Amtsgericht Braunschweig
Urt. v. 06.03.2007, Az.: 115 C 3963/06
Bibliographie
- Gericht
- AG Braunschweig
- Datum
- 06.03.2007
- Aktenzeichen
- 115 C 3963/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBRAUN:2007:0306.115C3963.06.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Braunschweig im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO am 06.03.2007 durch die Richterin am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 2.)
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 16 %, die Beklagte zu 84 %.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a, 495a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 286,00 Euro, die er für die Sicherstellung des Fahrzeugs an die Beklagte geleistet hat sowie in Höhe von 37,00 Euro Rücklastschrift- und Mahngebühren. Im übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist in Höhe von 323,00 € ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger zahlte diesen Betrag ohne Rechtsgrund; der Rückforderung steht nicht § 814 BGB entgegen.
Die Beklagte hatte keinen Anspruch darauf, die von ihr an die Sicherstellungsfirma "..." gezahlten 286,00 Euro vom Kläger erstattet zu bekommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Betrag in Höhe von 286,00 Euro nicht um einen erstattungsfähigen Verzugsschaden gem. §§ 286, 249 BGB, da die Beauftragung einer Sicherstellungsfirma nicht dem adäquaten Kausalverlauf entspricht und gegen § 254 BGB verstößt. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob und wann der Kläger das Kündigungsschreiben vom 08.06.2006 erhalten hat. Denn die Beklagte war nicht dazu berechtigt, ihren möglichen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs mit Hilfe der vom Kläger unwidersprochen gebliebenen Eintreibungsmethoden der Firma ... durchsetzen. Bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung der Firma "..." muss der Beklagten klar gewesen sein, dass der Kläger, der unstreitig zuvor bei der Beklagten angerufen hatte, nicht bereit sein würde, das Fahrzeug herauszugeben, da er der Meinung war, die von der Beklagten zunächst mitgeteilte noch ausstehende Summe sei falsch berechnet worden. In einer solchen Situation bleibt der Beklagten die Möglichkeit, ggf. einen Rechtsanwalt zu beauftragen und gerichtliche Hilfe zu suchen. Statt dessen erfolgte die Beauftragung der Firma "...", deren Mitarbeiter den Auftrag hatten, das noch ausstehende Geld unter Androhung der Mitnahme des Fahrzeugs vom Kläger einzutreiben und damit verbotene Eigenmacht i.S. d. § 858 BGB anzuwenden. Der mögliche Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Fahrzeugs gem. § 985 BGB enthält nämlich keine gesetzliche Gestattung der Besitzbeeinträchtigung, sondern stellt ein einklagbares Recht dar. Die Beauftragung zur Ausübung verbotener Eigenmacht im Falle der Nichteintreibbarkeit der Forderung ist aber keine adäquate Kausalfolge nach Verzugseintritt.
Die Rückforderung der gezahlten Gelder ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte wissen musste, dass sie das vom Kläger für die Beauftragung der Firma "..." gezahlte Geld nicht würde behalten dürfen (vgl. hierzu BGH 73, 202). Die Beklagte hatte Kenntnis vom Durchsetzungsgebaren der Firma "..." und wusste daher von allen tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs des Klägers nach § 812 BGB, insbesondere von der Androhung verbotener Eigenmacht ("Sicherstellungsfirma").
Ferner hat die Beklagte die von ihr in Rechnung gestellten Mahnkosten in Höhe von 37,00 Euro zu erstatten; dieser Betrag ergibt sich aus der Summe zweier in Rechnung gestellter Rücklastschriftgebühren und zweier Mahngebühren. Die Beklagte war, nachdem der Kläger mit der Tilgung des Darlehens in Verzug geriet, dazu berechtigt, noch zweimal zu mahnen. Alle darüber hinausgehenden in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren und Mahngebühren sind in der Tat von der Beklagten selbst "produziert" und stellen einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, § 254 BGB, dar. Nach zwei verzeichneten Rücklastschriften dürfte hinreichend klar sein, dass ein Zahlungsschuldner nicht mehr zahlungsfähig bzw. zahlungswillig ist. Auch hier steht der Rückforderung nicht § 814 BGB entgegenhalten, vgl. oben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.