2. MÄStVG,NI - Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag-Gesetz

Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
2. MÄStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 194)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 2. MÄStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
2. MÄStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Dem am 14./27. Dezember 2021 unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.

(3) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. Februar 2023 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 2 2. MÄStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
2. MÄStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 23. März 2022

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Gabriele  A n d r e t t a

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan  W e i l