Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.10.1988, Az.: L 7 Ar 352/85

Arbeitslosenhilfe; Leibrente; Arbeitsloser; Verwertung; Hausgrundstück; Bedürftigkeit; Einkommen; Vermögen; Kapitalwert; Dauer; Zufluß

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
27.10.1988
Aktenzeichen
L 7 Ar 352/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1988:1027.L7AR352.85.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade 21.10.1985 - S 6 Ar 139/84

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Leibrente, die der Arbeitslose infolge der Verwertung (Veräußerung) eines Hausgrundstückes iS des § 6 Abs 3 Nr 7 AlhiV bezieht, ist zwar bei der Feststellung der Bedürftigkeit nach § 134 Abs 1 Nr 3 AFG in der Regel nicht als Einkommen, wohl aber als Vermögen zu berücksichtigen.

2. Dabei kann der Kapitalwert der Leibrente in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO ermittelt und die Dauer der Bedürftigkeit nach § 9 AlhiV aufgrund dieses Kapitalwertes abzüglich des Freibetrages nach § 6 Abs 1 AlhiV festgestellt werden.

3. Wegen des einkommensähnlichen Zuflusses der Leibrente ist bei ihrer Berücksichtigung als Vermögen die Bestimmung des § 138 Abs 2 AFG entsprechend anzuwenden.

4. Kann hiernach wegen des Bezuges der Leibrente die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe - ganz oder teilweise - nach § 48 Abs 1 S 1 und S 2 Nr 3 SGB X aufgehoben werden, so liegt ein atypischer Fall, der den Leistungsträger zur Ermessensausübung verpflichtet, jedenfalls dann nicht vor, wenn das Hausgrundstück schon vor der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosenhilfe oder vor Eintritt der Arbeitslosigkeit veräußert worden und hierfür vom Erwerber zunächst neben der Übernahme der Grundstücksbelastungen ein Altenteil gewährt worden ist.