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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 1 2. MÄStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
2. MÄStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.

(3) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. Februar 2023 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.