Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 21.06.2000, Az.: 2 U 82/00

Anforderungen an den Beweis über den Abschluss eines Werkvertrages zwischen Bauherrn und Subunternehmer bei angeblich konkludenter Leistungsbestellung; Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei Hinnahme erbrachter Werkleistungen als in Erfüllung einer eigenen Verpflichtung einem Dritten gegenüber

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
21.06.2000
Aktenzeichen
2 U 82/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 32039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2000:0621.2U82.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 15.03.2000 - AZ: 5 O 1788/98

Fundstellen

  • BauR 2000, 1912 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 2001, 2
  • OLGR Düsseldorf 2000, 10
  • OLGR Frankfurt 2000, 10
  • OLGR Hamm 2000, 10
  • OLGR Köln 2000, 10
  • OLGReport Gerichtsort 2000, 277-278
  • OLGReport Gerichtsort 2000, 10

In dem Rechtsstreit
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2000
durch
die Richter ..., ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. März 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug und der Wert der Beschwer der Klägerin betragen 12.760,39 DM.

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten weder ein Anspruch aus Werkvertrag noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Deshalb bleibt zugleich die Anschlußberufung erfolglos.

2

1.

Zunächst einmal ist in keiner Weise schlüssig dafür vorgetragen, daß und wie die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin der Klägerin geworden sein soll. Die Angebote A 97/0636 vom 08.09.1997 und A 97/0643 vom 19.09.1997, auf die die Klägerin sich insofern maßgeblich stützt, sind allein an den Beklagten zu 1) gerichtet. Selbst wenn die Geschäftsführerin der Klägerin sodann meinte, letztlich durch die Hinnahme der Arbeiten sei ein Vertrag zustandegekommen, hätte dies allenfalls für den Beklagten zu 1), nicht aber auch für die Beklagte zu 2) gelten können.

3

2.

Tatsächlich ist aber auch kein Werkvertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) zustandegekommen. Daß etwa der Beklagte zu 1) die o. a. Angebote ausdrücklich angenommen hat, trägt die Klägerin nicht einmal substantiiert vor. Es kommt daher nur in Betracht, daß der Beklagte zu 1) konkludent Leistungen bei der Klägerin bestellt hat, was aber nicht bewiesen ist.

4

Die Aussage des Zeugen V. ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß der Beklagte zu 1) ein Vertragsverhältnis zu der - inzwischen in Konkurs geratenen - Firma G.) unterhielt, die ihm ein schlüsselfertiges Wohnhaus zu einem bestimmten Preis zu errichten hatte. Zwischen diesen Parteien war in dem Bauvertrag vom 14.04.1997 u.a. bestimmt:

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3.2. Die Auftragnehmerin kann Leistungen auf Subunternehmer übertragen. Die Arbeiten sind von der Auftragnehmerin auf eigene Rechnung zu vergeben.

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3.5. Sonderwünsche und Änderungswünsche hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin schriftlich so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie bei der Bauausführung berücksichtigt werden können. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Minderkosten werden entsprechend vergütet.

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Soll unter solchen Umständen ein Vertragsabschluß zwischen Bauherrn und Subunternehmer bewiesen werden, so muß zugleich feststehen, daß - abweichend von der vorgesehenen Regelung - auch vom maßgeblichen Horizont des Bestellers aus sich seine Erklärungen nicht an den Generalunternehmer richten sollten. - Das hat das Landgericht nicht festgestellt und das kann auch der Aussage des Zeugen V. nicht entnommen werden. Insbesondere hat der Zeuge eingangs davon gesprochen, die Bauherren hätten "Abänderungen" gewünscht. Solche konnten aber nur den vertraglich geschlossenen Leistungsumfang betreffen, d.h. das Vertragsverhältnis Firma G./Beklagte. Im weiteren Verlauf hat der Zeuge sodann nur die technischen Änderungs- und Mehrleistungen beschrieben, ohne daß sich daraus etwas zwingend dafür ergibt, daß diese aufgrund eines neuen Vertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) zu leisten waren. Derartiges kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, zumal unwiderlegt das berechtigte Interesse des Beklagten zu 1) darauf gerichtet war, es vertraglich nur mit seinem Vertragspartner, der Firma G., zu tun zu haben.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht darauf an, daß die Beklagten - möglicherweise - keine Vollmacht hatten, für die Firma G. Verträge zu schließen. Aus ihrer Sicht konnten sie - ausgehend von der Regelung des Bauvertrages - durchaus der Ansicht sein, daß die Klägerin als Botin der Firma G. fungiere und dieser die Sonderwünsche der Beklagten weiterleiten werde.

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3.

Der Senat vermag dem Landgericht auch nicht darin zu folgen, daß unter den gegebenen Umständen der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe. Generell ist bereits ein Fremdgeschäftsführungswille fraglich, wenn in Betracht kommt, daß der Handelnde nur eine eigene Verpflichtung erfüllen wollte (vgl. Medicus, Schuldrecht II, 9. Aufl., RdNr. 622). So war es nach der unwiderlegten Darstellung der Beklagten aus ihrer Sicht, wenn sie annahmen, die Klägerin erbringe die Leistungen aufgrund des mit der Firma G. geschlossenen Subunternehmervertrages. Das kann indes letztlich dahinstehen; denn auch nach den vom Landgericht zitierten Entscheidungen ist ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht begründet. In den vom BGH entschiedenen Fällen (BGHZ 101, 393 = NJW 1988, 132; BGH NJW-RR 1989, 970 [BGH 07.03.1989 - XI ZR 25/88]) ging es um Leistungen in einer Zweierbeziehung aufgrund nichtiger Verträge. Daraus kann nichts hergeleitet werden, wenn - wie hier - streitig ist, wer von zwei in Betracht kommenden Partnern einem Dritten eine Leistung erbracht hat.

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Der vom OLG Hamm (NJW-RR 1991, 1303) entschiedene Fall entspricht in der Ausgangslage - teilweise - den vorliegenden Umständen, wobei es allerdings nicht um von einem Handwerker dem Generalunternehmer geschuldete und daneben - als Streitgegenstand - um die Bezahlung nur von erfüllten Sonderwünschen des Bauherrn ging, der keine vertraglichen Beziehungen zu dem Handwerker unterhielt. Zudem hat das Gericht keineswegs, wie es das Landgericht angenommen hat und für seine Entscheidung hat genügen lassen, einen Anspruch aus berechtigter (§ 683 BGB), sondern einen solchen aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 684 BGB) zuerkannt, so daß es, wenn den Grundsätzen dieser Entscheidung im vorliegenden Fall zu folgen wäre, jedenfalls der Höhe nach an einer schlüssigen Klagebegründung, nämlich hinreichender Darlegungen zur Bereicherung der Beklagten fehlen würde. Außerdem hat das Gericht darauf abgestellt, daß der Generalunternehmer überhaupt keinen Auftrag erteilt hatte, der Handwerker also, wenn anders entschieden werden würde, insgesamt leer ausgehen würde und der Bauherr die Bauleistung "kostenlos behalten" könne. So liegt es hier aber gerade nicht; denn es ist nach wie vor offen, ob der Beklagte zu 1) oder die Firma G. der Klägerin die (Zusatz-)Aufträge erteilt haben und es zum vorliegenden Rechtsstreit nur gekommen ist, weil die Firma G. in Vermögensverfall geraten ist.

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Läßt sich - wie dargelegt - nicht ausschließen, daß die Firma G. Bestellerin der Zusatzleistungen war, greifen die Überlegungen des Landgerichts zum Interesse und zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten zu kurz. Wenn sie die Firma G. als ihre Vertragspartnerin ansahen, ist nichts dafür ersichtlich, daß es in ihrem Interesse oder Willen gelegen haben könnte, die Leistungen eines Dritten in Anspruch zu nehmen.

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4.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.