Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.03.1989, Az.: 7 VG A 173/86
Anspruch auf Reduzierung der Lärmbeeinträchtigung der Schulen durch Tiefflugübungen der Bundeswehr und der Nato-Staaten; Beschluss über die Festsetzung eines Tieffluggebietes als Verwaltungsakt; Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für Tiefflüge unterhalb der Grenze des § 6 LuftVO (Luftverkehrs-Ordnung) als Erlaubnis in Form eines Verwaltungsaktes; Voraussetzungen der Abweichung von den Sicherheitsmindesthöhen; Drittschützende Wirkung des § 6 Abs. 1 LuftVO; Schutz der Gemeinden vor Lärmeinwirkungen als Träger kommunaler Einrichtungen und Eigentümer von Grundstücken; Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften; Rechtsstellung der alliierten Streitkräfte des Nato-Bündnisses in der Bundesrepublik Deutschland; Staatenimmunität der Truppen als Organe des Entsendestaates; Voraussetzung von "Manövern und Übungen" im Luftraum
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 22.03.1989
- Aktenzeichen
- 7 VG A 173/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:1989:0322.7VG.A173.86.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 57 Abs. 1 ZA-NTS
- Art. 28 Abs. 2 GG
- § 6 Abs. 1 LuftVO
- § 30 Abs. 1 S. 3 LuftVG
Fundstellen
- DVBl 1989, 680-683 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 895 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 536 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1991, 48 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Unterlassung von Tiefflügen
Prozessführer
Landkreis Cloppenburg,
vertreten durch denOberkreisdirektor, 4590 Cloppenburg,
Stadt Löningen,
vertreten durch den Stadtdirektor, 4573 Löningen,
Stadt Friesaythe,
vertreten durch den Stadtdirektor, 2908 Friesoythe
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung,
dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II,
Hans-Böckler-Allee 18, 3000 Hannover 1
Das Verwaltungsgericht Oldenburg - 7. Kammer - hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Leemhuis,
Richter am Verwaltungsgericht Janssen,
Richter am Verwaltungsgericht Sauthoff,
sowie als ehrenamtliche Richterinnen:
Geschäftsführerin Wagner und Dolmetscherin Wörner,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, über dem Gebiet der Kläger keine militärischen Übungsflüge durch die Bundesluftwaffe unter den in § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO vorgeschriebenen Mindestsicherheitshöhen durchzuführen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, mit den Mitgliedsstaaten des Nordatlantikpaktes in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, militärische Übungsflüge über dem Gebiet der Kläger unter den in § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO vorgeschriebenen Sicherheitsmindesthöhen nicht mehr durchzuführen.
- 3.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
- 4.
Die Beklagte trägt 4/5 der Kosten der Verfahren, die Kläger tragen die Kasten ihres Verfahrens zu je 1/5.
- 5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
VG Oldenburg - 22.03.1989 - AZ: 7 VG A 172/86Weiteres Verbundverfahren:
VG Oldenburg - 22.03.1989 - AZ: 7 VG A 197/86