§ 1 NFSVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten (Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung - NFSVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFSVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
1Bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen gemäß § 37c Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) darf die Bundesnetzagentur auch Gebote für Freiflächenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG 2021 auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h und i EEG 2021 bezuschlagen. 2Wird durch einen Zuschlag zu einem solchen Gebot in einem Kalenderjahr erstmals eine Zuschlagsgrenze von 500 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung für bezuschlagte Gebote nach Satz 1 erreicht oder überschritten, so dürfen in diesem Kalenderjahr weitere Gebote nach Satz 1 nicht bezuschlagt werden.