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Abschnitt 3 VGO - 3. Auskünfte und Überlassung von Akten an Dritte

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Beim Vollzug der Freiheitsstrafe und ihr gleichgestellter Freiheitsentziehungen erfolgt die Erteilung von Auskünften über Gefangene an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie die Überlassung von Akten mit personenbezogenen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des zweiten Kapitels des sechsten Teils des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes.