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§ 1 PÜZAVO - Anerkennungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO -)
Amtliche Abkürzung
PÜZAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021900000

(1) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle setzt voraus, dass eine ausreichende Zahl von Personen mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung beschäftigt wird und eine Person die Leitung oder die stellvertretende Leitung hauptberuflich wahrnimmt (hauptberuflich leitende Person). Diese Person muss ein für den jeweiligen Tätigkeitsbereich geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und

  1. 1.
    für Prüfstellen nach § 25a Abs. 2 NBauO über eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten,
  2. 2.
    für Prüfstellen nach § 28a Abs. 2 NBauO über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten und Bauarten,
  3. 3.
    für Zertifizierungsstellen nach § 28b Abs. 1 NBauO über eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten oder vergleichbarer Tätigkeit,
  4. 4.
    für Überwachungsstellen nach § 24 Abs. 6 oder § 28b Abs. 2 NBauO über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten

verfügen. Die Bestellung einer Person für die stellvertretende hauptberufliche Leitung kann verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist. Für diese Aufgabe kann die Bestellung einer zweiten Person verlangt werden, wenn nur die Stellvertretung hauptberuflich tätig ist.

(2) Die hauptberuflich leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

  1. 1.
    darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. 2.
    darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben und durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein,
  3. 3.
    muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausgeübt werden, dass die Erfüllung ihrer Leitungspflichten gewährleistet ist.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner über

  1. 1.
    die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
  2. 2.
    schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,
  3. 3.
    ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten

verfügen.

(4) Eine Überwachungsgemeinschaft hat für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuss einzurichten, der die Leitung in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen durch Empfehlungen unterstützt. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei Produkthersteller sowie die jeweilige hauptberuflich leitende Person angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer von Produktherstellern unabhängiger Personen verlangen.