Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 04.02.2021, Az.: 4 U 7/21

Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen geltend gemachter fehlerhafter Anlageberatung zum Erwerb von Containern; Pflichtgerechte Anlagebezogenheit bei einer vertraglich geschuldeten Beratung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
04.02.2021
Aktenzeichen
4 U 7/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 73077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2021:0204.4U7.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 10.07.2019 - AZ: 5 O 3495/18 (915)

Redaktioneller Leitsatz

Möchte ein Anleger eine höhere als die für sichere Anlagen übliche Rendite erzielen und stellt sich vor, dass er Kapital in "Containern" anlegen möchte, ist die geschuldete Beratungsleistung auf eine objektgerechte Beratung über die vom Anleger gewünschte Anlageform begrenzt. Es muss dann keine umfassende Beratung zu allen in Betracht kommenden Anlagemöglichkeiten erfolgen.

Tenor:

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2019 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

[Gründe]

I.

Der Kläger beansprucht Schadensersatz wegen geltend gemachter fehlerhafter Anlageberatung im März 2015, in dessen Folge der Kläger 27.510 € in den Kauf von sieben Containern investierte, die nach einem mit der ...C. V.- und V.-GmbH (...) geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrag von dieser für fünf Jahre vermietet und anschließend zurückgekauft werden sollten. Dem Kläger flossen in der Folgezeit nur bis zum 31.5.2018 die vereinbarten Mieteinnahmen zu einem Tageszinssatz von 0,97 € pro Tag und Container in Höhe einer Gesamtsumme von 6.725,52 € zu. Am 24.7.2018 wurde das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ...C. V.- und V.-GmbH (...) eröffnet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, einschließlich des dort bezeichneten Sitzungsprotokolls, die den Schriftsätzen des Klägers beigefügten Anlagen sowie den nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 2.4.2019 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

Soweit der Kläger Schadensersatz in Höhe des vollen Kaufpreises verlange, sei die Klage bereits in Höhe der unstreitig erzielten und ihm zugeflossenen Mieteinahmen von 6.725,52 € unschlüssig. Eine Anrechnung der erzielten Mieteinnahmen auf den entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB scheide aus.

Auch im Übrigen stehe dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung der Beklagten zu.

Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Beratungsvertrag mit begrenztem Pflichtenkreis zustande gekommen, wonach die Beklagte den Kläger allein objektgerecht über die in Betracht kommende Anlageform zu beraten hätte, weil dieser von vornherein mit dem Ziel einer Beratung über eine spezielle Anlageform an die Beklagte herangetreten sei.

Der Kläger habe jedoch nicht beweisen können, dass die Beklagte diese Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt habe. Der Anlageberater und vom Kläger benannte Zeuge K. habe schon nicht die Behauptungen des Klägers zur fehlerhaften Anlageberatung bestätigt. Dieser habe - übereinstimmend zum persönlich angehörten Kläger - vielmehr bekundet, dass er das Beratungsprotokoll gemeinsam mit dem Kläger durchgegangen sei und ihn über die wesentlichen Eigenschaften der Anlageform, insbesondere die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität, die bestehenden Risiken für einen Totalverlust und eine mögliche Insolvenz der ...C. V.- und V.-GmbH (...) ... aufgeklärt habe. Der Hinweis auf das Risiko eines möglichen Totalverlustes finde sich neben weiteren Hinweisen zum bestehenden Währungsrisiko und zur Höhe der Rückvergütung der Beklagten ebenfalls im Beratungsprotokoll vom 27.3.2015. Angesichts der eigenen Angaben des Klägers, sei vor dem Hintergrund der Vielzahl der im Beratungsprotokoll ausdrücklich bezeichneten Risiken auch nicht auf eine verharmlosende Darstellung der Risiken durch den Zeugen K. zu schließen. Weiterhin sei ein Beratungsfehler in den Aussagen des Zeugen weder zu den Folgen einer Insolvenz der ...C. V.- und V.-GmbH (...) ... noch zur sachenrechtlichen Übereignung der erworbenen Container zu sehen. Eine intensive rechtliche Beratung im Zusammenhang mit den sachenrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Eigentum der Container und in der Folge aufgekommenden Vermutungen betrügerischen Handelns von Verantwortlichen der ... C. V.- und V.-GmbH (...) sei weder geschuldet noch möglich gewesen. Der zwischen den Parteien bestehende Streitpunkt hinsichtlich des Umstandes, dass der Kläger keine Eigentumszertifikate erhalten habe, könne im Übrigen dahinstehen, da dies die Position des Klägers im Insolvenzverfahren nicht verbessert hätte.

Die vom Kläger zum Inhalt eines weiteren Beratungsgesprächs mit dem Zeugen K. benannten Zeugen B. und K. B. seien wegen Ungeeignetheit der Beweismittel für den Inhalt des Beratungsgesprächs zwischen dem Kläger und dem Zeugen K. nicht zu vernehmen gewesen. Selbst eine mögliche indizielle Wirkung, wonach der Kläger (auch) nicht hinreichend auf die im Beratungsprotokoll bezeichneten Risiken hingewiesen worden sein könnte, scheide aus, weil sich die Situation des hier streitgegenständlichen Beratungsgesprächs nach den eigenen Angaben des Klägers anders darstelle.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 2.4.2019, mit dem dieser unter Vorlage einer Bestätigung seines Arbeitgebers und Auszügen eines Fahrtenbuchs - von der Beklagten bestritten - behauptet, dem Kläger sei es entgegen der vom Zeugen K. bestätigten Behauptung der Beklagten überhaupt nicht möglich gewesen, an einem weiteren Gespräch am 19.3.2015 teilzunehmen, biete keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit der Kläger hiermit die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K. zu entkräften versuche, sei zu berücksichtigen, dass der Vortrag bereits lückenhaft sei, weil die bankübliche Öffnungszeit an dem besagten Tag entgegen der klägerischen Behauptung nicht um 16.00 Uhr, sondern um 18.00 geendet habe. Im Übrigen helfe dem Beklagten selbst eine unglaubhafte Aussage des Zeugen nicht weiter, weil der beweisbelastete Kläger damit immer noch den Beweis für einen Beratungsfehler fällig bliebe.

Gegen dieses, seiner Bevollmächtigten am 11.7.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 12.8.2019 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 10.10.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem auf seinen am 3.9.2019 eingegangenen Antrag hin die Berufungsbegründungsfrist bis 11.10.2019 verlängert worden war.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die vom Landgericht abgewiesenen Anträge hinsichtlich der geltend gemachten Haupt- und Nebenforderungen im Umfang nur noch unter Anrechnung der erzielten vorbezeichneten Mieteinnahmen in Höhe von 6.725,52 € weiter.

Zur Begründung führt er aus:

Das Landgericht sei fehlerhaft von einer nur beschränkt objektgerechten Beratungspflicht der Beklagten ausgegangen. Es habe sich um eine Erstberatung gehandelt, wobei auch der Anlageberater und vernommene Zeuge K. von der Notwendigkeit einer anleger- und anlagegerechten Beratung ausgegangen sei. Ausgehend hiervon hätte der Anlageberater erkennen müssen, dass sich der Kläger lediglich für sichere Geldanlagen interessiert hätte und das Investment in ...C. V.- und V.-GmbH (...) nicht empfehlen dürfen. Das Landgericht gehe fehl in der Annahme, dass eine umfassende, auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung vom Kläger nicht gewünscht gewesen sei und er auf eine umfassende Beratung verzichtet habe. Vielmehr habe der Kläger darüber aufgeklärt werden wollen, ob das Container- Investment zu seinem Anlageverhalten und seinen persönlichen Verhältnissen zu ihm passe. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte - anders als die Hausbank des Klägers - zwar das gesuchte Investment angeboten, aber das Anlageverhalten des Klägers nicht hierzu passgerecht ermittelt habe.

Das Landgericht habe unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) die benannten Zeugen K. und B. B. nicht vernommen. Es handele sich um indirekte Zeugen, deren Anhörung zur Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs geboten gewesen sei. Unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages würde die Aussage der benannten Zeugen deutlich machen können, dass der Anlageberater auch bei anderen Beratungsgesprächen nicht auf das Totalverlustrisiko hingewiesen habe. Mit Vernehmung der Zeugen hätte der Kläger beweisen können, dass das Beratungsprotokoll nicht den Inhalt der durchgeführten Beratung wiederspiegele. Damit bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung. Das Landgericht habe auch nicht gewürdigt, dass die Hinweise im Protokoll zum Ausfall von ... aufgrund der fehlenden Eigentümerstellung verharmlosend dargestellt würden.

Der Kläger kündigt an, zu beantragen

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 10.7.2019 - Az. 5 O 3495/18 - die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    an ihn 20.784,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte an 7 Stück Containers vom Typ HC 1513 G Angebot Nr. ... der Firma ... C. V.- und V.-GmbH,

  2. 2.

    an ihn 1.348,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.9.2018 als Nebenforderung zu zahlen.

Die Beklagte kündigt an, zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Der Vortrag der Klägerin überschreite den Prüfungsumfang im Berufungsrechtszug. Der Kläger wolle die im Berufungsverfahren gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigenden und erstinstanzlich festgestellten Tatsachen unberücksichtigt lassen und nicht eingeführte Umstände berücksichtigt wissen.

Der Kläger habe sich mit dem bestimmten Ziel der Anlage in Containern, die naturgemäß Unsicherheiten berge, bewusst an die Beklagte und somit gegen vermeintlich sichere Anlagen bei seiner Hausbank entschieden. Er habe, wie vom Landgericht festgestellt, konkret zu dieser Investition bei ...C. V.- und V.-GmbH (...) nachgefragt und gerade keine nochmalige vollständige Anlageberatung ergebnisoffener Natur gewünscht. Auch missverstehe der Kläger das Urteil insoweit, als das Gericht mit Verneinung einer Pflichtverletzung zur anlagegerechten Bewertung keineswegs zugleich eine anlegergerechte Beratung verneint habe.

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht zu erkennen. Die Benennung der Zeugen ziele nur darauf ab, Mutmaßungen anzustellen.

Im Übrigen verkenne der Kläger bereits den Inhalt der Risikohinweise, so weise der monierte Hinweis sachlich zutreffend auf die Einstandspflicht des Eigentümers der Container hin. Die Tatsachenfeststellungen seien deshalb nicht unvollständig.

II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (1), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (2).

1.

Das Urteil weist weder materielle Rechtsanwendungsfehler noch Fehler bei der Anwendung des Verfahrensrechts auf.

a)

Das Landgericht hat auf Grundlage seiner Feststellungen zutreffend erkannt, dass die vertraglich geschuldete Beratung der Beklagten pflichtgerecht anlagebezogen erfolgt und somit keine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB seitens der Beklagten begangen worden ist.

Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen (vgl. BGH, NJW 2013, 3293 [BGH 19.03.2013 - XI ZR 431/11]), dessen konkreten Inhalt das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

Der Kläger wünschte demnach keine umfassende Beratung zu allen in Betracht kommenden Anlagemöglichkeiten, sondern hatte ein ungefähre Vorstellungen davon, dass er das Kapital in "Containern" anlegen wollte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfügte der Kläger zwar selbst über keine Erfahrungen auf diesem speziellen Bereich der Geldanlage, dennoch verfolgte er das Ziel einer höheren als der für sichere Anlagen üblichen sehr geringen Rendite. Der Kläger bestätigt dies letztlich selbst, zuletzt mit der Berufung, wonach er von seiner Hausbank zuvor keine passenden Anlagemöglichkeiten für das aus einer Lebensversicherung zugeflossene Geld empfohlen bekommen habe, welches zu seinen Anlagezielen gepasst habe, und er daher von der Beklagten dahingehend beraten werden wollte, "ob das Produkt ... Container möglicherweise zu seinem Anlageverhalten" passe.

Nicht zu beanstanden ist daher die Würdigung des Landgerichts, dass die geschuldete Beratungsleistung der Beklagten auf eine objektgerechte Beratung über die vom Kläger gewünschte Anlageform begrenzt war (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2012, § 280 BGB, Rn. 49).

Das Landgericht ist auf Grundlage der Feststellungen ebenfalls fehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine anlagegerechte Beratung erfolgt ist, namentlich der Kläger von der Beklagten durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen K., zu allen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen (BGH, NJW 2011, 1949 [BGH 22.03.2011 - XI ZR 33/10]) im Rahmen der Beratung informiert worden ist. Hierzu gehört auch die - in Anlage K4 ebenfalls in Gestalt der Aushändigung "der aktuellen Prospektbroschüre und des Angebots 292" aufgenommene - rechtzeitige Aushändigung erforderlicher schriftlicher Informationen (Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 49 ff.). Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Kläger insbesondere auf das Verlustrisiko, die spezifischen Risiken im Anlagegeschäft bei Containern, das Risiko infolge von Währungsschwankungen, Gesetzesänderungen und auch das Risiko infolge Insolvenz hinreichend hingewiesen und hierüber aufgeklärt worden ist.

b)

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass dem Kläger der Beweis einer Pflichtverletzung der Beklagten obliegt (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 50 a.E.).

Ein Anlageberater schuldet dem Anleger zwar eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, also über die hierfür relevanten Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage (zur Anlagevermittlung etwa BGH, NJW-RR 2011, 910, 911 [BGH 17.02.2011 - III ZR 144/10]). Die Beweislast für eine unterbliebene Aufklärung trifft dabei den Anleger (BGH, NJW-RR 2006, 1345, 1346 [BGH 11.05.2006 - III ZR 205/05]). Die in Fällen behaupteter Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, NJW 2008, 371, 372 [BGH 11.10.2007 - IX ZR 105/06]).

Dieser Anforderung an die sekundäre Darlegungslast genügt hier jedoch der Vortrag der Beklagten, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen besonders relevanter Punkte, wie des möglichen Totalverlusts und des Insolvenzrisikos, wie auch durch die Vorlage des vom Kläger unterzeichneten und bestätigten Beratungsprotokolls einschließlich des darin bezeichneten übergebenen Prospekts (vgl. zur Folge der Aushändigung eines Prospekts: BGH NJW-RR 2014, 1075 [BGH 24.04.2014 - III ZR 389/12]; 2018, 428 [BGH 05.10.2017 - I ZR 232/16]; Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 280 Rn. 49).

c)

Fehler bei der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Es liegt weder ein Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze vor, noch bestehen Anhaltspunkte für eine nicht erschöpfende, widersprüchliche und deshalb ersichtlich rechtfehlerhafte Würdigung der beigebrachten Beweismittel.

Das Landgericht hat neben der persönlichen Anhörung des Klägers die Aussage des vernommenen Zeugen K. im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) erschöpfend gewürdigt.

Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die vom Kläger benannten Zeugen K. und B. B. nicht vernommen, dringt sie hiermit nicht durch. Die Entscheidung des Landgerichts, diese Zeugen nicht zu vernehmen, erweist sich als rechtsfehlerfrei.

Bezüglich des streitgegenständlichen Beratungsgesprächs zwischen dem Kläger und dem Zeugen K. sind die benannten Zeugen mangels persönlicher Anwesenheit an dem Beratungsgespräch, wie auch die Berufung selbst einräumt, ungeeignete Beweismittel.

Ein Beweismittel ist ungeeignet, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema überhaupt sachdienliche Erkenntnisse erbringen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., vor § 284 ZPO, Rn. 10a; BVerfG, NJW 1993, 254 [BVerfG 28.02.1992 - 2 BvR 1179/91]). Hierin liegt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

Auch als mögliches Indizbeweismittel, hier zur behaupteten Schlussfolgerung auf eine - zum Beratungsprotokoll abweichende - Beratung des Klägers durch den Zeugen K. im streitgegenständlichen Beratungsgespräch, war dem Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung der Zeugen hier nicht nachzukommen.

Die Erhebung dieser Beweise ließe nicht den Schluss auf eine - zum Beratungsprotokoll abweichende - Beratung des Klägers zu. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, widerspräche die Schlussfolgerung bereits dem eigenen Vortrag des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, wonach der Zeuge K. mit ihm das Beratungsprotokoll durchgegangen sei, welches auch und gerade die Aufklärung über die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten fehlenden Inhalte belegt. Auch im Übrigen ist kein Grund für die Vernehmung der benannten Zeugen ersichtlich. Selbst den Beweis einer in das Wissen der benannten Zeugen gestellten abweichenden Beratung unterstellt, bliebe der beweisbelastete Kläger weiterhin den Beweis einer Pflichtverletzung im konkreten Fall fällig. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Berufungsbegründung.

Bei einem Indizienbeweis ist vor der Beweiserhebung zu prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - das Gericht von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würden, ob der Indizienbeweis also schlüssig ist (BGH, NJW 2012, 2427, Rn. 45). Deshalb stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Tatrichter von der beantragten Beweiserhebung absieht, weil die unter Beweis gestellten Hilfstatsachen für den Nachweis der Haupttatsache nach seiner Überzeugung nicht ausreichen und keinen ausreichend sicheren Schluss auf die entscheidungserheblichen Tatsachen zulassen (BGH, NJW 2012, 2427; BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; Zöller-Greger, a.a.O., vor § 284, Rn. 9)

Weil das Landgericht dem Beweisangebot des Klägers zur Vernehmung der Zeugen nicht nachgehen musste, liegt in dem Unterlassen auch keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Eine Verletzung des aus dem Justizgewährungsanspruch folgenden "Rechts auf Beweis" (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., vor § 284 ZPO, Rn. 8 m.w.N.) liegt nur dann vor, wenn die Unterlassung keine Stütze im Prozessrecht findet (BVerfG, NJW 2015,1869 [BVerfG 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12]). Das Gericht muss nicht jeden Beweis erheben. Die Erhebung unnötiger Beweise ist fehlerhaft, weshalb einem Beweisangebot bei fehlender Beweiserheblichkeit nicht nachzukommen ist. (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 9; OLG Jena, Urteil vom 10.03.2010 - 4 U 574/06 - juris, Rn. 20).

2.

Es bestehen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen rechtfertigen und deshalb eine erneute Feststellung des Berufungsgerichts gebieten (a). Auch die vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.04.2019 genannte Behauptung bezüglich der Ortsabwesenheit des Klägers am Tage der im Beratungsprotokoll (Anlage K4) vermerkten Übergabe der Prospektbroschüre anlässlich eines ersten Termins rechtfertigt dies nicht (b).

a)

Soweit die Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift und die erhobenen Beweise in ihrem Sinne interpretiert, so dringt sie nicht durch.

Das Landgericht hat - wie dargelegt - das Ergebnis der Beweisaufnahme auf die persönliche Anhörung des Klägers sowie die Vernehmung des Zeugen im Ergebnis unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte begründet und nachvollziehbar die daraus naheliegenden Schlüsse gezogen, ohne hierbei überspannte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen.

Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich selbst ungeachtet einer verfahrensfehlerfreien Tatsachenfeststellung zwar aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben, so wenn das Berufungsgericht das Beweisergebnis anders würdigt (BGH, NJW 2005, 1583), insbesondere die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilt, seine Aussage anders gewichtet, sie für ergänzungsbedürftig hält (BGH, VersR 2006,949) oder das Erstgericht die Aussagen unvollständig gewürdigt hat (BGH, BauR 2014, 141). Daraus folgende Zweifel setzen jedoch prognostisch voraus, dass aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle einer (nochmaligen) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben würden (BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17 - juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - VII ZR 170/17 - juris, Rn. 15 m.w.N.). Die erstinstanzliche Beweiswürdigung darf, wenn auch nicht nur auf Rechtsfehler (BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17 - juris, Rn. 11; BGH Beschluss vom 11.10.2016 - VIII ZR 300/15 - juris, Rn. 24; BGH, NJW-RR 2017, 75) so gleichwohl nur eingeschränkt überprüft werden (BGH, Beschluss vom 22.12.2015 - VI ZR 67/15 - juris, Rn. 7). Eine neue Rekonstruktion des Sachverhalts steht nicht im Ermessen des Gerichts (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 529 ZPO, Rn. 2 m. w. N.). Konkrete Anhaltspunkte können hierbei alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen sein (BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17 - juris, Rn. 11), wobei bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht genügen (BGH, NJW 2004, 2828 [BGH 08.06.2004 - VI ZR 230/03]; BGH, NJW 2006, 152 [BGH 18.10.2005 - VI ZR 270/04]).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger bereits nicht der ihm obliegende Nachweis einer Pflichtverletzung gelungen ist. Die Würdigung der insoweit schon nicht ergiebigen Aussage des vom Kläger benannten Zeugen K. rechtfertigt im Kontext mit der persönlichen Anhörung und dem Beratungsprotokoll (vgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 02.11.2017 - 12 U 241/16 - juris, Rn. 24) keinen Anlass zu Zweifeln. Die Klägerseite übersieht bereits, dass der persönlich angehörte Kläger eher den Vortrag der Beklagtenseite stützt, und dass die Aussage des Zeuge K. in Teilen nicht ergiebig, in anderen Teilen, namentlich der Behauptung der gezielten Nachfrage wegen des Totalverlustrisikos sogar allenfalls negativ ergiebig war. Daneben ist entscheidend, dass das Beratungsprotokoll - unstreitig an den Kläger ausgehändigt - keinen Beweis für die Pflichtverletzung erbringen kann. Dies gilt dann erst Recht in der Zusammenschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des genannten Beratungsprotokolls.

b)

Der Kläger ist mit seiner nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Behauptung betreffend die Ortsabwesenheit anlässlich des von der Beklagtenseite in Bezug genommenen ersten Termins vom 19.03.2015 im Schriftsatz vom 02.04.2019 bereits ausgeschlossen (aa). Ungeachtet dessen wäre die Behauptung schon nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu rechtfertigen (bb).

aa) Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 02.04.2019 ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2019 eingegangen, so dass der darin enthaltene Angriff gem. § 531 Abs. 1 ZPO, § 296 a ZPO auch in der Berufung ausgeschlossen bleibt. Das Landgericht hat zutreffend nicht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Es ist weder ein Wiedereröffnungsgrund gemäß § 156 ZPO ersichtlich noch wurde ein solcher vorgetragen. Das Landgericht hat sein ihm im Rahmen der Prüfung nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumtes Ermessen erkannt und korrekt ausgeübt. Hierzu hat es neben der fehlenden Relevanz der Glaubhaftigkeit des Zeugen K. ohne Rechts- oder Ermessensfehler auf die mangelnde Auswirkung des Vortrags auf das Ergebnis seiner Rechtsfindung abgestellt. Nachdem auch sonst kein Grund für eine - im Berufungsrechtszug fortwirkende - Zulassung ersichtlich ist, daneben der Kläger selbst diese nicht einmal mehr rügt, wäre der Kläger mit diesem Vortrag weiterhin ausgeschlossen.

bb) Selbst bei Berücksichtigung des "neuen" Vortrags wären die Behauptungen des Klägers nach zutreffender Würdigung des Landgerichts nicht geeignet, die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und das erzielte Beweisergebnis in Frage zu stellen, wonach der Kläger den Beweis für eine Pflichtverletzung im Rahmen der Beratung vom 27.03.2015 nicht erbracht hat.

III.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ZPO). Die Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtslage. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

IV.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung im Kosteninteresse zurückzunehmen.