Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.03.1989, Az.: 7 VG A 173/86

Anspruch auf Reduzierung der Lärmbeeinträchtigung der Schulen durch Tiefflugübungen der Bundeswehr und der Nato-Staaten; Beschluss über die Festsetzung eines Tieffluggebietes als Verwaltungsakt; Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für Tiefflüge unterhalb der Grenze des § 6 LuftVO (Luftverkehrs-Ordnung) als Erlaubnis in Form eines Verwaltungsaktes; Voraussetzungen der Abweichung von den Sicherheitsmindesthöhen; Drittschützende Wirkung des § 6 Abs. 1 LuftVO; Schutz der Gemeinden vor Lärmeinwirkungen als Träger kommunaler Einrichtungen und Eigentümer von Grundstücken; Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften; Rechtsstellung der alliierten Streitkräfte des Nato-Bündnisses in der Bundesrepublik Deutschland; Staatenimmunität der Truppen als Organe des Entsendestaates; Voraussetzung von "Manövern und Übungen" im Luftraum

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
22.03.1989
Aktenzeichen
7 VG A 173/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:1989:0322.7VG.A173.86.0A

Fundstellen

  • DVBl 1989, 680-683 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 895 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 536 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1991, 48 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Unterlassung von Tiefflügen

Prozessführer

Landkreis Cloppenburg,
vertreten durch denOberkreisdirektor, 4590 Cloppenburg,

Stadt Löningen,
vertreten durch den Stadtdirektor, 4573 Löningen,

Stadt Friesaythe,
vertreten durch den Stadtdirektor, 2908 Friesoythe

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung,
dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II,
Hans-Böckler-Allee 18, 3000 Hannover 1

Das Verwaltungsgericht Oldenburg - 7. Kammer - hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Leemhuis,
Richter am Verwaltungsgericht Janssen,
Richter am Verwaltungsgericht Sauthoff,
sowie als ehrenamtliche Richterinnen:
Geschäftsführerin Wagner und Dolmetscherin Wörner,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, über dem Gebiet der Kläger keine militärischen Übungsflüge durch die Bundesluftwaffe unter den in § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO vorgeschriebenen Mindestsicherheitshöhen durchzuführen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, mit den Mitgliedsstaaten des Nordatlantikpaktes in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, militärische Übungsflüge über dem Gebiet der Kläger unter den in § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO vorgeschriebenen Sicherheitsmindesthöhen nicht mehr durchzuführen.

  3. 3.

    Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

  4. 4.

    Die Beklagte trägt 4/5 der Kosten der Verfahren, die Kläger tragen die Kasten ihres Verfahrens zu je 1/5.

  5. 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
VG Oldenburg - 22.03.1989 - AZ: 7 VG A 172/86

Weiteres Verbundverfahren:
VG Oldenburg - 22.03.1989 - AZ: 7 VG A 197/86