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  • ab 16.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SVJuDAAV - Obliegenheiten des ZIB

Bibliographie

Titel
Dienstanweisung über den Umgang mit Sicherheitsvorfällen in der niedersächsischen Justiz
Redaktionelle Abkürzung
SVJuDAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31600

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vermutete oder tatsächliche Sicherheitsvorfall aufgrund missbräuchlicher oder unerlaubter Nutzung dienstlicher IT-Systeme (einschließlich des dienstlichen Internet-Zugangs und E-Mail-Postfachs) 3 verursacht wurde, kann der ZIB zum Zwecke der Aufklärung direkt Kontakt zu der oder dem jeweiligen Beschäftigten aufnehmen und bzw. oder die Behördenleitung von dem Sicherheitsvorfall unterrichten. Die oder der Dienstvorgesetzte benachrichtigt hierüber den örtlichen Richterrat bzw. Staatsanwaltsrat und den Personalrat und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Hierzu gehört beispielsweise auch der Verdacht auf Spionage