Sozialgericht Hannover
Urt. v. 04.02.1976, Az.: S 10 Ka 12/74

Übernahme der Unfallversorgung durch die kassenärztliche Bundesvereinigung; Vergütung ärztlicher Leistungen; Anspruch auf Berichtigung der Honorarabrechnung eines Arztes; Gliederung der Gebührenordnung für Ärzte; Beschränkung eines Arztes auf ein Fachgebiet; Erbringung einer fachfremden Leistung durch einen Arzt; Behandlung eines schulpflichtigen Kindes wegen eines Unfalls; Vereinbarkeit der Fachgebietsabgrenzung eines Arztes mit der Berufsfreiheit

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
04.02.1976
Aktenzeichen
S 10 Ka 12/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:1976:0204.S10KA12.74.0A

Fundstelle

  • NJW 1976, 1168 (Volltext mit amtl. LS)

Die 10. Kammer des Sozialgerichts Hannover hat
in der Sitzung
am 4. Februar 1976
durch
den Richter am Sozialgericht ...
- Vorsitzenden - und
die ehrenamtlichen Richter Dr. med. ... und Dr. med. ...
nach mündlicher Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger hat dem Beigeladenen zu 3) die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind als Ärztinnen für Allgemeinmedizin, der Beigeladene zu 3) ist als Facharzt für Kinderheilkunde und der Beigeladene zu 4) als prakt. Arzt im Bereich der Bezirksstelle Braunschweig der Beklagten zur Kassenpraxis zugelassen. Zwischen dem 15. Februar 1972 und dem 19. September 1972 behandelten sie je ein schulpflichtiges Kind wegen eines Unfalls, für den der Kläger im Rahmen der sogenannten Schülerunfallversicherung der zuständige Versicherungsträger ist. Die Beigeladenen rechneten ihre Leistungen über die Beklagte ab.

2

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladenen die Ziffer 740 GOÄ (eingehende neurologische oder psychiatrische Untersuchung) zu Recht abgerechnet haben.

3

Im Rahmen von Anträgen auf rechnerische bzw. sachliche Berichtigung beanstandete der Kläger der Bezirksstelle Braunschweig der Beklagten gegenüber den Ansatz der Ziffer 740 GOÄ. Er machte geltend: Diese Gebührenziffer könne nur von Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie abgerechnet werden. Fachärzte anderer Disziplinen könnten ihre eingehenden Untersuchungen nur nach Ziffer 25 GOÄ (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung) berechnen. Das ergebe sich auch aus der Anmerkung 1 zu Ziff. 740 GOÄ der Vorschriftensammlung "Ärztliches Gebühren- und Vertragsrecht" (Teil 7 a).

4

Mit Bescheid vom 3. September 1973 lehnte die Bezirksstelle eine Berichtigung der Honoraranforderungen mit der Begründung ab, die Beanstandungen des Klägers beruhten auf einer Falschauslegung der Gebührenordnung.

5

Den am 27. September 1973 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Vorstand der Bezirksstelle mit Beschluß vom 9. Januar 1974 (Bescheid vom 31. Januar 1974) zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Leistungen der Gebührenordnung könnten von allen Ärzten erbracht werden, soweit keine einschränkenden Bestimmungen vorhanden seien.

6

Der Kläger hat am 23. Februar 1974 Klage erhoben. Er trägt vor: Bei Kindern werde zwar auch bei leichteren Verletzungen häufig eine eingehende Untersuchung erforderlich sein. Es müsse aber bezweifelt werden, daß ein Kinderarzt bzw. ein prakt. Arzt eine eingehende neurologische oder psychiatrische Untersuchung vornehmen könne. Die Abrechenbarkeit der Ziff. 740 GOÄ setze voraus, daß der einzelne Arzt kraft seiner besonderen Ausbildung oder Weiterbildung den Leistungsinhalt erfüllen könne. Fachärzte anderer Disziplinen als die der Neurologie und Psychiatrie sowie Ärzte für Allgemeinmedizin seien nur in Ausnahmefällen befähigt, neurologische Untersuchungen im Sinne der Ziff. 740 GOÄ durchzuführen. Es sei auch zu beachten, daß die Leistung nach Ziff. 25 GOÄ eine neurologische Untersuchung, wenn auch keine eingehende neurologische Untersuchung, enthalte.

7

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Beschluß des Vorstandes der Bezirksstelle Braunschweig der Beklagten vom 9. Januar 1974 und den zugrunde liegenden Bescheid der Bezirksstelle vom 3. September 1973 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Honorarabrechnungen der Beigeladenen in den Behandlungsfällen ... und ... insoweit zu berichtigen, als damit Leistungen nach Ziffer 740 GOÄ statt nach Ziffer 25 GOÄ abgerechnet worden sind.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie erwidert: Die Frage, welche Leistungen ein Arzt erbringen könne und dürfe, richte sich - soweit eine Ausnahmeregelung nicht bestehe - nach der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (BerufsO) und den dort festgelegten Fachgebietsbegrenzungen. Danach sei weder der prakt. Arzt noch der Kinderarzt gehindert, Leistungen nach Ziff. 740 GOÄ zu erbringen und abzurechnen. Bei der vom Kläger geforderten Berichtigung könne es unerörtert bleiben, inwieweit im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unter Nachweis einer mangelhaften Qualifikation bei einem bestimmten Arzt die Abrechnungsfähigkeit der Ziff. 740 bestritten werden könne, weil der Leistungsinhalt nicht erfüllt sei. Auf jeden Fall würde es sich um ein anderes Verfahren (Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse) handeln und auf jeden Fall wäre dabei nicht der Arzt verpflichtet, seine nach der BerufsO zu unterstellende Qualifikation gegenüber bloßem Bestreiten des Klägers unter Beweis zu stellen. Zur Einteilung der Gebührenordnung in bestimmte medizinische Fächer sei darauf hinzuweisen, daß das lediglich aus Gründen der guten Übersicht geschehen sei.

10

Der Beigeladene zu 3) beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Klage abzuweisen.

11

Er weist darauf hin, daß die Kinderheilkunde sich auf alle Krankheitsgebiete erstrecke und daß er in seiner Praxis häufig gezwungen sei, neurologische Untersuchungen durchzuführen.

12

Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben.

13

Die Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

14

Die nach den §§ 87 ff des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

15

Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig.

16

Rechtsgrundlage für den Honoraranspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte ist Ltnr. 15 des Abkommens zwischen den berufsgenossenschaftlichen Spitzenverbänden und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 1.1.1956 (Abkommen Ärzte/Berufsgenossenschaften). Mit der 10. Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 20.4.1965 ist auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Gemeindlichen Unfallversicherungsträger e.V., der der Kläger angehört, dem Abkommen beigetreten. Mit dem Abkommen Ärzte/Berufsgenossenschaften hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Durchführung der Heilbehandlung, für die an sich Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig sind (§ 557 Abs. 3 RVO), als "wietere Aufgabe der ärztlichen Versorgung" im Sinne des § 368 n Abs. 1 Satz 4 RVOübernommen.

17

Als Rechtsgrundlage für die Kläger begehrte Honorarberichtigung kommt § 2 der Prüfordnung der Beklagten vom 15.5.1965 (PrüfO) in Betracht. Danach prüfen die Bezirksstellen der Beklagten die Rechnungen der Kassenärzte sachlich und rechnerisch. Die PrüfO ist auch für die Prüfung der außerhalb des Gesetzes über Kassenarztrecht erbrachten ärztlichen Leistungen anzuwenden, sofern in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist. Nach Ltnr. 61 des Abkommens Ärzte/Berufsgenossenschaften sind für die Vergütung der ärztlichen Leistungen grundsätzlich die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte vom 18.3.1965 (GOÄ) maßgebend. Darüber, daß Prüfordnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen nicht anwendbar seien, enthält das Abkommen keine Bestimmungen. Insbesondere schließen die Vorschriften über die ständige Gebührenordnungskommission (Ltnr. 62) sowie über Arbeitsgemeinschaften und Schiedsgerichte (Ltnrn. 105 ff) die Anwendbarkeit der PrüfO auf Streitigkeiten, die sich im Einzelfall aus Zweifeln über die Abrechnenbarkeit von Gebührenziffern der GOÄ ergeben, nicht aus.

18

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, die Honorarabrechnungen der Beigeladenen insoweit zu berichtigen, als damit Leistungen nach Ziff. 740 GOÄ statt nach Ziff. 25 GOÄ abgerechnet worden sind, ist nicht begründet.

19

In der GOÄ ist nirgends bestimmt, daß die Ziff. 740 nur von Fachärzten für Neurologie und/oder Psychiatrie berechnet werden darf. Die Gliederung der GOÄ nach einzelnen medizinischen Fachbereichen (hier: IX. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) ist lediglich aus Gründen der besseren Übersicht vorgenommen worden. Eine Beschränkung der Abrechenbarkeit der Ziff. 740 GOÄ auf Fachärzte für Neurologie und/oder Psychiatrie müßte somit vertraglich vereinbart sein, um wirksam zu werden (Brück, Kommentar zur GOÄ, Anm. 3 zu den Ziffern 740 bis 745); eine entsprechende vertragliche Vereinbarung der Partner des Abkommens Ärzte/Berufsgenossenschaften liegt jedoch nicht vor, ebensowenig eine - allenfalls analog anwendbare - Regelung durch die Partner des am 25.2.1971 vereinbarten "Bewertungsmaßstabes für die Errechnung des Leistungsbedarfs nach § 368 f Abs. 2 RVO und für die Errechnung der Gesamtvergütung nach Einzelleistungen gemäß § 368 f Abs. 3 RVO" (BMÄ).

20

Die Frage, welche Leistungen ein Arzt erbringen darf, richtet sich nach der BerufsO und nach den dort festgelegten Definitionen des Fachgebietes. Nach § 33 Abs. 1 BerufsO werden Fachärzte grundsätzlich nur in dem Fachgebiet tätig, dessen Bezeichnung sie führen. Sie dürfen eine allgemeinärztliche oder allgemeinvertrauensärztliche Tätigkeit nicht ausüben. Diese Beschränkung auf ein Fachgebiet gilt für den prakt. Arzt (Beigeladener zu 4) und für den Arzt für Allgemeinmedizin (Beigeladene zu 1 und 2) nicht; nach Nr. 1 der Anlage zur BerufsO umfaßt das Gebiet Allgemeinmedizin die gesamte Humanmedizin unabhängig von der Art der Gesundheitsstörung.

21

Lediglich hinsichtlich des Beigeladenen zu 3, der Facharzt für Kinderheilkunde ist, könnte die Abrechenbarkeit der Ziff. 740 GOÄ unter dem Gesichtspunkt einer "fachfremden Leistung" ausgeschlossen sein. Leistungen, die außerhalb des im Beschluß der Zulassungsinstanzen genannten Fachgebietes des Arztes liegen, sind - von Notfällen und Behandlungen im Rahmen der Notfallbereitschaft sowie von begründeten Ausnahmefällen abgesehen - nur mit einer Beratungsgebühr (Ziffern 1 bis 4 GOÄ) oder einer Besuchsgebühr (Ziffern 6 bis 11 GOÄ) je Behandlungsfall abzugelten (§ 3 der Abrechnungsanweisung der Beklagten vom 31.3.1973). Diese Handhabung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach ärztliche Leistungen außerhalb des Fachgebietes keine kassen- bzw. vertragsärztlichen Leistungen sind und daher grundsätzlich nicht honoriert zu werden brauchen (BSGE 23, 97;  30, 83 [BSG 23.09.1969 - 6 RKa 17/67]). Allerdings ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts zu berücksichtigen, daß angesichts der Vielgestaltigkeit der dem Arzt in seiner täglichen Praxis unterkommenden Behandlungsfälle eine starre Grenze zwischen den einzelnen ärztlichen Fachgebieten nicht gezogen werden kann, vielmehr aus Bedürfnissen der Praxis eine gewisse Toleranzbreite zugestanden werden muß (BSGE 23, 97 [BSG 28.05.1965 - 6 RKa 1/65], 102 f).

22

Eine Definition des Fachgebietes des Kinderarztes ist in Nr. 9 der Anlage B zur BerufsO enthalten. Danach umfaßt das Fachgebiet Kinderheilkunde "die Erkennung und Behandlung aller körperlichen und seelischen Erkrankungen des Kindes von der Geburt bis zum Ende der gesetzlichen Grundschulpflicht einschließlich der erforderlichen diagnostischen Maßnahmen, der Prävention und Schutzimpfungen und der Fürsorge im Kindesalter".

23

Diese Fachgebietsabgrenzung genügt nach dem sogenannten Facharztbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1972 als Satzungsrecht zwar formellrechtlich nicht den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 33, 125 [BVerfG 25.04.1972 - 1 BvL 14/71]). Bis zum Tätigwerden des Landesgesetzgebers besteht jedoch insoweit kein rechtloser Zustand, vielmehr sind die in den Satzungen der Ärztekammern enthaltenen Fachgebietsabgrenzungen für eine bemessene Übergangszeit weiterhin anwendbar (BSG, Urteil vom 18.9.1973 - 6 RKa 16/72 -, NJW 74, 617). Die dem niedersächsischen Gesetzgeber für den Erlaß eines entsprechenden Gesetzes einzuräumende Frist ist noch nicht abgelaufen (zur Bemessung der Übergangszeit vgl. BSG, Urteil vom 13.11.1974 - 6 RKa 33/73 -, NJW 75, 1479 [BSG 13.11.1974 - 6 RKa 33/73]); die gesetzgeberische Arbeit (zu deren Stand vgl. Eberhard, 75, 3057, 3058 ff) ist bei der zu regelnden Materie und wegen der wünschenswerten Abstimmung mit den anderen Landesgesetzgebern besonders zeitraubend.

24

Die somit zugrunde zu legende Fachgebietsdefinition die schließt die eingehende neurologische oder psychiatrische Untersuchung eines Kindes nicht aus; vielmehr gehört nach dem eindeutigen Wortlaut der Definition auch die Behandlung seelischer Erkrankungen des Kindes einschließlich der erforderlichen diagnostischen Maßnahmen zum Fachgebiet Kinderheilkunde.

25

Der Auffassung, daß auch prakt. Ärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Kinderärzte die Ziff. 740 GOÄ abrechnen dürfen, steht die von der Beklagten zitierte Anm. 1 zu 740 GOÄ der Vorschriftensammlung "Ärztliches Gebühren- und Vertragsrecht" (Teil 7 a) nicht entgegen. Diese Anmerkung ist inzwischen ergänzt worden. Es heißt dort nunmehr, in der sogenannten Schülerunfallversicherung, in der die Behandlung auch durch prakt. Ärzte und Fachärzte für Kinderkrankheiten durchgeführt werde, könne es im Einzelfalle vorkommen, daß ein prakt. Arzt oder ein Facharzt für Kinderkrankheiten eine eingehende neurologische oder psychiatrische Untersuchung vornehme; solche Untersuchungen dürften allerdings nur in Ausnahmefällen vorkommen, da in analoger Anwendung der Ltnr. 23 Abkommens Ärzte/Berufsgenossenschaften Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie zuzuziehen seien, wenn Verdacht auf eine Beteiligung des Nervensystems bestehe.

26

Die Frage, ob der ursprünglich in Anspruch genommene Arzt im konkreten Fall verpflichtet war, einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zuzuziehen, kann nicht Gegenstand eines Verfahrens zur rechnerischen bzw. sachlichen Berichtigung des Gebührenansatzes sein. Das gleiche gilt für die damit zusammenhängende Frage, ob der die Ziff. 740 GOÄ abrechnende Arzt die nötige fachliche Qualifikation besitzt, eine eingehende neurologische oder psychiatrische Untersuchung durchzuführen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Fragen im Rahmen des - in den §§ 3 PrüfO besonders geregelten - Verfahrens zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise geklärt werden könnten.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Da die Beigeladenen zu 1, 2 und 4 am Rechtsstreit nicht mitgewirkt haben, bestand kein Anlaß, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen.