Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 9 NDiszG - Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Die Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge ist deren bruchteilmäßige Verminderung um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. 2Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. 3Bei der Anwendung versorgungsrechtlicher Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bleibt eine Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.

(2) 1Die Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. 2Bei Eintritt in den Ruhestand nach Ausspruch der Disziplinarmaßnahme und vor der Unanfechtbarkeit der Entscheidung gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 12) als ausgesprochen. 3Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge in den Ruhestand, so wird das Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienst- oder Anwärterbezüge gekürzt. 4Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) 1Die Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge wird gehemmt, solange eine Beurlaubung ohne Dienst- oder Anwärterbezüge andauert. 2Während der Beurlaubung kann die Beamtin oder der Beamte monatlich einen Betrag vorab an den Dienstherrn entrichten, der dem Kürzungsbetrag im letzten Monat vor der Beurlaubung entspricht; die Dauer der Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) 1Solange die Dienst- oder Anwärterbezüge gekürzt sind, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. 2Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) 1Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2Solange ein Beförderungsverbot nach Absatz 4 besteht, darf ein neues Beamtenverhältnis mit einer Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt nicht begründet werden. 3Satz 2 gilt nicht bei Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 194 Abs. 3 NBG.

(6) 1Die Dienstbezüge bestehen aus dem Grundgehalt, den Zuschüssen zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, den Leistungsbezügen für Hochschulbedienstete nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes, dem Familienzuschlag, den Auslandsdienstbezügen, den Zulagen und Zuschlägen, den Vergütungen und den Leistungsprämien. 2Die Anwärterbezüge bestehen aus dem Anwärtergrundbetrag, dem Familienzuschlag, den Anwärtersonderzuschlägen und den Zulagen.