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  • ab 10.06.1995 (aktuelle Fassung)

Art. 1 ZLS-AbkG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Redaktionelle Abkürzung
ZLS-AbkG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640030000000

(1) Dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)

In Kraft getreten am 1. Mai 1996 (Bek. vom 28. Mai 1996, Nds. GVBl. S. 254).