Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AsylbLGLPErl - Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2014-2020; Pauschalierung von Leistungen nach dem AsylbLG in ESF-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
AsylbLGLPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1 Pauschalierung von Leistungen der Öffentlichen Hand

Als nationale Kofinanzierung können Leistungen nach dem AsylbLG, welche die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten, im Anwendungsbereich dieses Erl. (siehe Nummer 1) berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähig sind Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, die nicht Bewohnerinnen oder Bewohner einer Erstaufnahmeeinrichtung sind.

2.1.1 Für berücksichtigungsfähige Teilnehmende, die im Leistungsbezug nach dem AsylbLG stehen, sind pauschal 302 EUR pro Leistungsmonat und teilnehmender Person als Kofinanzierung anzuerkennen. Der tatsächliche Leistungsbezug der teilnehmenden Personen ist zu belegen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage einer Kopie der Leistungsbescheide oder von Sammelbescheinigungen im Rahmen der Mittelabrufs- und Verwendungsnachweisprüfung. Dabei muss aus den Bescheiden hervorgehen, dass ein Leistungsbezug von Geldleistungen erfolgt.

2.1.2 Die Vorlage von Teilnehmerlisten ist erforderlich. Die konkrete Höhe der Leistungsbezüge nach dem AsylbLG ist jedoch nicht nachzuweisen und nicht zu überprüfen.

2.1.3 Sofern ein Monat anteilig zu berücksichtigen ist, ist für jeden anrechenbaren Tag 1/30 des monatlichen Pauschalbetrages anzusetzen. Die förderfähigen Ausgaben sind vom ersten bis zum letzten Tag der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme berücksichtigungsfähig.

2.2 Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung

2.2.1 Die Höhe der in diesem Erl. festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden durch Änderung dieses Erl. bekannt gegeben. Bereits mit einer Pauschale bewilligte Projekte bleiben durch etwaige zukünftige Anpassungen der Pauschalsätze unberührt.

2.2.2 Die Antragsteller sind von der Bewilligungsstelle über die Einführung der o. g. Pauschalen sowie die zu berücksichtigenden Beträge in geeigneter Weise zu informieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Erlasses vom 26. November 2015 (Nds. MBl. S. 1655)