Abschnitt 4 SchwArBRdErl - Berichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwArBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71380
Die zuständigen Behörden unterrichten jeweils zum 15. Februar das MW (Regierungsvertretungen) für das vorausgehende Kalenderjahr, wie viele Bußgeldverfahren in welchem Handwerkszweig mit welchem Ergebnis (Höhe der Geldbuße usw.) durchgeführt worden sind.