Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.11.1988, Az.: L 4 Kr 1216/87

Sozialhilfeträger; Sozialhilfe; Krankenversicherung; Erstattungsanspruch; Versicherungsträger; Selbständig; Anspruch; Hilfebedürftiger; Nachrangigkeit; Krankenkasse

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
02.11.1988
Aktenzeichen
L 4 Kr 1216/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1988:1102.L4KR1216.87.0A

Fundstelle

  • SozVers 1989, 332

Amtlicher Leitsatz

1. Über den von dem Sozialhilfeträger gegen einen Leistungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung erhobenen Erstattungsanspruch ist nach § 104 SGB X zu entscheiden (vgl BSG vom 27.6.1985 8 RK 34/84 = SozR 2200 § 182b Nr 32).

2. Der in § 104 SGB X normierte Erstattungsanspruch ist zwar ein selbständiger Anspruch des Sozialhilfeträgers. Er beruht jedoch darauf, daß für den unterstützten Hilfsbedürftigen ein Leistungsanspruch nach der RVO bestanden hat. Er entsteht entsprechend § 40 Abs 1 SGB I (vgl BSG vom 26.3.1980 3 RK 96/78 = SozR 2200 § 182b Nr 16), sobald alle gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers gegen die vorrangig leistungspflichtige Krankenkasse nach § 104 SGB X setzt nur dieses Rangverhältnis der jeweiligen Leistungsverpflichtungen voraus. Hat die Krankenkasse die Mitgliedschaft des Beigeladenen durch bindenden Bescheid verneint, wird ihre Leistungspflicht erst mit dem Zeitpunkt der Aufhebung dieses Bescheides ausgelöst. Auch der Sozialhilfeträger hat die gegenüber dem Mitgliedschaftsbewerber bindend gewordene, die Mitgliedschaft verneinende Entscheidung der Krankenkasse als Tatbestand hinzunehmen (vgl BSG vom 11.11.1975 3 RK 73/74 = SozR 2200 § 381 Nr 5 und BSG vom 26.7.1979 8b RK 5/78 = SozR 2200 § 176c Nr 3). Die Jahresfrist des § 111 SGB X beginnt deshalb erst zu laufen, wenn dieser Bescheid aufgehoben worden ist.