Sozialgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.03.2010, Az.: S 47 AS 550/10 ER

Feststellung der örtlichen Zuständigkeit einer Behörde für Leistungen der Grundsicherung; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Vorliegen eines ausländerrechtlichen Titels; Bereichsspezifische Auslegung des Begriffes des gewöhnlichen Aufenthaltes unter Berücksichtigung des ausländerrechtlichen Status eines Leistungsempfängers

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
25.03.2010
Aktenzeichen
S 47 AS 550/10 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 26451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2010:0325.S47AS550.10ER.0A

Tenor:

Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall eines abweichenden Ausganges eines Hauptsacheverfahrens verpflichtet an die Antragssteller für den Zeitraum vom 09.03. bis zum 31.03.2010 627,00 EUR an Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch auszuzahlen, für den Zeitraum vom 01.04. bis 07.04.2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 209,00 EUR und für die Zeit vom 08.04. bis zum 30.04.2010 Leistungen in Höhe von 714,00 EUR. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beigeladene trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe

1

I.:

2

Die Antragstellerin zu 1. ist im Jahre 1965 geboren (oder im Jahre 1974, hier bestehen widersprüchliche Angaben in den Akten) und irakische Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 2. ist ihr Sohn, der am 08.04.1996 geboren wurde, also noch 13 Jahre alt ist, in Kürze das 14. Lebensjahrs vollendet haben wird. Die Antragstellerin ist verheiratet, lebt aber getrennt von ihrem Ehemann. Sie ist Inhaberin eines aufenthaltsrechtlichen Titels nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen -. Dieser Aufenthaltstitel ist mit einer Wohnsitzauflage für das Gebiet des Antragsgegners versehen. Er wurde mit dem 29.12.2009 erteilt. Zuvor war die Antragstellerin zu 1. Inhaberin einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ohne Beschränkung des Aufenthalts auf ein bestimmtes Gebiet. Die Antragstellerin zu 1. ist nach ausländerrechtlichen Vorschriften damit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet.

3

Bis Januar 2010 lebte die Antragstellerin zu 1. gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2. in einer Wohnung mit ihrem Ehemann und einem weiterem Kind im Gebiet des Antragsgegners. Zuletzt mit Bescheid vom 29.12.2009 wurden den Antragstellern gemeinsam mit dem Ehemann und zwei weiteren Kindern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Monat Januar 2010 durch den Antragsgegner bewilligt.

4

Aufgrund familiärer Probleme wollte die Antragstellerin zu 1. die räumliche Trennung von ihrem Ehemann erzielen. Sie beantragte daher im Januar 2010 bei dem Antragsgegner - Gemeinde F. - eine Zusicherung des für sie bisher örtlich zuständigen Leistungsträgers im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II. Eine entsprechende Zusicherung wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 25.01.2010 erteilt. Ausweislich dieses Schreibens wurde festgestellt, dass der Umzug der Antragstellerin erforderlich sei und dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien.

5

Die Antragsteller stellten mit dem 22.01.2010 einen Antrag bei der Beigeladenen auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Antrag wurde schriftlich mit Bescheid vom 15.03.2010 abgelehnt. Die Beigeladene stützte die Ablehnung darauf, dass sie nicht im Sinne des § 36 SGB II für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende an die Antragsteller zuständig sei.

6

Zum 01.02.2010 schloss die Antragstellerin zu 1. einen Mietvertrag über die auch jetzt noch von ihr bewohnte Wohnung im Gebiet der Stadt G ... Diese Wohnung bezog sie zum 01.02.2010 gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2. Ausweislich der Mietbescheinigung sind die Antragsteller verpflichtet, für diese Wohnung eine Miete inklusiver fester Nebenkosten in Höhe von 433,00 EUR monatlich an den Vermieter zu zahlen. 53,00 EUR fallen ausweislich des Abschlagsschreibens des lokalen Gasversorgers an Kosten für die Belieferung mit Gas für die Heizung monatlich als Abschlag an.

7

Der Antragsgegner stellte mit Bescheid vom 01.02.2010 die Leistungsbewilligung für die Antragstellerin zu 1. ein.

8

Die Antragstellerin zu 1. stellte mit dem 12.02.2010 einen neuen Antrag an den Antragsgegner auf Bewilligung von Leistungen nach demSGB II, welcher mit Bescheid vom 19.02.2010 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Antragsgegners im Sinne des§ 36 SGB II abgelehnt wurde.

9

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihnen entweder vom Antragsgegner oder von der Beigeladenen Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen seien. Es könnten sich nicht zeitgleich beide Leistungsträger auf eine fehlende örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 36 SGB II berufen. Einer von beiden müsse zuständig sein.

10

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab 1. Februar 2010 bis zur endgültigen Klärung der Leistungsverpflichteten zu zahlen.

11

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

12

Er ist der Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei, da er nicht zuständig sei. Nach § 36 SGB II sei für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II der Leistungsträger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Dies sei nicht im Gebiet seiner Zuständigkeit.

13

Die Beigeladene ist der Auffassung, dass sie ebenfalls nicht zuständig für eine Leistungsgewährung nach dem SGB II an die Antragsteller sei. Aufgrund der im ausländerrechtlichen Titel enthaltenen Wohnsitzauflage könne die Antragstellerin einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 36 SGB II nicht im Bereich der Beigeladenen begründen.

14

Gegenstand der Entscheidungsfindung waren die Gerichtsakten mit den darin enthaltenen Stellungnahmen von Antragsgegner und Beigeladener und die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten.

15

II.:

16

Der Antrag der Antragsteller ist im tenorierten Umfange begründet. Die Beigeladene ist in diesem Umfang vorläufig verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.

17

Die Erfolgsaussichten eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beurteilen sich nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (S. 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (S. 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dabei darf die einstweilige Anordnung jedoch wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und/oder Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies jedenfalls dann, wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers betroffen sind, weil die Gerichte sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen. Bei offensichtlicher Betroffenheit der Grundrechte sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen. (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.05.2005 zum AZ 1 BvR 569/05; Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25.02.2009 zum AZ 1 BvR 120/09).

18

1.

Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

19

Unabhängig vom Vorliegen eventueller weiterer Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II zeigt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass kein Anordnungsanspruch der Antragssteller gegen den Antragsgegner glaubhaft gemacht werden konnte.

20

Bei dem Antrag handelt es sich um einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar besteht mit dem Bescheid vom 01.02.2010 ein ausdrücklicher Einstellungsbescheid, aber eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG des Rechtsmittels gegen diesen Bescheid würden dem Begehren der Antragsteller nicht gerecht, denn die Leistungsbewilligung an die Antragsteller ist nur bis zum 31.01.2010 mit Bescheid vom 29.12.2010 erfolgt. Das Begehren der Antragsteller ist ersichtlich auf eine Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01.02.2010 gerichtet.

21

Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zeigt, dass kein Anordnungsanspruch der Antragsteller glaubhaft gemacht worden ist. Den Antragstellern steht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Antragsgegner zu. Eine Zuständigkeit des Antragsgegners für Leistungen an die Antragsteller ist nicht erkennbar.

22

Dies ergibt sich aus der Regelung des § 36 SGB II. Hiernach ist für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausweislich des eigenen Vortrags der Antragstellerin und des damit übereinstimmenden Vortrags des Antragsgegners halten sich die Antragsteller nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners auf. Vielmehr leben sie im Bereich der Stadt G., und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen. 2.

23

Die Antragsteller haben für die Zeit ab dem Datum der Antragstellung, dem 09.03.2010, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bezüglich eines Antrages auf einstweilige Anordnung gegenüber der Beigeladenen glaubhaft machen können.

24

a)

Die Beigeladene ist gemäß § 75 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wirksam durch Beschluss beigeladen worden. Bei der Beigeladenen handelt es sich um einen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, welcher nach § 75 Abs. 5 SGG nach Beiladung verurteilt werden kann. Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf eine Beiladung im Hauptsacheverfahren, sondern auch auf eine Verpflichtung im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.06.2007, Az. L 13 SO 5/07 ER; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG-Kommentar 9. Aufl. 2008 § 75 Rn. 18b)

25

b)

Bei dem Antrag der Antragsteller gegenüber der Beigeladenen handelt es sich ebenfalls um einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach§ 86b Abs. 2 SGG. Zwar liegt mit dem Bescheid vom 15.03.2010 ein ausdrücklicher Ablehnungsbescheid vor, aber eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsmittels nach § 86b Abs. 1 SGG gegen diesen Bescheid würde dem Begehren der Antragsteller nicht gerecht werden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen diesen Ablehnungsbescheid würde nicht dazu führen, dass den Antragstellern die begehrten Leistungen zu bewilligen wären. Eine vorherige Leistungsbewilligung, die wieder wirksam werden könnte, besteht nicht.

26

c)

Der Anordnungsanspruch ergibt sich daraus, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach demSGB II gegen den Beigeladenen glaubhaft gemacht ist.

27

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II liegen hier vor. Die Antragstellerin zu 1. ist Berechtigte i. S. des § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Sie ist erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), da dem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung, die sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnte, zu entnehmen sind. Zudem ist sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 11, 12 SGB II in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hilfebedürftig, weil sie voraussichtlich für die Dauer von sechs Monaten weder über ein eigenes, ihren Hilfebedarf deckendes Einkommen (§ 11 SGB II) noch über für die sofortige Verwertung zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des§ 12 SGB II verfügt. Schließlich lebt sie nicht mit einer Person, die Einkommen oder Vermögen hat, in einer Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB zusammen.

28

Insbesondere kommt ein Leistungsausschluss bezüglich der Antragstellerin zu 1. aufgrund des von ihr nachgewiesenen ausländerrechtlichen Titels nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht in Betracht. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist nur dann einschlägig, wenn ein Leistungsberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach§ 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland besitzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). Dies ist bei der Antragstellerin zu 1. nicht der Fall. Sie besitzt zwar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, diese ist aber nicht wegen eines Krieges im Heimatlande, sondern aufgrund der besonderen persönlichen und familiären Situation der Antragstellerin zu 1. erteilt worden. Da die Antragstellerin zu 1. berechtigt ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und diese auch ausübt, ist die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II nicht einschlägig.

29

Der Antragsteller zu 2. ist als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1. gemäß § 7 Abs. 3 SGB II zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II von der Beigeladenen berechtigt. Eigenes seinen Bedarf deckendes Einkommen erzielt er nicht.

30

Die Zuständigkeit der Beigeladenen für Leistungen nach dem SGB II an die Antragsteller ergibt sich aus § 36 S. 1 u. 2 SGB II.

31

Nach § 36 S. 1 SGB II ist für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach§ 36 S. 2 SGB II gilt dies auch für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bezüglich des jeweiligen kommunalen Trägers. Die Beigeladene ist als ARGE gemäß § 44b SGB II für beide Leistungsarten zuständig. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 zumindest bis zum 31.12.2010 weiter.

32

Der entscheidungserhebliche Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes wird für Fälle der Sozialleistungen in § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) definiert:

33

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

34

Diese Definition gilt auch im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II, vergleiche § 37 S. 1 SGB I. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Gesetzes ist als grundlegende, einheitlich zu verstehende und anzuwendende Regelung anzusehen. Dies bedeutet, dass für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes alleine § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I maßgebend ist. Eine bereichsspezifische Auslegung des Begriffes des gewöhnlichen Aufenthaltes vor dem Hintergrund des jeweils anzuwendenden besonderen Rechts scheidet aus. (BSG vom 18.02.1998, Az. B 5 RJ 12/97 R)

35

Für die Auslegung des Begriffes kann daher der ausländerrechtliche Status eines Leistungsempfängers nicht entscheidend sein. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit kommt es deswegen ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an. (vgl. BSG a.a.O.; Link in Eicher/Spellbrink SGB II - Kommentar 2. Aufl. 2008 § 36 Rn. 19 m.w.N.)

36

Maßgeblich ist also alleine der gewöhnliche Aufenthalt eines Ausländers, unabhängig von dem Inhalt seines ausländerrechtlichen Titels. Dies entspricht der grundsätzlichen rechts- und sozialstaatlichen Wertung, dass für jeden, der sich im Inland aufhält, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende örtlich zuständig sein muss. Es darf nicht der Fall sein, dass kein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen wechselseitiger Zuweisung vor dem Hintergrund einer eventuellen Unzuständigkeit gesetzmäßig zuständig ist. (vgl. Striebinger in Gagel SGB III Stand 36. EL 2009 § 327 Rn. 34; Raabe in Fichtner/Wenzel SGB XII AsylbLG 4. Aufl. 2010 § 98 Rn. 17)

37

Die Zuständigkeit eines Leistungsträgers für Leistungen nach dem SGB II an Ausländer kann nicht über die Regelung des § 36 SGB II wegen örtlicher Unzuständigkeit ausgeschlossen sein. Die Zuweisung der Zuständigkeit der Leistungsträger erfolgt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf der sachlichen Ebene nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II. Es findet sich keine von § 30 SGB I abweichende Regelung im SGB II, wonach Ausländer einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur dann haben, wenn bestimmte ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Vielmehr ist ein bestimmter ausländerrechtlicher Status für die grundsätzliche Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II erforderlich. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ist gerade ein Leistungsausschluss für bestimmte Gruppen von Ausländern geregelt. Ein Leistungssausschluss durch die Regeln der örtlichen Zuständigkeit ist im SGB II nicht gegeben, sondern nur durch die sachliche Zuständigkeit.

38

Dementsprechend kommt auch bei Ausländern den tatsächlichen Verhältnissen bezüglich des Aufenthalts der Leistungsbezieher allein entscheidende Bedeutung zu. Es ist also abzustellen auf die physische Anwesenheit des Berechtigten im Bereich eines Leistungsträgers. Des Weiteren ist bezüglich der Frage, ob sich ein Leistungsberechtigter vorübergehend an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält, auf eine vorausschauende Betrachtungsweise abzustellen. Es muss am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse liegen. (BSGE 67, 243, 247 [BSG 27.09.1990 - 4 REg 30/89] Link in Eicher/Spellbrink SGB II - Kommentar 2. Aufl. 2008 § 36 Rn. 18 m.w.N.)

39

Der Aufenthalt der Antragsteller ist im Bereich der örtlichen Zuständigkeit der Beigeladenen zu sehen. Sie haben im Gebiet der Beigeladenen ihren Wohnsitz genommen. Sie haben eine Wohnung angemietet und in diesem Gebiet ausweislich ihres eigenen Vortrages gewisse persönliche Beziehungen begründet und wollen dort zumindest für einen gewissen Zeitraum ihren Aufenthalt beibehalten. Sie gehen ausweislich ihres Vortrags mit Rechtsmitteln gegen die Wohnsitzauflage bezüglich des Gebietes des Antragsgegners vor.

40

d)

Der Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG besteht im Grundsatz schon aufgrund der Tatsache, dass daseinssichernde Leistungen für die Antragsteller in Streit stehen. Bezüglich des Zeitraums der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann diese durch das erkennende Gericht nur für die Zeit ab dem 09.03.2010 erfolgen.

41

Es besteht insoweit kein Anordnungsgrund, als einstweilige Anordnungen, die sich auf einen Zeitraum vor der Antragstellung bei Gericht - hier den 09.03.2010 - beziehen, grundsätzlich ausscheiden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. September 2007 - L 7 AS 282/07 ER; Beschluss vom 11. Januar 2006 - L 7 AS 432/05 ER; Beschluss vom 29. August 2006 - L 7 AS 51/06 ER). Die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung für einen abgelaufenen Zeitraum besteht nicht. In einem solchen Fall ist der Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Denn Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art ist es nur, eine akute Notlage zu beseitigen. Nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil ausgegangen werden, den es möglicherweise abzuwenden gilt und bei dem ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre (vgl. Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Auflage, RdZiff. 55 m.w.N.).

42

Bezüglich der Dauer der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung von Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss nach Auffassung des erkennenden Gerichts in Betracht gezogen werden, dass der ausländerrechtliche Titel der Antragstellerin zu 1. mit einer Wohnsitzauflage für das Gebiet des Antragsgegners versehen ist. Eine länger andauernde Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Antragsteller scheidet vor diesem Hintergrund aus. Die Antragsteller sind ausweislich der ausländerrechtlichen Situation verpflichtet, umgehend ihren Wohnsitz im Gebiet des Antragsgegners zu nehmen, so dass eine Leistungspflicht des Beigeladenen nur momentan in Betracht kommt. Die Leistungsbewilligung für die Zeit bis Ende April 2010 erscheint dennoch im jetzigen Zeitpunkt angezeigt, da ein sofortiger Umzug der Antragsteller in das Gebiet des Antragsgegners wohl kaum rein tatsächlich zu bewältigen wäre.

43

e)

Die Höhe der tenorierten Leistungen nach dem SGB II an die Antragsteller resultiert zum einen daraus, dass der Antragsteller zu 2. mit dem 08.04.2010 sein 14. Lebensjahr vollendet und in das 15. Lebensjahrs eintritt. Zum anderen resultiert die Höhe der Bewilligung daraus, dass für monatsanteilige Zeiträume eine Bewilligung vorzunehmen ist.

44

Die Höhe der den Antragstellern zustehenden Leistungen ergibt sich aus folgender Berechnung:

45

Die Antragstellerin zu 1. hat einen Bedarf bezüglich der Regelleistung in Höhe von monatlich 359,00 EUR, hinzu kommt ein Mehrbedarf für Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von monatlich 43,00 EUR. Die Antragstellerin zu 1. ist momentan in Bezug auf den Antragsteller zu 2. als alleinerziehend im Sinne des § 21 Abs. 2 SGB II anzusehen.

46

Für die Zeit bis zum 08.04.2010 ist der Bedarf an Regelleistungen des Antragstellers zu 2. nach § 74 SGB II abweichend von § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II mit 70% der nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II maßgebenden Regelleistung, also mit gerundet 251,00 EUR anzusetzen.

47

Bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung haben die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. insgesamt einen Bedarf von 486,00 EUR (433,00 EUR Miete inklusive fester Nebenkosten und 53,00 EUR Kosten für die Belieferung mit Gas für die Heizung). Diese Kosten der Unterkunft sind kopfanteilig auf die Antragsteller aufzuteilen (vgl. nur BSG vom 27.01.2009, Az. B 14/7b AS 8/07 R m.w.N.). Von den Heizkosten sind für die Bereitung von Warmwasser nach § 20 Abs. 1 SGB II pauschale Beträge von 6,47 EUR für die Antragstellerin zu 1. und 4,53 EUR für den Antragsteller zu 2., also insgesamt 11,00 EUR abzusetzen. (vgl. BSG vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 8/09 R m.w.N.)

48

Auf den Gesamtbedarf an Leistungen nach dem SGB II der Antragsteller ist das anrechenbare Einkommen der Antragstellerin zu 1. bedarfsanteilig im Sinne des § 11 SGB II abzusetzen. Die Antragstellerin zu 1. hat ein Einkommen brutto wie netto in Höhe von 391,00 EUR nachgewiesen, wovon nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge des § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 232,80 EUR verbleibt. Weiteres Einkommen der Antragsteller ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist aus den vorliegenden Akten nicht erkennbar, dass der Antragsteller zu 2. momentan ein Einkommen aus Kindergeldzahlungen bezieht.

49

Nach Abzug dieses Einkommens verbleibt ein Bedarf der Antragsteller an Leistungen nach dem SGB II für die Zeit bis zum 08.04.2010 in Höhe von insgesamt (nach § 41 Abs. 2 SGB II gerundet) 895,00 EUR. (Antragstellerin zu 1. Bedarf 507,00 EUR und Antragsteller zu 2. Bedarf 388,00 EUR)

50

Für die zu entscheidende Zeit vom 09.03. bis zum 31.03.2010 waren dementsprechend anteilig 21 Tagesanteile, also 627,00 EUR insgesamt anzusetzen. Für die Zeit vom 01.04. bis zum 07.04.2010 waren 7 Tagesanteile in Höhe von 209,00 EUR anzusetzen.

51

Für die Zeit vom 08.04. bis zum 30.04.2010 erhöhte sich aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller zu 2. sein 14. Lebensjahr vollendet, sein Bedarf an Regelleistungen von 251,00 EUR auf 287,00 EUR. Nach Anrechnung des Einkommens der Antragstellerin zu 1. verbleibt ein Bedarf für die beiden Antragsteller in Höhe von 931,00 EUR (Antragstellerin zu 1. 511,00 EUR und Antragsteller zu 2. 420,00 EUR). Für die Zeit vom 08.04. bis zum 30.04.2010 waren tagesanteilig dementsprechend 714,00 EUR anzunehmen.

52

3)

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG entsprechend. Da die Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen ab 01.02.2010 beantragt haben, aber nur für den Zeitraum ab dem 09.03.2010 obsiegt haben, erscheint eine quotale Kostentragungspflicht von 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten durch die unterliegende Beigeladene als sachgerecht.