Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 12.03.2013, Az.: 2 W 14/13

Wirksamkeit einer im fremden Namen abgegebenen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Erbbaurecht

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
12.03.2013
Aktenzeichen
2 W 14/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 34014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2013:0312.2W14.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Golar - 19.12.2012

Fundstelle

  • ZfIR 2013, 727-728

Amtlicher Leitsatz

Auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist § 185 Abs. 2, Satz 1, Var. 1 BGB entsprechend anzuwenden.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Erbbauberechtigten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Goslar vom 19. Dezember 2012 teilweise aufgehoben und das Amtsgericht - Grundbuchamt - angewiesen, die Eintragung der Grundschuld über 320.000,00 Euro nebst dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts Goslar von O. nicht aus den in der genannten Zwischenverfügung unter dem ersten Punkt angeführten Gründen zu verweigern.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 Euro.

Gründe

1

I.

Die Beteiligte ist Berechtigte des bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Goslar im Erbbaugrundbuch von O. verzeichneten Erbbaurechts, das auf den unter der lfd. Nr. 2,3 im Grundbuch von O. eingetragenen Grundstücken lastet. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. September 2010 hat sie dieses Erbbaurecht an Dr. K. M. verkauft und die Auflassung erklärt. Der Käufer hat ferner zur UR-Nr. .... des Notars J. T. in K. die Bestellung einer Grundschuld zu Gunsten der D.Bank AG in Höhe von 320.000,00 Euro auf dem Grundbesitz bewilligt sowie sich wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz unterworfen und die entsprechende Eintragung der Grundschuld und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bewilligt und beantragt. Der Kaufvertrag wurde bisher nicht vollzogen. Nunmehr hat die Erbbauberechtigte eine notariell beglaubigte Erklärung vom 23. November 2012 (UR-Nr. .... des Notars G., G.) eingereicht, in der diese sämtliche von Dr. M. in der Grundschuldbestellungsurkunde abgegebenen Erklärungen genehmigt sowie die Eintragung der Grundschuld beantragt und bewilligt. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Goslar hat mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, dass die Unterwerfungserklärung von der Erbbauberechtigten in der Form des § 29 GBO nachgeholt werden müsse. Hiergegen wendet sich die Erbbauberechtigte mit ihrer Beschwerde vom 14. Januar 2013. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Goslar hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 71 ff. GBO) ist begründet.

3

Zur Eintragung der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung bedarf es keiner eigenen Unterwerfungserklärung der Erbbauberechtigten nach § 800 Abs. 1 ZPO. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis steht dem Antrag auf Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht entgegen.

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Zutreffend ist, dass Dr. M. in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 6. September 2010 (UR-Nr. .... des Notars T., K.) die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nur im eigenen Namen abgegeben hat. Mit der notariell beglaubigten Erklärung vom 23. November 2012 (UR-Nr. .... des Notars G., G.) hat die eingetragene Erbbauberechtigte jedoch sämtliche Erklärungen des Dr. M. in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 6. September 2010 genehmigt, so dass auch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gem. § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB analog für die eingetragene Erbbauberechtigte wirksam geworden ist. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung an, dass § 185 Abs. 2 BGB auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden ist (KG, Beschluss vom 14. Januar 2013, 1 W 3 und 4/13, Rn. 2; BayObLG, Beschluss vom 5. September 1991, BReg 2Z 105/91 Rn. 21 jew. zit. nach juris; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 44 Rn. 28, a.A. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2041, Zöller-Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 800 Rn. 8, OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 1980, 2 WX 4/80, Rn. 23 Einwilligung nach § 185 Abs. 1 BGB mgl., analoge Anwendung von § 185 Abs. 2 BGB offen gelassen).

5

Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung von § 185 Abs.2 S.1 2. Var. BGB für den Fall anerkannt, dass die Unterwerfungserklärung vor dem Eigentumswechsel von dem Erwerber abgegeben und dann mit oder nach ihm im Grundbuch eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 28. September 1989, V ZB 17/88, Rn. 17 zit. nach juris). Es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, nicht auch § 185 Abs.2 S.1 1. Var. BGB auf die Unterwerfungserklärung anzuwenden. Nach § 800 Abs. 1 S. 1 ZPO kann sich der Eigentümer in einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) in Ansehung einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch, § 800 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Grundbucheintragung hat Bedeutung lediglich für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen den Erwerber des Grundstücks im Falle der Einzelrechtsnachfolge eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann. Die Eintragung besagt weder etwas über die Wirksamkeit der Unterwerfungsklausel an sich noch kann sie eine unwirksame Unterwerfungserklärung heilen. Die Unterwerfungserklärung ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH, Beschluss vom 28. September 1989, V ZB 17/88, Rn. 14 zitiert nach juris). § 185 BGB kann jedoch auf verfahrensrechtliche Erklärungen, die im Zusammenhang mit einer Verfügung stehen, analog Anwendung finden (für die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO: BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010, V ZB 107/10 Rn. 13 zit. nach juris). Die Situation ist bei der Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 Abs. 1 ZPO vergleichbar; zwar gehört die Erklärung nicht zum Inhalt des Grundpfandrechts, sie dient jedoch der Verwirklichung dieses Rechts und ist Ausfluss der dinglichen Herrschaftsmacht (KG, aaO., Rn. 2, BayObLG, aaO., Rn. 21 jew. zit. nach juris).

6

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 3 KostO).

7

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30, 131 Abs. 4 KostO.