Amtsgericht Hannover
Urt. v. 17.04.2012, Az.: 484 C 10745/11
Geltendmachen eines Verwalters von Ansprüchen der WEG durch einen Verwalter im eigenen Namen i.R.d. Anerkennung der WEG als (teil-) rechtsfähiges Rechtssubjekt
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 17.04.2012
- Aktenzeichen
- 484 C 10745/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 36169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2012:0417.484C10745.11.0A
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 6 WEG
Fundstellen
- ZMR 2012, 9
- ZMR 2012, 911
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 484 -
auf die mündliche Verhandlung vom 17.04.2012
durch
den Richter am Amtsgericht Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Verwalterin der WEG. Auf den Verwaltervertrag (Bl. 38 d. A.) wird Bezug genommen.
Sie macht im eigenen Namen gegenüber dem Beklagten Ansprüche geltend, wie im Einzelnen in der Klage beantragt.
Sie behauptet, der Beklagte habe die Tür zum Laubengang, der zu seinen Wohnungen führt, entweder am Schließzylinder manipuliert oder den Schließzylinder ausgewechselt, so dass jedenfalls die Tür mit dem Zentralschlüssel nicht mehr geöffnet werden könne.
Gemäß der in der Versammlung vom 09.04.1997 (Bl. 51 d. A.) beschlossenen Hausordnung könnten die Garagentore nur mit der Farbe RAL 7032 Kieselgrau gestrichen werden. Dessen ungeachtet habe der Beklagte die Tore zu seinen beiden Garagen 12 und 13 in blau gestrichen. Auch habe er die Mauer zum Garagenhof blau gestrichen. Auf die eingereichten Fotos (Bl. 26 + 27 d. A.) wird Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf den gesamten weiteren Klägervortrag Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, das Schloss im Laubengang 6. OG, von dem aus die Eingangstüren zu den Wohnungen Nr. 28 und Nr. 27 abgehen, so wieder herzurichten, das die Schlüssel der Miteigentümer für die Gemeinschaftstüren zu diesem Schloss wieder passen,
- 2.
die Garagentore der Garagen Nr. 12 und 13 vorzubehandeln und mit weißer Lackfarbe überzustreichen,
- 3.
die Wand des Garagenhofes vorzubehandeln und mit weißer Farbe überzustreichen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er rügt zunächst die Prozessführungsbefugnis der Klägerin.
Der Beklagte bestreitet, einen Austausch am Schließzylinder, der stets für andere auf- und abschließbar gewesen sei, vorgenommen zu haben.
Er habe die Garagentore nicht in blau sondern in Silbergrau RAL 7001 gestrichen. Im Übrigen habe jedes Garagentor eine andere Farbe. Die von ihm gestrichene Mauer sei nicht einheitlich weiß sondern im Laufe der Zeit dreckig, weiß-grau-bräunlich geworden. Auch gehöre die Mauer nicht zum Gemeinschaftseigentum der WEG, sondern zum Eigentum des Nachbargrundstücks Üstra. Auf die eingereichten Fotos (Bl. 36 d. A.) wird Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf den gesamten Beklagtenvortrag Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Denn die Klägerin ist nicht aktiv legitimiert.
Gemäß dem Urteil des BGH vom 28.01.2011 (Az.: V ZR 145/10) gilt folgendes:
Macht der Verwalter Ansprüche der WEG im eigenen Namen geltend, kann das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht mehr aus der sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergebende Rechts- und Pflichtstellung des Verwalters hergeleitet werden. Mithin kann sich hier die Klägerin nicht auf Ziffer 3 des Verwaltervertrages (Bl. 38 d. A.) berufen.
Der Bundesgerichtshof begründet überzeugend seine Rechtsstrechung mit der Anerkennung der WEG als (teil-)rechtsfähigem Rechtsobjekt, zunächst durch den Senatsbeschluss vom 02.05.2005 (Az.: V ZR 32/05) und nunmehr gemäß § 10 Abs. 6 WEG. Vor dieser Regelung konnten dem Verband weder Rechte Kraft Gesetzes zustehen noch Ansprüche der Wohnungseigentümer auf diesen zur Rechtsausübung übertragen werden. Daher bestand nicht nur im Interesse der Wohnungseigentümer, sondern vielmehr auch im Interesse des Schuldners ein erhebliches praktisches Bedürfnis, Ansprüche der Wohnungseigentümer über das Rechtsinstitut der gewillkürten Prozessstandschaft zu bündeln. Diese Rechtslage hat sich geändert. Ob im Lichte der nunmehr gegebenen Parteifähigkeit der WEG an der bisherigen Rechtslage festzuhalten war, wurde nicht einheitlich beurteilt, ist nun aber vom Bundesgerichtshof klargestellt worden. Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters einer WEG kann nicht mehr aus der diesem durch das Wohnungseigentumsgesetz zugewiesenen Rechts- und Pflichtenstellung hergeleitet werden. Infolge der nunmehr bestehenden Rechts- und Parteifähigkeit der WEG ist diese nunmehr ohne weiteres selbst in der Lage, Ansprüche durchzusetzen, so dass das Bedürfnis für ein Tätigwerden des Verwalters im eigenen Namen entfallen ist. Dies gilt umso mehr, als einer der tragenden Gründe, die zur Anerkennung der WEG als Rechtsobjekts geführt haben, gerade darin bestand, die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Rechtsverkehr zu erleichtern. Aufgrund dessen ist der Verwalter nicht mehr gehalten, eine effektive Anspruchsdurchsetzung durch ein Handeln im eigenen Namen sicherzustellen. Vielmehr ist er als Organ der durch ihn repräsentierten Gemeinschaft nunmehr verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Verband seine Rechte selbst durchsetzt. Von ihm ist nur noch ein Handeln für den Verband gefordert.
Mangels der erforderlichen Prozessführungsbefugnis der Klägerin kam es auf die weitere Frage, ob sich ein Beseitigungsanspruch bzw. Wiederherstellungsanspruch ergeben könnte, nicht weiter an.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.