Art. 1 2. MÄStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- 2. MÄStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem am 14./27. Dezember 2021 unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
(3) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. Februar 2023 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.