Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.08.2018, Az.: 7 K 67/18
Streit um die Kindergeldberechtigung einer Behinderten nach deren Heirat; Fähigkeit zur Selbstunterhaltung; Berechnung des Einkommens
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 22.08.2018
- Aktenzeichen
- 7 K 67/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 73663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG
Tatbestand
Streitig ist, ob sich die behinderte Tochter des Klägers nach ihrer Heirat (weiterhin) nicht selbst unterhalten kann. Aufgrund der Heirat hat sich eine geänderte Berechnung des Einkommens der Tochter ergeben. Dabei fallen die sozialhilferechtliche und die kindergeldrechtliche Zurechnung der Einkünfte und Bezüge und der Sozialleistungen auseinander.
Der Kläger bezog bis einschließlich Dezember 2017 das Kindergeld für seine am ... 1981 geborene Tochter ..., weil diese sich aufgrund einer vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht selbst unterhalten konnte. Mit Bescheid des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie vom ... 2013 wurde rückwirkend ab dem ... 2003 ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Die (nicht stationär untergebrachte) Tochter steht unter Betreuung des .... Seit April 2012 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Daneben bezog sie Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII und früher gelegentlich geringe Einkünfte aus einer Beschäftigung. Die Einkünfte und Bezüge der Tochter lagen unter dem um den Behindertenpauschbetrag erhöhten Grundfreibetrag.
Am ... 2017 hat die Tochter Herrn ... geheiratet. Herr ... (im Folgenden: Ehemann) ist aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung ebenfalls schwerbehindert und steht ebenfalls unter der Betreuung des .... Er erzielt in geringem Umfang Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Beide Eheleute wohnen zusammen in einer Mietwohnung. Die Tochter des Klägers erhält weiterhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Beide Eheleute erhalten als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter.
Bei der Ermittlung der den Eheleuten als Bedarfsgemeinschaft zustehenden Sozialleistungen werden vom Jobcenter den Eheleuten ihre beiderseitigen Einkünfte und Bezüge als Gesamteinkommen jeweils hälftig als ihnen zur Verfügung stehend angerechnet.
In seinem Bescheid an den Ehemann vom ... 2017 rechnete das Jobcenter das zu berücksichtigende Gesamteinkommen beider Eheleute von € 483,03 als beiden Eheleuten jeweils hälftig zur Verfügung stehend zu, d.h. mit jeweils € 241,52. Der Gesamtbetrag des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens ergibt sich aus der Rente der Tochter (ausgezahlt laut Rentenanpassungsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung ab 1. Juli 2017 und laut Bescheid des Jobcenters vom ... 2017: monatlich € 451,37) abzüglich eines Absetzungsbetrages von € 30 und dem (nach Abzug eines Freibetrages) anzurechnenden Erwerbseinkommen des Ehemannes (laut Bescheid des Jobcenters vom ... 2017: monatlich € 61,66). Der nach Anrechnung des Einkommens resultierende Gesamtbetrag der monatlich zustehenden Leistungen von € 865,96 wird den Eheleuten ebenfalls jeweils hälftig mit je € 432,98 zugerechnet.
Wegen der Einzelheiten und der weiteren Berechnungen und Einnahmen / Einkünfte und Bezüge nimmt das Gericht Bezug auf die an den Ehemann gerichteten Bescheide des Jobcenters über die Bewilligung vom ... 2017 (aufgrund des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufige Bewilligung für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018), vom ... 2018 (endgültige Festsetzung für den Zeitraum 1. August 2017 bis einschließlich 31. Januar 2018), vom ... 2018 (vorläufige Bewilligung für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018) und vom ... 2018 (vorläufige Bewilligung für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Januar 2019).
Die Beklagte hatte mit Bescheid vom ... 2014 das Kindergeld für die Tochter ... für den Zeitraum Januar 2015 bis einschließlich Dezember 2017 zugunsten des Klägers festgesetzt.
Im Zuge der begehrten Weiterbewilligung des Kindergeldes zeigte der Kläger der Beklagten die Heirat seiner Tochter an und übersandte die Erklärungen zum verfügbaren Nettoeinkommen seiner Tochter und des Ehemannes sowie zugehörige Unterlagen. Im Einzelnen wird auf die übersandten Erklärungen und Unterlagen Bezug genommen.
Bei ihrer "Prüfung der Fähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten / Berechnungsbogen für das volljährige behinderte Kind" für das Kalenderjahr 2018 als Prognose rechnete die Beklagte abweichend von der sozialleistungsrechtlichen Zurechnung die Erwerbsminderungsrente in voller Höhe (nach Abzug von Werbungskosten und Kostenpauschale) als der Tochter zur Verfügung stehende Einkünfte und Bezüge zu (12 x € 451,37 = € 5.416,44 ./. Werbungskosten € 102 und ./. Kostenpauschale € 180 = € 5.134,44). Des Weiteren rechnete die Beklagte die nach dem Bescheid des Jobcenters der Tochter hälftig zustehenden Sozialleistungen (zu deren Ermittlung die Rente der Tochter hälftig nicht als ihres, sondern als Einkommen des Ehemannes angerechnet worden war) als Bezüge zu (12 x € 432,98 = € 5.195,76). Die Beklagte errechnete so kindeseigene Mittel von gesamt € 10.330, die den um den Behindertenpauschbetrag von € 720 erhöhten Grundfreibetrag von € 9.000, zusammen € 9.720 überstiegen.
Mit Bescheid an den Kläger vom ... 2017 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag für ... für den Zeitraum ab 01.01.2018 ab. Gemäß § 63 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. mit § 32 Abs. 4 EStG sei das Kind ab dem genannten Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen, weil es ein verfügbares Nettoeinkommen von voraussichtlich mehr als € 9.000 (2018) jährlich erziele. Der notwendige Lebensbedarf liege unter den kindeseigenen Mitteln. Das Kind sei somit in der Lage, sich selbst zu unterhalten.
Mit seinem Einspruch hiergegen macht der Kläger geltend, die Voraussetzungen der Kindergeldfestsetzung lägen weiterhin vor. Das Kind sei weiterhin behindert im Rechtssinne. Es sei seit dem ... 2017 verheiratet. Es sei auch außerstande, sich selbst zu unterhalten. Insbesondere überstiegen die Einkünfte des Kindes den Grundfreibetrag nicht. Das Kind beziehe monatlich € 451,37 Erwerbsminderungsrente, der Ehemann beziehe Arbeitseinkommen von € 117. Die gemeinsamen Einkünfte der Eheleute von € 865,98 würden im Alg-II- Leistungsbezug auf den Ehegatten aufgeteilt, weshalb die Rente nur zur Hälfte berücksichtigt werde. Danach betrügen die auf das Kind entfallenden Einkünfte € 746,98, jährlich € 8.963,76. Die Einkünfte des Kindes überstiegen den Grundfreibetrag nicht.
Mit Bescheid vom ... 2018 wies die Beklagte den Einspruch zurück. Auf den Einspruchsbescheid wird Bezug genommen.
Mit seiner Klage macht der Kläger wie vorgerichtlich geltend, dass sich seine Tochter weiterhin nicht selbst unterhalten könne. Die Versichertenrente und die Grundsicherungsleistungen seien seiner Tochter nicht in vollem Umfang zuzurechnen. Die Beklagte verkenne, dass nach dem System der Grundsicherung das Einkommen eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft dem anderen rechnerisch zur Hälfte zugeordnet werde. Sodann werde zur Berechnung der Grundsicherungsleistungen die Differenz der hälftigen Rente mit Grundsicherungsleistungen bis zum Lebensbedarf aufgestockt. Damit werde der Lebensbedarf der Rente beziehenden Grundsicherungsempfängerin nicht erhöht.
Es sei unzulässig, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen die Hälfte des Renteneinkommens abzusetzen und dem Ehemann zuzuordnen und damit einen höheren Grundsicherungsanspruch zu generieren und sich bei der Berechnung des Einkommens im Kindergeld genau anders herum zu verhalten.
Gesetzlicher Ausgangspunkt sei ein Mangelfall. Dieser liege vor. Die formale Betrachtungsweise der Beklagten werde dem gesetzgeberischen Willen nicht gerecht. Denn tatsächlich stehe der Tochter kein Einkommen von mehr als € 9.000 zur Verfügung, weshalb ein Mangelfall nicht zu verneinen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... 2017 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom ... 2018 die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers Kindergeld für seine Tochter ... ab Januar 2018 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG könne ein volljähriges Kind berücksichtigt werden, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Für die Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit würden die kindeseigenen Mittel dem notwendigen Lebensbedarf gegenübergestellt. Die kindeseigenen Mittel bestünden aus dem verfügbaren Nettoeinkommen des Kindes und den Leistungen Dritter. Als Leistungen Dritter seien alle finanziellen Mittel des Kindes anzusetzen, die beim verfügbaren Nettoeinkommen nicht berücksichtigt wurden, mit Ausnahme von Leistungen der Personen, bei denen das Kind kindergeldrechtlich berücksichtigt werden könne. Daher müsse die Familienkasse bei verheirateten behinderten Kindern, die nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, das verfügbare Nettoeinkommen des Ehegatten erfragen, um festzustellen, ob das behinderte Kind durch den Ehegattenunterhalt in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Bei dieser Prüfung handele es sich ausdrücklich nicht um die sogenannte Mangelfallprüfung, sondern um die Prüfung, ob das behinderte Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Für diese Prüfung habe die Familienkasse alle Mittel heranzuziehen, die dem Kind zur Verfügung stehen. Dies schließe auch tatsächlich geleisteten Unterhalt des Ehegatten ein. Die Ermittlung des Ehegattenunterhalts erfolge bei einem verheirateten (und zusammenlebenden) behinderten Kind - und dessen Ehegatten bzw. Lebenspartner - grundsätzlich analog der Berechnung bei der früheren Mangelfallprüfung für verheiratete Kinder.
In Fällen verheirateter behinderter Kinder und behinderter Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die mit dem Ehegatten bzw. Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt leben, werde für die Ermittlung der Unterhaltsleistungen unterstellt, dass sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen teilen (Halbteilungsgrundsatz). Sei das verfügbare Nettoeinkommen des Ehegatten bzw. Lebenspartners höher als das verfügbare Nettoeinkommen des behinderten Kindes (ohne Berücksichtigung von Leistungen, die dem behinderten Kind für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zweckgebunden zufließen), sei die Hälfte der Differenz als Leistungen Dritter zu behandeln. Dabei sei jedoch zu beachten, dass dem Ehegatten bzw. Lebenspartner des behinderten Kindes im jeweiligen Kalenderjahr mindestens ein Betrag in Höhe des jeweiligen Grundfreibetrages verbleiben müsse.
Im Falle der Tochter des Klägers überschreite das verfügbare Nettoeinkommen des Ehegatten nicht ihr verfügbares Nettoeinkommen, sodass kein Ehegattenunterhalt anzusetzen sei. Trotzdem übersteige ihr verfügbares Nettoeinkommen den Grundfreibetrag im Jahr 2018 um 610 €, sodass der Kindergeldanspruch abgelehnt werden müsse. Die Prüfung des Kindergeldanspruches sei nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes durchzuführen.
Nach Hinweis des Gerichts auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Berücksichtigung einer Rente als verfügbares Einkommen (im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG), wenn diese aufgrund sozialhilferechtlicher Vorschriften zur Ermittlung des Hilfebedarfs der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird, hat die Beklagte nach Rücksprache mit dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt, die vorgenommene Ermittlung der Fähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, entspreche der derzeitigen Weisungslage. Im Rahmen der Prüfung eines Kindergeldanspruches dürften Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an seinen Ehegatten nicht in Abzug gebracht werden. Dies habe zur Folge, dass bei der Ermittlung der Selbstunterhaltsfähigkeit des verheirateten Kindes mit Behinderung die kindeseigenen Mittel, trotz Unterhaltsanspruch des Ehegatten, ungekürzt anzusetzen seien. Dies gelte auch in den Fällen, in denen das Einkommen des Kindes aufgrund von sozialrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des Hilfebedarfs der in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten herangezogen worden sei. Das BFH-Urteil betreffe die Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG und finde auf die kindergeldrechtlichen Vorschriften keine Anwendung.
Wegen des weiteren Sachverhaltes und Vorbringens wird auf den Inhalt der Kindergeldakte, der gewechselten Schriftsätze, nebst Anlagen, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Als Kinder für den Anspruch auf Kindergeld werden gemäß § 62 Abs. 1 EStG i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt. § 32 Abs. 3 bis 5 EStG gilt entsprechend. Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2. Halbsatz, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Tochter des Klägers als behindertes Kind liegen vor. Die Tochter des Klägers ist schwerbehindert, die Behinderung ist vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres eingetreten und - sofern die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensbedarf nicht ausreichen - auch ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Prognose für das Jahr 2018 um die Frage, ob sich die Tochter selbst unterhalten kann. Die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines behinderten Kindes für die Feststellung, ob dieses sich selbst unterhalten kann, richtet sich nach der damals für alle Kinder geltenden Regelung des Grenzbetrages in § 32 Abs. 1 Satz 2 EStG (in der bis einschließlich 2011 geltenden Fassung) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Es sind, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel seinem Bedarf gegenüber zu stellen.
Zur Verfügung stehen dem Kind die nach dem EStG zu bestimmenden Einkünfte, ferner Bezüge sowie sonstige erhaltene Leistungen Dritter. Dabei sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur früheren Grenzbetragsregelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 112, 164) im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Einkünfte --ebenso wie die Bezüge-- nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Diese Rechtsprechung ist zur Überzeugung des Gerichts auch nach dem Wegfall der Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei der Ermittlung der Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt anzuwenden, weil sich diese Ermittlung nach der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der früheren Fassung) richtet. Nach der Entscheidung des BVerfG ist der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind" "nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen" (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 a.a.O., B II 3 der Gründe, juris Rz 52). Anzurechnen sind (nur) solche Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes bestimmt oder geeignet sind. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes müssen deshalb dem Kind tatsächlich zur Verwendung für seinen eigenen Unterhalt zur Verfügung stehen.
Der notwendige Lebensbedarf des Kindes setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf, der nach der ständigen Rechtsprechung des BFH mit dem jeweiligen Grundfreibetrag (§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) bemessen wird zuzüglich des behindertenbedingten Mehrbedarfs. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf ist in Höhe des Behindertenpauschbetrages gemäß § 33 b EStG anzusetzen, wenn kein höherer konkreter Mehrbedarf belegt ist. Unterhaltsverpflichtungen des behinderten Kindes gegenüber seinem Ehegatten erhöhen den Bedarf des Kindes nicht.
Der Bedarf der Tochter ergibt sich aus der Höhe des Grundfreibetrages zuzüglich des Behindertenpauschbetrages und ist nicht um eigene Unterhaltsverpflichtungen zu erhöhen. Er beträgt im Jahr 2018 € 9.720 (Grundfreibetrag € 9.000 plus Behindertenpauschbetrag € 720), wie von der Beklagten angesetzt. Zusätzlich sind noch die Zuzahlungen und Eigenanteile für Medikamente anzusetzen (vgl. A 19.4 Abs. 5 der aktuellen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz - DA-KG -, Ziffer 2 A des Berechnungsbogens der Beklagten und die vom Prozessbevollmächtigten eingereichte Aufstellung der Apotheke vom ... 2018), deren Höhe nicht entscheidungserheblich ist und die deshalb in den nachfolgenden Berechnungen aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt sind.
Die der Tochter des Klägers im Jahr 2018 zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen ihren Bedarf nicht. Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel dessen Bedarf gegenüber zu stellen sind. Sie hat jedoch zu Unrecht sowohl die Rente als auch die in der Berechnung des Jobcenters ausgewiesenen hälftigen Sozialleistungen - denen in Bezug auf die Klägerin nur die Anrechnung des beiderseitigen hälftigen Einkommens zugrunde liegt - jeweils in voller Höhe als der Tochter zur Verfügung stehend angerechnet. Das ist in sich nicht widerspruchsfrei und nicht folgerichtig.
Zur Überzeugung des Gerichts müssen entweder die Einkünfte der Tochter so angesetzt werden, wie sie nach den Berechnungen des Jobcenters als den Eheleuten zur Verfügung stehend zugerechnet werden, weil sie soweit sozialleistungsrechtlich dem Ehepartner als Einkommen zugerechnet nicht zur Bestreitung des eigenen Unterhalts, sondern des Unterhalts des Ehegatten bestimmt und geeignet sind. Oder es müssen nach der abweichenden Berechnung der Beklagten - bei Zurechnung der Einkünfte dem sie jeweils erzielenden Ehegatten - folgerichtig die der Tochter zustehenden Sozialleistungen so angesetzt werden, wie sie ihr zustehen, wenn die Einkünfte jeweils dem erzielenden Ehegatten zugerechnet werden, weil dann die Sozialleistungen mit dem übersteigenden Betrag nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Tochter, sondern ihres Ehemannes bestimmt und geeignet sind. Beides führt zu dem Ergebnis, dass die der Tochter zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um ihren Bedarf im Jahr 2018 zu decken.
Im Streitfall fallen die Berechnungen des Jobcenters zur Ermittlung der beiden Eheleuten gemeinschaftlich zustehenden Sozialleistungen und der Beklagten für die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Tochter auseinander. Der BFH hat in einem insoweit vergleichbaren Fall - zur Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG, bei denen die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhaltsleistungen um die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten zu mindern sind -, entschieden, dass "die Rente des Unterhaltsberechtigten nur anteilig gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG anzurechnen (ist), wenn der Unterhaltsberechtigte zusammen mit bedürftigen, einkommenslosen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und bei der Ermittlung der Leistungen nach dem BSHG für die Haushaltsgemeinschaft die Rente des Unterhaltsberechtigten als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft behandelt wird. Der anrechenbare Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, für die Leistungen nach dem BSHG gewährt werden." (Urteil vom 19. Juni 2002, III R 28/99, BStBl II 2002, 753). Bei den Einkünften gehe der Gesetzgeber zwar typisierend davon aus, dass sie demjenigen, der sie erzielt hat, für seinen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehen. In dem Sonderfall, dass die Rente aufgrund der sozialhilferechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des Hilfebedarfs der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird, erhöht sie dagegen nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenbeziehers und ist auch steuerrechtlich nur anteilig anzusetzen.
Der vom BFH entschiedene Fall ist dem vorliegenden Streitfall hinsichtlich der Frage, ob die sozialleistungsrechtlich für die Bedarfsberechnung angerechneten Einkünfte und Bezüge wirtschaftlich die Leistungsfähigkeit erhöhen, d.h. für den eigenen Unterhalt zur Verfügung stehen, vergleichbar. Beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG sind die abziehbaren Unterhaltsleistungen um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten zu kürzen (bis auf einen geringen Freibetrag), weil sich der Unterhaltsberechtigte insoweit selbst unterhalten kann. Beim Kindergeld für ein behindertes Kind geht es ebenfalls darum, ob sich das Kind selbst unterhalten kann.
Der BFH führt in der Entscheidung aus: "Tatsächlich steht der Mutter aber nicht die Rente zuzüglich der Leistungen nach dem BSHG für ihren eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung. Denn Folge der nach dem BSHG anzuwendenden Berechnungsmethode ist ein höherer anteilig auf die Mutter entfallender Sozialhilfeanspruch, als er sich ergäbe, wenn Bedarf und Einkommen der Hilfesuchenden nicht für die Haushaltsgemeinschaft insgesamt, sondern getrennt für jeden Hilfesuchenden ermittelt würden. Diesem --aufgrund der Regelungen des BSHG entstehenden-- Missverhältnis zwischen steuerrechtlich zurechenbaren und tatsächlich verfügbaren Einkünften und Bezügen ist durch eine dem Zweck des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechende Auslegung Rechnung zu tragen. ...
Die nach Steuerrecht anzurechnenden Einkünfte und Bezüge werden für die Bedarfsberechnung zur Ermittlung der auszuzahlenden Sozialhilfe wie gemeinschaftliche Einkünfte der Hilfesuchenden behandelt. Durch die Anrechnung der Rente auf den Bedarf der Brüder des Klägers vermindert sich der Gesamtanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Gleichzeitig ergibt sich ein höherer --anteilig auf die Mutter entfallender-- Sozialhilfeanspruch als er der Mutter zustände, wenn Bedarf und Einkommen für jede Person getrennt ermittelt würden. Aufgrund der Folgewirkung der sozialhilferechtlichen Vorschriften auf das Steuerrecht wären bei wortgetreuer Auslegung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG Beträge als Einkünfte und Bezüge der Mutter anzusetzen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entsprächen. ...
In Betracht kommt entweder eine nur anteilige Anrechnung der Rente oder der Ansatz der Sozialhilfe mit dem Betrag, der sich ohne die Regelung über die Haushaltsgemeinschaft ergeben würde. Wegen der mit einer fiktiven Berechnung der Sozialhilfe verbundenen Schwierigkeiten ist die Lösung vorzuziehen, bei der die Einkünfte anteilig gekürzt werden. Dem typisierenden Charakter des § 33a EStG entspricht es auch hier, den unterschiedlichen Unterhaltsbedarf der einzelnen Personen nicht zu berücksichtigen und mehreren Personen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Beträge nach Köpfen aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1989 III R 149/85, BFH/NV 1990, 225). Daher sind im Streitfall auch die Rente und die Hilfe zum Lebensunterhalt mit 1/3 und nicht --wie vom FG angenommen-- mit 32 v.H. anzusetzen."
Bilden die Partner eine Bedarfsgemeinschaft, "ist ... von der gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem verdienenden und dem bedürftigen Partner auszugehen", es ist davon auszugehen, dass sich die Partner "das ihnen gemeinsam zur Verfügung stehende Nettoeinkommen gleichmäßig aufgeteilt haben." (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BStBl II 2010, 343). Der bei einer anderen Auslegung sich ergebende Widerspruch des Steuerrechts zum Sozialrecht ist nach Auffassung des BFH "nicht hinnehmbar" (Urteil vom 29. Mai 2008, III R 23/07, BStBl II 2009, 363 am Ende).
Es ist widersprüchlich und nicht folgerichtig, wenn die Beklagte zur Ermittlung etwaiger Unterhaltsansprüche des behinderten Kindes gegenüber seinem mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (zutreffend) unterstellt, dass sich die Ehegatten ihr verfügbares Einkommen teilen (Halbteilungsgrundsatz, vgl. A 19.6 Abs. 2 der aktuellen DA-KG, ebenso zur Grenzbetragsregelung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis einschließlich 2011 geltenden Fassung Ziffer 31.2.2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs - DA-FamEStG -), hiervon abweichend jedoch bei der Ermittlung des Einkommens des behinderten Kindes - sind beide Ehegatten behindert, wie im Streitfall: ggf. beider Ehegatten - Einkünfte und Bezüge einzeln zurechnet ohne Einbeziehung jedenfalls der Zweckbestimmung der für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt errechneten und zustehenden Sozialleistungen.
Ebenfalls ist widersprüchlich und nicht folgerichtig, wenn bei der Ermittlung etwaiger Unterhaltsansprüche des behinderten Kindes gegenüber seinem Ehegatten dem Ehegatten mindestens ein Betrag in Höhe des Grundfreibetrages tatsächlich zur Verfügung verbleiben muss (vgl. A 19.6. Abs. 2 der aktuellen DA-KG), dem behinderten Kind selbst aber nicht.
Kommt dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld für beide Ehegatten in Betracht - wie hier: beide Ehegatten sind behindert und die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten - können die unterschiedlichen Berechnungsmethoden der Beklagten dazu führen, dass für beide Ehegatten jeweils kein Anspruch auf Kindergeld besteht, obwohl die beiden Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel zusammen unter dem verdoppelten Grundfreibetrag liegen. Bei verfassungskonformer Auslegung besteht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Mittel beider Ehegatten - wie hier - jeweils unter dem Grundfreibetrag (zuzüglich behinderungsbedingtem Mehrbedarf) liegen.
Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des BFH zur Nichtabzugsfähigkeit von eigenen Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten (vgl. Urteil vom 7. April 2011 III R 72/07 BStBl II 2011, 974) führt zu keiner anderen Würdigung. In dem entschiedenen Fall waren keine Sozialleistungen mit abweichender Zurechnung von Einkommen erfolgt. Im Streitfall geht es hingegen darum, dass bereits die von der Beklagten angesetzten Mittel dem Kind nicht in voller Höhe zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts zur Verfügung stehen.
Die Tochter des Klägers und ihr Ehemann bilden sozialleistungsrechtlich eine Bedarfsgemeinschaft. Der Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Hilfeleistungen wurde dadurch verringert, dass einerseits die Einkünfte des Ehemannes aus Beschäftigung nach Abzug des Freibetrags auf Erwerbseinkommen und andererseits die Rente der Tochter nach Abzug des einkommensanrechnungsfreien Betrages von € 30 beiden Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet wurde. Hätte die Tochter alleine Sozialleistungen bezogen, hätte sich für sie - wie für die Mutter in dem vom BFH entschiedenen Fall - ein niedrigerer Sozialleistungsanspruch ergeben, die Tochter hätte damit unter ihrem Bedarf gelegen und es bestand ein Anspruch auf Kindergeld, wie die Berechnungen für die vor der Heirat erfolgte Festsetzung des Kindergeldes und die Berechnungsbögen für die vor der Heirat gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zeigen. Hätte der Ehemann alleine Sozialleistungen bezogen, hätte sich für ihn aufgrund seiner deutlich niedrigeren Einkünfte aus Beschäftigung ein höherer Sozialleistungsanspruch ergeben. Hingegen wurden bei der gemeinschaftlichen Berechnung der Sozialleistungen die dem Ehemann zustehenden Leistungen mit Rücksicht auf die bei ihm hälftig angerechnete Rente gemindert.
Bezieht man das nach der sozialleistungsrechtlichen Berechnung den Ehegatten gemeinschaftlich, d.h. je hälftig zur Verfügung stehende Nettoeinkommen ein, ergeben sich für die Tochter des Klägers zur Bestreitung ihres Unterhalts zur Verfügung stehende Einkünfte und Bezüge, die unter ihrem Bedarf liegen.
Die Berechnung zeigt, dass beide Eheleute unter dem Grundfreibetrag zuzüglich des Behindertenpauschbetrages liegen:
Für das Jahr 2018 sind prognostiziert gemäß den aus den Bescheiden des Jobcenters ersichtlichen Einkünften und Bezügen anzusetzen
Rente der Tochter:
Anzusetzen sind die Rente (Zahlbetrag gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung und wie in den Bescheiden des Jobcenters angesetzt monatlich € 451,37, dies beinhaltet den einkommensteuerpflichtigen Teil der Rente als auch den Bezügeanteil, abzüglich der einbehaltenen Beiträge der Tochter zur Kranken- und Pflegeversicherung), 12 x € 451,37 = € 5.416,44 ./. Werbungskostenpauschale € 102 und ./. Kostenpauschale für den Bezügeanteil € 180, ergibt wie in der Berechnung der Beklagten angesetzt € 5.134,44.
Arbeitseinkommen des Ehemannes:
Der Arbeitslohn des Ehemannes beträgt ausweislich der Bescheide des Jobcenters im Januar 2018 € 208,45 und in den Monaten Februar bis Dezember 2018 prognostiziert 11 x € 211,92, zusammen € 2.539,57 ./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag € 1.000 = € 1.539,57.
Sozialleistungen:
Die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen betragen nach den Bescheiden des Jobcenters für Januar 2018 € 852,86, für Februar 2018 und März 2018 monatlich € 850,08, für April 2018 bis Juli 2018 monatlich € 747,08 und für August 2018 bis einschließlich Dezember 2018 monatlich € 861,08. Da es sich um eine Prognoserechnung handelt und nur sehr geringe, nicht entscheidungserhebliche Abweichungen vorliegen, ist eine genauere Berechnung hinsichtlich der Zahlungszeitpunkte der gemäß Bescheid des Jobcenters vom ... Juli 2017 zunächst vorläufig und sodann gemäß Bescheid vom ... 2018 endgültig bewilligten Leistungen für Januar 2018 nicht erforderlich. Die Sozialleistungen an die Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2018 betragen gesamt € 9.846,74. Der Betrag ist um die Kostenpauschale von € 180 zu mindern, weil darin auch Bezüge des Ehemannes enthalten sind, für die noch keine Kostenpauschale berücksichtigt wurde. Dies ergibt € 9.666,74.
Den Eheleuten gemeinsam stehen damit als Einkünfte und Bezüge zur Bestreitung ihres Unterhalts € 16.338,75 zur Verfügung (€ 5.134,44 plus € 1.539,57 plus € 9.666,74). Damit ist noch nicht einmal ihr allgemeiner Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrages gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (2 x € 9.000 = € 18.000) gedeckt (noch ohne Berücksichtigung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs). Der auf die Tochter hälftig entfallende Betrag des beiden Eheleuten gemeinsam zur Verfügung stehenden Einkommens beträgt € 8.169,38 und deckt nicht ihren Bedarf.
Wird einzeln gerechnet und dabei die Rente als in voller Höhe der Tochter zur Verfügung stehend angesetzt, sind folgerichtig die ihr zustehenden Sozialleistungen nur mit dem Betrag anzusetzen, der sich für sie bei voller und nicht nur hälftiger Anrechnung ihrer Rente als Einkommen ergibt. Die darüber hinausgehenden Sozialleistungen sind aufgrund der sozialleistungsrechtlichen Anrechnung der Rente der Tochter als Einkommen ihres Ehemannes zur Bestreitung des Unterhalts des Ehemannes bestimmt und stehen ihr deshalb nicht für ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung.
Bei Einzelberechnung ergeben sich kindeseigene Mittel wie folgt:
Der Bedarf der Tochter in den Monaten Januar bis einschließlich März 2018 beträgt gemäß den Bescheiden des Jobcenters vom ... 2018 (für Januar 2018) und ... 2018 (für Februar und März 2018) monatlich € 680,50. Anzurechnendes Einkommen der Tochter: Rente € 451,37 ./. Absetzungsbetrag € 30 = € 421,37. Der Tochter stehen damit - wenn ihr die Rente in voller Höhe als eigenes Einkommen angerechnet wird - für ihren eigenen Unterhalt nur monatlich € 259,13 an Sozialleistungen für die Monate Januar bis einschließlich März 2018 zu. Der darüberhinausgehende, in den Bescheiden des Jobcenters ausgewiesene (hälftige) Sozialleistungsbetrag steht der Tochter nicht zur Bestreitung ihres Unterhalts zur Verfügung, weil er nicht zur Bestreitung ihres eigenen Unterhalts, sondern aufgrund der hälftigen Anrechnung ihrer Rente als Einkommen des Ehemannes zur Bestreitung des Unterhalts ihres Ehemannes bestimmt und geeignet ist.
Der Bedarf der Tochter in den Monaten April 2018 bis Juli 2018 beträgt gemäß dem Bescheid des Jobcenters vom ... 2018 monatlich € 629. Anzurechnendes Einkommen der Tochter: Rente € 451,37 ./. Absetzungsbetrag € 30 = € 421,37. Der Tochter stehen damit - wenn ihr die Rente in voller Höhe als eigenes Einkommen angerechnet wird - für ihren eigenen Unterhalt nur monatlich € 207,63 an Sozialleistungen für die Monate April bis einschließlich Juli 2018 zu. Der darüberhinausgehende, in den Bescheiden des Jobcenters ausgewiesene (hälftige) Sozialleistungsbetrag steht der Tochter nicht zur Bestreitung ihres Unterhalts zur Verfügung, weil er nicht zur Bestreitung ihres eigenen Unterhalts, sondern aufgrund der hälftigen Anrechnung ihrer Rente als Einkommen des Ehemannes zur Bestreitung des Unterhalts ihres Ehemannes bestimmt und geeignet ist.
Der Bedarf der Tochter in den Monaten August 2018 bis Dezember 2018 beträgt gemäß dem Bescheid des Jobcenters vom ... 2018 monatlich € 686. Anzurechnendes Einkommen der Tochter: Rente € 451,37 ./. Absetzungsbetrag € 30 = € 421,37. Der Tochter stehen damit - wenn ihr die Rente in voller Höhe als eigenes Einkommen angerechnet wird - für ihren eigenen Unterhalt nur monatlich € 264,63 an Sozialleistungen für die Monate August bis einschließlich Dezember 2018 zu. Der darüberhinausgehende, in den Bescheiden des Jobcenters ausgewiesene (hälftige) Sozialleistungsbetrag steht der Tochter nicht zur Bestreitung ihres Unterhalts zur Verfügung, weil er nicht zur Bestreitung ihres eigenen Unterhalts, sondern aufgrund der hälftigen Anrechnung ihrer Rente als Einkommen des Ehemannes zur Bestreitung des Unterhalts ihres Ehemannes bestimmt und geeignet ist.
Dies ergibt für die Tochter bei Einzelberechnung als zur Bestreitung ihres eigenen Unterhalts bestimmte und geeignete Sozialleistungen von gesamt € 2.931,06 im Jahr 2018 (3 x € 259,13 plus 4 x € 207,63 plus 5 x € 264,63).
Bei vollem Ansatz der Rente als zur Verfügung stehende Einkünfte und Bezüge und der sich daraus ergebenden für den eigenen Unterhalt der Tochter bestimmten und geeigneten Sozialleistungen ergibt sich ein Betrag an kindeseigenen Mitteln von gesamt € 8.065,55 (Rente wie von der Beklagten angesetzt € 5.134,44 und Sozialleistungen € 2.931,06). Damit ist der notwendige Lebensbedarf der Tochter nicht gedeckt.
Die behinderte Tochter des Klägers ist deshalb prognostiziert im Jahr 2018 nicht in der Lage sich selbst zu unterhalten. Über das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, das Kindergeld für die Tochter zugunsten des Klägers für das Jahr 2018 festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.