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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SchwArBRdErl - Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich
Redaktionelle Abkürzung
SchwArBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71380

Die zuständigen Behörden unterrichten jeweils zum 15. Februar das MW (Regierungsvertretungen) für das vorausgehende Kalenderjahr, wie viele Bußgeldverfahren in welchem Handwerkszweig mit welchem Ergebnis (Höhe der Geldbuße usw.) durchgeführt worden sind.