SchwArBRdErl,NI - Schwarzarbeit BekämpfungsRdErl

Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich

Bibliographie

Titel
Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich
Redaktionelle Abkürzung
SchwArBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71380

RdErl. d. MW v. 23.12.2004 - 21-32142-1015 -

Vom 23. Dezember 2004 (Nds. MBl. 2005 S. 65)

Geändert durch RdErl. vom 4. Februar 2009 (Nds. MBl. S. 225)

- VORIS 71380 -

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Bezug:

RdErl. v. 24.3.1997 (Nds. MBl. S. 779)
- VORIS 71380 00 00 00 003 -

Mit Wirkung vom 1.8.2004 ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Für die Verfolgung von Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich werden folgende Hinweise gegeben:

Abschnitt 1 SchwArBRdErl - Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich
Redaktionelle Abkürzung
SchwArBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71380

Rechtsgrundlage für die Bekämpfung von Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) vom 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933).

Abschnitt 2 SchwArBRdErl - Zuständige Behörden

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Titel
Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich
Redaktionelle Abkürzung
SchwArBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71380

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e SchwarzArbG ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 ZustVO-OWi vom 1.12.2004 (Nds. GVBl. S. 522).

Abschnitt 3 SchwArBRdErl - Verfahren

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Titel
Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich
Redaktionelle Abkürzung
SchwArBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71380

3.1
Befugnisse

Die Verfolgungsbehörden haben im Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Straftaten, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt.

3.2
Unterrichtung und Zusammenarbeit

Die Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden ist in § 6 SchwarzArbG geregelt. Das MW organisiert zur Abstimmung in regelmäßigen Abständen Sitzungen der landesweit tätigen Koordinierungsgruppe "Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung". Der Koordinierungsgruppe gehören Vertreter des MF, des MI, des MJ, der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen, der Bundesfinanzdirektionen Nord und Mitte -, der kommunalen Spitzenverbände, der Träger der Rentenversicherung, der Vereinigung der Handwerkskammern Niedersachsen, des DGB, des Arbeitgeberverbandes sowie des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen an.

Die Vereinbarung des Bundesministeriums der Finanzen und der Wirtschaftsministerien der Länder über die Grundsätze der Zusammenarbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) mit den Gewerbebehörden und den nach Landesrecht zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden in den Ländern auf dem Gebiet des Handwerks- und Gewerberechts vom 1.7.2007 ist zu beachten.

Bei steuerlich bedeutsamen Sachverhalten informiert die zuständige Behörde nach Nummer 2 in jedem Fall gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG das zuständige Finanzamt. Darüber hinaus unterrichten die für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörden die für die Schwarzarbeitsbekämpfung nach Landesrecht zuständigen Behörden, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße nach dem SchwarzArbG ergeben. Die Handwerkskammer ist unverzüglich zu unterrichten, wenn für die angezeigte Tätigkeit eine Eintragung in die Handwerksrolle infrage kommt und entgegen § 16 Abs. 1 der Handwerksordnung eine Handwerkskarte nicht vorgelegt wird.

3.3
Wohnortprinzip

Die örtlich zuständige Verfolgungsbehörde informiert bei eingeleitetem Ordnungswidrigkeitenverfahren auch die Verfolgungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die oder der Gewerbetreibende bzw. die Person, gegen die oder den ermittelt wird, ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Damit werden alle Informationen eines laufenden Ermittlungsverfahrens bei einer Stelle zusammengeführt. Die für den Wohnsitz zuständige Verfolgungsbehörde muss nicht zwingend auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren durchführen. Die §§ 36 bis 39 OWiG geben einen breiten Zuständigkeitsrahmen vor, wonach die jeweilige Zuständigkeit nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten geregelt werden kann. Bei mehreren Verfahren sollte in Absprache eine Verfolgungszuständigkeit bei der Behörde begründet werden, deren Ermittlungen am weitesten fortgeschritten sind oder die aus anderen Gründen hierzu am besten in der Lage ist.

3.4
Automatisierter Datenaustausch

Zur Intensivierung des Datenaustauschs steht eine Webanwendung mit zentraler Datenbankanbindung zur Erfassung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG und § 117 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung (OWiSch) zur Verfügung. Mithilfe von OWiSch sollen die Ermittlungsmöglichkeiten der Verfolgungsbehörden in Niedersachsen insbesondere bei Wiederholungstätern und Fällen überregionaler Schwarzarbeit deutlich verbessert werden. Die Dienstanweisung und die Benutzerhinweise zu OWiSch sind zu beachten.

3.5
Unterstützung der Ermittlungsbehörden

Die zuständigen Behörden werden bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich insbesondere durch die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Kreishandwerkerschaften unterstützt, z.B. durch Erstellung von Stellungnahmen zur Klärung von Abgrenzungsfragen oder Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils.

3.6
Geldbuße

Der Bußgeldrahmen nach § 8 Abs. 3 SchwarzArbG ist entsprechend der Maßgabe von § 17 Abs. 3 OWiG auszufüllen. Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nach dem SchwarzArbG ist dabei nach den Kriterien Dauer, Nachhaltigkeit sowie der Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes zu messen. Bußgelderhöhend können z.B. wiederholte Verstöße gegen das SchwarzArbG sowie die unbeirrte Fortsetzung der Schwarzarbeit im laufenden Bußgeldverfahren wirken. Auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 OWiG kann der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden.

3.7
Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit

Das MW (Regierungsvertretung) koordiniert als Präventionsmaßnahme grundsätzlich zweimal jährlich Aktionstage/Kontrolltage zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durch die kommunalen Verfolgungsbehörden. Die Aktionstage sollen medienwirksam aufbereitet und ausgewertet werden. Durch verstärkte Öffentlichkeitsmaßnahmen soll in der Bevölkerung das Rechtsempfinden geweckt und gestärkt werden, dass es sich bei Schwarzarbeit nicht um ein Kavaliersdelikt handelt.

3.8
Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiter

Eine erfolgreiche Schwarzarbeitsbekämpfung ist am effektivsten, wenn sich ein fachlich spezialisiertes und geschultes Team gezielt nur diesem Themenkreis widmet. Das MW (Regierungsvertretungen) unterstützt die Qualifikation der Mitarbeiter durch einen Arbeitskreis zum regelmäßigen Erfahrungsaustausch sowie kontinuierliche Fortbildungen.

3.9
Eingliederung in die legale Wirtschaft

Zielsetzung der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist die Durchsetzung geltenden Rechts und die Schaffung gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen. In vielen Fällen liegen Umstände vor, die es aussichtsreich erscheinen lassen, bei Schwarzarbeit Wege zurück in die Legalität aufzuzeigen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die oder der Betroffene zwar die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, diese aber bisher unterblieben ist. Insbesondere bei Gewerbetreibenden, die sich ansonsten im legalen Rahmen bewegen (angemeldetes Gewerbe), kann oftmals Abhilfe geschaffen werden, z.B. durch Qualifizierung der Inhaberin oder des Inhabers, der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder durch Einstellung von Meisterinnen oder Meistern für bestimmte Tätigkeiten. Bei Einzelpersonen wird zu prüfen sein, ob diese bereit sind, ihre Tätigkeit auf eine legale Basis zu stellen. Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sollen die Verfolgungsbehörden auch Gespräche mit beratendem Charakter mit den Betroffenen führen, wie Verstöße zukünftig vermieden werden können.

Abschnitt 4 SchwArBRdErl - Berichtspflicht

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Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich
Redaktionelle Abkürzung
SchwArBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71380

Die zuständigen Behörden unterrichten jeweils zum 15. Februar das MW (Regierungsvertretungen) für das vorausgehende Kalenderjahr, wie viele Bußgeldverfahren in welchem Handwerkszweig mit welchem Ergebnis (Höhe der Geldbuße usw.) durchgeführt worden sind.