NFSVO,NI - Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung

Niedersächsische Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten
(Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung - NFSVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten (Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung - NFSVO)
Amtliche Abkürzung
NFSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Vom 27. August 2021 (Nds. GVBl. S. 622 - VORIS 28010 -)

Geändert durch Verordnung vom 22. November 2023 (Nds. GVBl. S. 280)

Aufgrund des § 37c Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026), wird verordnet:

§ 1 NFSVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten (Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung - NFSVO)
Amtliche Abkürzung
NFSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

1Bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen gemäß § 37c Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) darf die Bundesnetzagentur auch Gebote für Freiflächenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG 2021 auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h und i EEG 2021 bezuschlagen. 2Wird durch einen Zuschlag zu einem solchen Gebot in einem Kalenderjahr erstmals eine Zuschlagsgrenze von 500 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung für bezuschlagte Gebote nach Satz 1 erreicht oder überschritten, so dürfen in diesem Kalenderjahr weitere Gebote nach Satz 1 nicht bezuschlagt werden.

§ 2 NFSVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten (Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung - NFSVO)
Amtliche Abkürzung
NFSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 27. August 2021

Die Niedersächsische Landesregierung

Weil
Lies