Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 15.06.2009, Az.: 2 B 1717/09

Erschwerniszulagen; Pfändung von Arbeitseinkommen; Unterhaltspflicht

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.06.2009
Aktenzeichen
2 B 1717/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2009:0615.2B1717.09.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Schichtzulagen und Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten sind unpfändbare Dienstbezüge im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO

  2. 2.

    § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt eine Rechtspflicht zur Unterhaltsgewährung voraus. Eine analoge Anwendung auf faktische Unterhaltspflichten in Gestalt einer sozialrechtlichen Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft ist ausgeschlossen

Tatbestand:

1

Der Antragsteller leistet als Polizeikommissar Dienst im Kommissariat B. und bezieht neben seinem Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A9 BBesO und einer Polizeizulage, eine Wechselschichtzulage (§ 20 Abs. 1 EZulV) und eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 EZulV). Seit dem 23.10.2008 ist der Antragsteller erneut in zweiter Ehe verheiratet. Die drei in den Jahren 1998 bis 2001 geborenen Kinder der Ehefrau leben im gemeinsamen Haushalt. Der leibliche Vater der Kinder ist verstorben.

2

Gegen den Antragsteller bestehen von dritter Seite Forderungen in Form von Abtretungen, Aufrechnungen und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen. Gegenwärtig bedient der Antragsgegner nur eine Abtretungserklärung des Antragstellers an die Beigeladene. Nach Kündigung einer Darlehensvereinbarung überweist er ihr den gesamten pfändbaren Teil der Dienstbezüge des Antragstellers. Der Antragsgegner berücksichtigt dabei die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person mit der Folge, dass sich die Höhe des monatlichen Überweisungsbetrages seit der Heirat entsprechend verringert hat. Mehrfache Bemühungen des Antragstellers, auch seine Stiefkinder als unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigen zu lassen, blieben erfolglos. Dasselbe gilt für das Begehren des Antragstellers, die von ihm bezogenen Erschwerniszulagen bei der Berechnung der pfändbaren Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen.

3

Der Antragsteller hat daraufhin am 21.04.2009 um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Der Antragsgegner wertete schließlich die Anträge des Antragstellers als besoldungsrechtlichen Widerspruch und wies diesen in seinem Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am  20.05.2009 Klage (2 A 2140/09) erhoben.

4

Der Antragsteller bringt vor: Sowohl die Wechselschichtzulage wie auch die Zulage für seinen Dienst zu ungünstigen Zeiten trügen den besonderen Erschwernissen Rechnung, die mit der Dienstzeitregelung verbunden sei. Ein solcher Dienst habe gesundheitlich schädliche Auswirkungen, die finanzielle Abgeltung müsse deshalb ihm belassen werden. Er lebe mit seiner Ehefrau und deren drei Kindern in einer sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft. Im Falle einer Berechnung von Ansprüchen seiner Ehefrau und der Kinder nach dem SGB II würde also sein Dienstbezug berücksichtigt werden. Dies laufe darauf hinaus, dass ihm faktisch eine Unterhaltspflicht gegenüber den drei Kindern aufgebürdet werde. Um diesen Wertungswiderspruch zu vermeiden, sei eine entsprechende Anwendung der Härteklausel des § 850f ZPO zwingend geboten.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

  1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, rückwirkend vom 23.10.2008 an eine Unterhaltspflicht für drei Kinder bei Berechnung des pfändbaren Teils seiner Dienstbezüge zu berücksichtigen, sowie die Wechselschichtzulage und die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten als unpfändbare Bezüge zu behandeln.

6

Der Antragsgegner beantragt,

  1. den Antrag abzulehnen

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und verweist auf seinen Bescheid vom 29.04.2009. Die Unpfändbarkeit der Erschwerniszulagen seien nur dann gegeben, wenn die Erschwernis durch die Eigentümlichkeit der Arbeitsart entstehe. Dies sei nicht schon allein durch die schlechte Lage der Arbeitszeit der Fall. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber seinen Stiefkindern bestehe nicht. Die Absenkung des pfändbaren Einkommens aus Härtegründen sei nur dem Vollstreckungsgericht gestattet.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Bezügeakten Bezug genommen.

Gründe

9

II

Der Antrag ist als Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Er hat jedoch nur teilweise Erfolg. Der Antragsgegner ist zu verpflichten, bei Berechnung der an die Beigeladene zu überweisenden Bezüge, die dem Antragsteller gewährten Erschwerniszulagen als unpfändbar zu behandeln. Dagegen sind Unterhaltspflichten für die drei Stiefkinder des Antragstellers bei Berechnung des pfändbaren Teils der Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen.

10

Der Antragsteller hat das Vorliegen des für den Erlass der Regelungsanordnung notwendigen Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Im Monat März 2009 wurden ihm für diesen laufenden Monat 1 984,88 € an Dienstbezügen ausgezahlt. 844,53 € der ihm zustehenden Nettobezüge von insgesamt 2 829,41 € führte der Antragsgegner an die Beigeladene auf Grund der Abtretungserklärung ab. Auch wenn dabei die Unterhaltspflicht für die Ehefrau berücksichtigt wurde, so unterschreitet die Summe der ausgezahlten Dienstbezüge deutlich den Betrag, den eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II, bestehend aus zwei Erwachsenen und drei Kindern beanspruchen kann. Für zwei erwachsene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind 90 % der Regelleistung anzusetzen, die aktuell monatlich 351,00 € beträgt (Bekanntmachung vom 26.06.2008, BGBl. I 2008, 1102). 60 % dieser Regelleistung steht einem Kind der Bedarfsgemeinschaft nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II zu. Darüber hinaus sind Mietkosten (einschl. Heizung) sowie Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat deshalb eine wirtschaftliche Notlage glaubhaft gemacht. Die Dringlichkeit der erstrebten Regelung sieht die Kammer aber nur für die Zukunft. Für den Zeitraum bis zur Antragstellung bei Gericht ist ein Anordnungsgrund nicht dargetan.

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Hinsichtlich der Berücksichtigung der Erschwerniszulagen als unpfändbare Dienstbezüge hat der Antragsteller zur Überzeugung der Kammer auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Überwiegendes spricht dafür, dass in dem Klageverfahren 2 A 2140/09 sowohl die Wechselschichtzulage als auch die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten als unpfändbarer Dienstbezug gem. § 850a Nr. 3 ZPO zu bewerten sein wird. Diese Norm ist einschlägig, weil der Antragsteller seine Dienstbezüge hier an die Beigeladenen abgetreten hat, diese Abtretung jedoch nur wirksam ist, soweit die Bezüge der Pfändung unterliegen, vgl. § 11 Abs. 1 BBesG. Bzgl. der unpfändbaren Teile des Einkommens besteht mithin ein gesetzliches Abtretungsverbot.

12

Gem. § 850a Nr. 3 ZPO sind Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des üblichen nicht übersteigen. Erschwerniszulagen in diesem Sinne sind zur Überzeugung der Kammer auch die beiden vom Antragsteller bezogenen Zulagen. Sie verkennt dabei nicht, dass die gegenteilige Rechtsauffassung des Antragsgegners von der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung der Kommentatoren zur ZPO gestützt wird. Danach -und dieser Rechtsauffassung hat sich das LAG Frankfurt (Urt.v. 25.11.1988 - 13 Sa 359/88 - Juris) angeschlossen - wird eine Unpfändbarkeit von der herrschenden Meinung nur dann bejaht, wenn die Zulage nicht nur dazu dient, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolgt, eine Erschwernis abzugelten, die durch die Art der Arbeit verursacht wird. Eine Begründung für diese Rechtsauffassung bleibt diese Meinung allerdings schuldig. Nach den Recherchen der Kammer gründet sie letztlich auf einem Erlass des Bundesministers der Justiz vom 13.08.1952, (vgl. Betriebsberater 1952, 859), der für seine Auffassung außer dem Hinweis auf eine tarifliche Praxis ebenfalls eine Begründung schuldig bleibt. Die tarifliche Praxis kann für die Auslegung des Zwangsvollstreckungsrechts jedoch keinen Anhalt bieten.

13

Ausgangspunkt der Auslegung muss vielmehr der Wortlaut sein. Hinsichtlich des Begriffes der Erschwerniszulagen differenziert § 850a Nr. 3 ZPO in der behaupteten Weise nicht Zwischen verschiedenen Erschwerniszulagen. Im Gegenteil führt er ausdrücklich neben Erschwerniszulagen noch Gefahrenzulagen und Schmutzzulagen an. Diese knüpfen, wie der Wortlaut schon deutlich macht, an die Art der ausgeübten - gefährlichen oder schmutzigen - Tätigkeit an. Die Auslegung der Norm durch die herrschende Meinung lässt mit ihrer Anknüpfung an die Art der ausgeübten Tätigkeit für unpfändbare Erschwerniszulagen so gut wie keinen Anwendungsbereich mehr. Unter den in § 850a Nr. 3 ZPO genannte Zulagen ist die Erschwerniszulage aber der umfassendste Begriff. Nicht nur Erschwernisse auf Grund der Art der Tätigkeit, sondern auch wegen der mit dem zeitlichen Rahmen der verbundenen Tätigkeit gesundheitsschädlichen Auswirkungen werden durch sie abgegolten. Dementsprechend finden sich die beiden dem Kläger gewährten Zulagen auch in der Erschwerniszulagenverordnung vom 03.12.1998 (BGBl. 1998, S. 3497) geregelt. Die Verordnung will einen mit der Erschwernis verbundenen Aufwand abgelten (§ 1 S. 2 EZulV) und führt dann gleichberechtigt in ihrem zweiten Abschnitt einzeln abzugeltende Erschwernisse auf. Im ersten Titel des zweiten Abschnittes werden Erschwernisse durch die zeitliche Lage der Arbeit, an den folgenden Titel durch die Art der Tätigkeit abgegolten. Der dritte Abschnitt der Verordnung weist eine solche Differenzierung nicht aus, sondern regelt Zulagen in festen Monatsbeträgen sowohl für gesundheitliche Belastungen, die aus der zeitlichen Lage der Arbeitszeit entstehen, wie auch Erschwernisse, die in der konkreten Funktion des Beamten begründet sind. Sowohl eine Auslegung nach dem Wortsinn wie nach der Systematik muss deshalb zu dem hier von der Kammer gefundenen Ergebnis führen. Dem kann auch nicht eine etwaige Schutzbedürftigkeit des Pfändungsgläubigers entgegengehalten werden. Er wird bei einer Kreditvergabe sein Ausfallrisiko anhand eines Bezügeblattes kalkulieren. Dabei ist offenkundig, dass Erschwerniszulagen anders als das Grundgehalt keine Einkommensquelle des Beamten auf Dauer darstellt, sondern sich mit der Änderung des konkret - funktionellen Amtes des Beamten ändern bzw. auch gänzlich wegfallen können.

14

Die drei Stieftöchter des Antragstellers sind hingegen vom Antragsgegner bei der Berechnung der unpfändbaren Bezüge nicht zu berücksichtigen. Dessen Dienstbezüge sind Arbeitseinkommen im Sinne des § 850c ZPO, mithin unpfändbar, wenn sie nicht mehr als 985,15 € monatlich betragen (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25.02.2005 - BGBl. I S. 493). Dieser Betrag erhöht sich um 370,76 € monatlich, weil der Antragsteller seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 850c Abs. 1 S. 2 ZPO. Den drei Kindern seiner Ehefrau aus ihrer früheren Ehe ist der Antragsteller hingegen nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, wie diese Rechtsvorschrift voraussetzt. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Kinder im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller leben. Die gesetzliche Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Familienrecht des BGB und besteht für Stiefkinder nicht.

15

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg für sein Begehren auf § 850f Abs. 1 ZPO berufen. Diese Härteklausel trägt einem individuellen Bedürfnis des Schuldners nach einem zusätzlichen Schutz gegen Einkommenspfändung Rechnung. Sie bietet die Möglichkeit zu einer den besonderen Verhältnissen angepassten Einzelregelung, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für ihn und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Die Vorschrift setzt mithin eine Unterhaltspflicht voraus. Streitig ist, ob auch hier wie in § 850c ZPO eine gesetzliche Unterhaltspflicht zu fordern ist (so Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Randziffer 1176 m) oder ob darüber hinaus eine Unterhaltspflicht aus anderen Gründen den Schuldner in gleicher Weise schutzwürdig macht (so LG Limburg, Rechtspfleger 2003, 141). In jedem Fall aber fordert das Gesetz eine rechtliche, nicht nur eine moralische Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt.

16

Liegt es aber so, kann auf den hier gegebenen Fall § 850f Abs. 1 ZPO nicht in analoger Weise angewendet werden (anderer Ansicht OLG Frankfurt/Main, Urt.v. 04.07.2008 - 24 U 146/07 -). Eine Ausdehnung der Vorschrift über die rechtliche Unterhaltspflicht auf Fälle faktischer Unterhaltspflichten hinaus ist keine Analogie, weil es an einer Regelungslücke fehlt. Der Wille des ZPO - Gesetzgebers geht eindeutig dahin, dass die Härteklausel nur greift, wenn der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII für Personen nicht mehr gedeckt ist, denen der Schuldner Unterhalt zu gewähren hat. Fehlt eine Pflicht zur Unterhaltsgewährung, so soll das Gericht gerade nicht befugt sein, eine individuelle, von den Bestimmungen des § 850c ZPO abweichende Regelung zu treffen. Die einzelnen Härtegründe sind in § 850f Abs. 1 ZPO abschließend aufgeführt. Zudem handelt es sich bei dieser Norm um eine Ausnahme von § 850c ZPO. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut läuft deshalb dem gesetzgeberischen Willen zuwider.

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Angesichts dieser Rechtslage ist die Kammer nicht mehr gehalten, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Antragstellers zu klären. Es muss auch nicht entschieden werden, ob überwiegende Belange der Beigeladenen einer Regelung nach § 850f Abs. 1 ZPO entgegenstehen.

18

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des Obsiegens des Antragstellers. Die Bruchteile ergeben sich aus der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes.

19

Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig gem. § 162 Abs. 3 VwGO zu erklären, bestand nicht.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt zu Grunde, dass sich im Falle der Berücksichtigung eines Kindes als Unterhaltsberechtigter die Pfändungsgrenzen um 206,56 € erhöhen würden, bei drei Kindern mithin um 619,59 €. Insoweit ist der Antragsteller unterlegen. Die vom Antragsteller bezogenen Wechselschichtzulage beläuft sich auf 51,13 €. Die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten hat die Kammer pauschalierend mit 100,00 € monatlich angesetzt, hinsichtlich dieser Bruchteile liegt ein Obsiegen des Antragstellers vor. Die Streitwertfestsetzung hat mithin von einem monatlichen Betrag von 770,72 € auszugehen. Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens hat die Kammer hier nur den Jahresbetrag der streitigen Forderung festgesetzt.