Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.03.2011, Az.: 8 U 139/10
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) hinsichtlich der Vollstreckbarkeit von Forderungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.03.2011
- Aktenzeichen
- 8 U 139/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 12741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2011:0317.8U139.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - AZ: 5 O 2027/08
Rechtsgrundlagen
- Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG
- § 78 Abs. 3 VwVollstrG Niedersachsen
- Gesetz für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22.09.1933
Fundstellen
- NVwZ 2011, 7
- ZfIR 2011, 4 (Pressemitteilung)
Redaktioneller Leitsatz
Die in § 21 S. 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22.09.1933 getroffene Regelung, wonach der Vollstreckungsantrag der Kreditanstalt den vollstreckbaren Titel ersetzt, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und verfassungswidrig.
In dem Rechtsstreit
S... K...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
B... Landesbank Kreditanstalt O...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2011 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Senat legt das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1, 2 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung darüber vor, ob § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg - Nr. 144) insofern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als ein Antrag der Kreditanstalt bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel ersetzt.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die durch die Beklagte betriebene Zwangsvollstreckung aus einer in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs von B... Blatt ... eingetragenen Grundschuld über 153.387,56 € nebst 15 % Jahreszinsen seit dem 1. Januar 2005. Der Kläger ist Eigentümer des belasteten Grundstücks. Die Grundschuld dient der Sicherung von Darlehensforderungen der Beklagten gegen den Kläger aus mehreren in den Jahren 1994 und 1995 geschlossenen Darlehensverträgen über eine Darlehenssumme von insgesamt 520.000,00 DM. Nach den Zweckerklärungen vom 14. September 1994 und 22. September 1995 sollte die Grundschuld der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger und seine Eltern dienen.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2000 kündigte die Beklagte die Darlehen und die Grundpfandrechte wegen bestehender Leistungsrückstände, nachdem sie den Kläger zuvor mit Schreiben vom 16. Mai 2000 unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und angekündigt hatte, bei fruchtlosem Verlauf der Zahlungsfrist Zwangsmaßnahmen zu veranlassen.
Mit Schreiben vom 29. April 2008 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht Nordenham, wegen der dinglichen Ansprüche die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von B... Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes des Klägers anzuordnen. Weiter heißt es in diesem Schreiben:
´Die Vollstreckbarkeit der dinglichen Ansprüche wird bescheinigt (§ 78 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, Niedersächsisches Gesetz und Verordnungsblatt vom 2. Juni 1982, Seite 150 in Verbindung mit § 21 S. 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 - Niedersächsisches Gesetz und Verordnungsblatt Sb. II, Seite 751).´
Das Amtsgericht Nordenham (Aktenzeichen 1 K 13/08) hat die Zwangsversteigerung des genannten Grundbesitzes mit Beschluss vom 5. Mai 2008 angeordnet. in dem Beschluss heißt es, dass der Beklagten aufgrund der Vollstreckbarkeitserklärung nach § 78 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes gegen den Kläger ein dinglicher Anspruch aus der Grundschuld zusteht.
Die Beklagte hat hilfsweise die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger mit Schriftsätzen vom 16. Januar 2009 und 23. September 2009 erneut gekündigt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung der Darlehensverträge sei unwirksam. Sämtliche Darlehen seien bis einschließlich 31. Mai 2000 vollständig bedient worden. Dazu verweist er auf die mit Schreiben der Beklagten vom 22. November 2006 überreichten Darlehenskonten und Tilgungsverläufe.
Das Darlehen über 320.000,00 DM sei nicht ausgezahlt worden. Die umfassenden Zweckerklärungen vom 14. September 1994/22. September 1995 seien wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam. Die Darlehensforderungen seien verjährt.
Der Kläger hat behauptet, er habe mit der Beklagten eine Stundung der Rückstände vereinbart. weiter sei vereinbart worden, eingehende Zahlungen nicht auf rückständige Forderungen, sondern nur auf die aktuellen und die folgenden Raten zu verrechnen.
Der Kläger hat mit Schadensersatzansprüchen wegen der nach seiner Auffassung unberechtigten Kündigung der Darlehensverträge aufgerechnet. Er behauptet, dass infolge der Kündigung der Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie gescheitert sei, die er zu Vermietungszwecken habe erwerben wollen. Die A...Bausparkasse sei aufgrund der Darlehenskündigung nicht mehr bereit gewesen, den Grundstückserwerb zu finanzieren.
Weiterhin stehe ihm ein Schadensersatzanspruch wegen einer Falschberatung im Zusammenhang mit der Umschuldung seiner Verbindlichkeiten zu. Er hat behauptet, dass die Beklagte ihn veranlasst habe, den Darlehensvertrag vom 14. September 1994 über 320.000,00 DM in Höhe von 306.000,00 DM zur Umschuldung eines Altdarlehens vom 22. Februar 1988 zu verwenden. Die Schuld aus dem Altdarlehen sei aber deutlich geringer gewesen als der zwecks Umschuldung überwiesene Betrag. Für Zinsen in Höhe von 72.675,10 DM und Kosten von 20.870,42 DM gebe es keinen Rechtsgrund. Weitere von ihm gezahlte Raten von insgesamt 18.000,00 DM und Erlöse aus einer Hofauktion von 78.015,06 DM habe die Beklagte vereinnahmt, ohne den Betrag auf das Altdarlehen zu verbuchen. Eine Umschuldung sei daher unnötig gewesen.
Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ohne wirksamen Vollstreckungstitel vorgehe. Das von ihr in Anspruch genommene Selbsttitulierungsrecht verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
Der Kläger hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs von B..., Grundstücksblatt ... (Aktenzeichen des Amtsgerichts Nordenham 1 K 13/08) wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe die Geschäftsbeziehung mit Schreiben vom 26. Mai 2000 wirksam gekündigt. Sie habe fällige Ansprüche in Höhe von insgesamt 424.812,47 € gegen den Kläger. Dieser habe von August 1999 bis zur Kündigung am 26. Mai 2000 keine Zahlungen geleistet. Zu Stundungs und Verrechnungsvereinbarungen sei es nicht gekommen. Die vom Kläger hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen hat sie bestritten und sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege entsprechend dem Antrag der Beklagten vom 29. April 2008 ein wirksamer Vollstreckungstitel vor. Einwendungen oder Einreden des Klägers gegen den dinglichen Anspruch bestünden nicht. Die Parteien hätten wirksam einen weiten Sicherungszweck vereinbart. Die von der Beklagten im Mai 2000 wegen rückständiger Darlehensraten erklärte außerordentliche Kündigung sei wirksam. Der Kläger habe im Zeitraum von August 1999 bis Mai 2000 keine Darlehensraten geleistet. Die Beklagte habe ihrer Darlegungslast hinsichtlich der Darlehenskonten und Tilgungsverläufe genügt. sie sei darüber hinaus nicht verpflichtet, entsprechend dem von dem Kläger gestellten Antrag die mikroverfilmten Kontenunterlagen vorzulegen. Den Abschluss von Stundungs oder Verrechnungsvereinbarungen habe der Kläger nicht bewiesen. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass die Beklagte eingegangene Zahlungen nicht zu Gunsten des Klägers verrechnet habe. Verjährt seien lediglich Zinsansprüche, die vor dem 1. Januar 2007 fällig geworden sind. ansonsten komme es auf Verjährungsfragen im Hinblick auf § 216 BGB nicht an.
Der Anspruch der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung belaufe sich auf mindestens 319.862,25 €. aus der Grundschuld könne die Beklagte einen Betrag von 276.098,05 € fordern. Die Gegenansprüche, mit denen der Kläger hilfsweise aufgerechnet habe, bestünden nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger macht geltend, dass es an einem wirksamen Vollstreckungstitel fehle. Der Antrag der Beklagten auf Anordnung der Zwangsvollstreckung, bei dem sie selbst die Vollstreckbarkeit des dinglichen Anspruchs bescheinigt habe, ersetze den Titel nicht. § 21 S. 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die staatliche Kreditanstalt genüge rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht und sei verfassungswidrig.
Die Vereinbarung eines weiten Sicherungszwecks auch für alle Ansprüche der Beklagten gegen die Eltern des Klägers sei unwirksam.
Das Darlehen bzw. die Grundschuld habe die Beklagte nicht valutiert.
Die von der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung sei unwirksam. Darlehensrückstände hätten nicht bestanden. Das Landgericht hätte zudem den Antrag des Klägers auf Vorlage der mikroverfilmten Kontenunterlagen im Original nicht zurückweisen dürfen.
Das Landgericht habe aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung zu Unrecht festgestellt, dass es Stundungs und Verrechnungsvereinbarungen nicht gegeben habe. Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft Schadensersatzansprüche des Klägers verneint.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs von B..., Grundstücksblatt ... (Aktenzeichen des Amtagerichts Nordenham 1 K 13/08), für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat der Beklagten gemäß prozessleitender Verfügung vom 9. Dezember 2010 aufgegeben, Kopien der Mikrofiches der Darlehenskonten des Klägers betreffend die Darlehensverträge der Jahre 1988 und 1994/95 vorzulegen. dieser Anordnung ist die Beklagte mit der Berufungserwiderung nachgekommen. Der Senat hat weiter gemäß prozessleitender Verfügung vom 9. Dezember 2010 durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 2011 Bezug genommen.
II. Das Verfahren ist auszusetzen. die Akten sind dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, Art. 100 Abs.1 Satz 1, 2 GG, §§ 13 Nr.11, 80 BVerfGG.
Die Entscheidung des Senats ist davon abhängig, dass § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg - herausgegeben am 26. September 1933, Nr. 144) verfassungsgemäß ist. Diese Frage ist zur Überzeugung des Senats zu verneinen.
1. § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg - herausgegeben am 26. September 1933, Nr. 144) ist nachkonstitutionelles Recht.
Das Gesetz stammt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949. Der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hat diese Bestimmung jedoch in seinen Willen aufgenommen und damit bestätigt (zu den Anforderungen daran vgl. BVerfGE 66, 248, 254 f. [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82][BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]. 70, 126, 129 f.). Durch § 78 Abs.3 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Nds. GVBl.32/1982, ausgegeben am 8. Juni 1982, S.150) sind die Worte "im Verwaltungswege" in § 21 Satz 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 gestrichen worden, weil sich die Vollstreckung insbesondere von Ansprüchen aus Darlehen nunmehr nach den Vorschriften der ZPO richten sollte. Die Änderung einzelner Vorschriften eines vorkonstitutionellen Gesetzes oder der Umstand, dass der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und von ihrer Aufhebung vorerst absieht, reicht allerdings allein für die Annahme eines Bestätigungswillens nicht aus. Der erforderliche konkrete Bestätigungswille des an das Grundgesetz gebundenen Gesetzgebers ergibt sich aber aus der Begründung des Gesetzgebers zur Änderung von § 21 Satz 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Niedersächsischer Landtag, Drucksache 9/2185, S. 59, zu § 78 Abs. 3, 4 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Darin heißt es wörtlich: ´Ihr Vollstreckungsantrag ersetzt weiterhin den Vollstreckungstitel. insoweit bleibt ihre Rechtsposition erhalten". Das beinhaltet eine ausdrückliche Aufnahme des Selbsttitulierungsrechts in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers. Dieser hat ohnehin die Regelung über längere Zeit in Geltung gelassen, so dass die Voraussetzungen für die Annahme, er habe sie in seinen Willen aufgenommen, eher gering anzusetzen sind.
Die Verfassungswidrigkeit nachkonstitutionellen Rechts kann der Senat nicht selbst feststellen. das ist der Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts vorbehalten (Verwerfungsmonopol). Der Senat, der ein von ihm anzuwendendes Landesgesetz für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar hält. muss demgemäß das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen
2. Die in § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) getroffene Regelung, wonach der Vollstreckungsantrag der Kreditanstalt - der Beklagten - den vollstreckbaren Titel ersetzt, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und verfassungswidrig. Darauf kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits an. Der Senat gründet seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm auf folgende Erwägungen:
Die Vorschrift lässt sich nicht mit dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 20, 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsprechungsmonopol des Art. 92 GG vereinbaren.
Die Staatliche Kreditanstalt war und ist ebenso wie die B... Landesbank, deren Vermögen 1982/83 durch Staatsvertrag auf sie übertragen worden ist, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr obliegen die Aufgaben einer Landesbank, einer Sparkassenzentralbank und einer Geschäftsbank. gegenüber dem Kläger ist sie in der zuletzt genannten Funktion tätig geworden. Bei ihrer Konstituierung im Jahr 1933 galt sie als Teil der Exekutive. daher rührt auch das Selbsttitulierungsrecht und die Befugnis, ihre selbst titulierten privatrechtlichen Forderungen "im Verwaltungswege" zu vollstrecken. Das kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Antrag nach § 21 Satz 2 gemäß § 21 Satz 3 den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 entsprechen muss. Dort heißt es, dass die von den zeichnungsberechtigten Beamten ordnungsgemäß ausgestellten und mit dem Dienstsiegel versehenen Urkunden die Eigenschaft öffentlicher Urkunden haben. Das rückt sie in die Nähe von öffentlichrechtlichen Leistungsbescheiden oder der vor einem deutschen Notar errichteten Urkunden, in denen sich der Schuldner wegen des Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
Staatliche Justizgewährung ist als Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich rechtsstaatliches Gebot. Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten. Der Justizgewährungsanspruch beinhaltet das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter(vgl. BVerfG BVerfGE 85, 337, 345 [BVerfG 12.02.1992 - 1 BvL 1/89]). Der Staat muss für Streitigkeiten zwischen Privatpersonen Möglichkeiten gerichtlicher Entscheidung sicherstellen. für die das Gebot effektiven Rechtsschutzes gilt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 108, 341, 347 f. [BVerfG 07.10.2003 - 1 BvR 10/99][BVerfG 07.10.2003 - 1 BvR 10/99]).
Mit diesen Grundsätzen ist das Selbsttitulierungsrecht der Beklagten nicht vereinbar. Es macht einen Unterschied, ob eine Geschäftsbank sich einen Titel selbst verschafft und unmittelbar ohne vorangegangenes Erkenntnisverfahren vollstreckt mit der Folge, dass der Kreditnehmer sich gemäß § 767 ZPO oder mit anderen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen verteidigen und versuchen muss, die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu erreichen (was dem Kläger hier nicht gelungen ist, vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 18. Juli 2008), oder ob die Bank erst in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren, in dem der Kreditnehmer alle Einwendungen ohne den Druck des laufenden Vollstreckungsverfahrens vorbringen kann, einen Titel erlangen muss. Nur in dem zuletzt genannten Fall ist dem vom Rechtsstaatsprinzip geforderten wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten genügt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte bei der Grundschuldbestellung auf eine Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung hätte hinwirken können und dass dieser dann hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht besser gestanden hätte als im Fall des Gebrauchmachens von dem Selbsttitulierungsrecht. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) erfordert die Mitwirkung des Klägers. Sie ist notariell zu beurkunden, was Warnfunktion hat. den Notar treffen Prüfungs und Hinweispflichten.
Das Schaffen von Vollstreckungstiteln im Bereich des Bürgerlichen Rechts gehört zum Kernbereich der dem Richter übertragenen Rechtsprechung, Art. 92 GG. Der Rechtsprechungsbegriff des Grundgesetzes ist aber nicht nur materiell, sondern auch funktionell zu verstehen. er setzt ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung voraus. An alledem fehlt es hier. von einer Streitbeilegung durch einen unbeteiligten Dritten in einem Verfahren unter Beteiligung des Kreditnehmers kann bei Ausübung des Selbsttitulierungsrechts nicht die Rede sein.
Die Beklagte kann sich als Geschäftsbank nicht auf die für nichtstaatliche Gerichte geltenden Grundsätze berufen. Solche Gerichte etwa von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zwar nicht grundsätzlich verboten. ihre Einrichtung - aufgrund Gesetzes - und ihr Tätigwerden erfordern aber einen Mitwirkungs und Unterwerfungsakt des/der Betroffenen und die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards etwa durch die Bestellung neutraler Richter. Das alles ist hier nicht gegeben.
Der Landesgesetzgeber kann sich danach auch nicht auf § 801 ZPO als Ermächtigungsgrundlage berufen. Diese Vorschrift gestattet ihm, die gerichtliche Zwangsvollstreckung auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel zuzulassen. Das entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der Normen des Grundgesetzes. Keiner der in den §§ 704, 794 ZPO genannten Titel kann anders als hier einseitig von einer Partei geschaffen werden. Die wenigen bekannten landesrechtlichen Vollstreckungstitel (vgl. MünchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 801 Rn. 4. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 801 Rn. 2. Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 801 Rn. 4. Prütting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, § 801 Rn. 2) sind folgerichtig von anderer, mit dem hier zu beurteilenden Titel nicht vergleichbarer Struktur. Es geht etwa um vor Schiedsmännern geschlossene Vergleiche nach den Schiedsmannordnungen der Länder, um Vergleiche und Vorbescheide, die nach einem Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde in Wild und Jagdschadenssachen ergangen sind (§ 35 BJagdG), sowie um Leistungsbescheide einer bayerischen Gemeinde. Das Selbsttitulierungsrecht der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg, ebenso das der Landessparkasse zu Oldenburg aufgrund des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg vom 3. Juli 1933 betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg - ausgegeben am 3. Juli 1933, Nr. 115), das in § 16 Abs. 2 Satz 2 ein entsprechendes Selbsttitulierungsrecht vorsieht, erfüllt die bei der Schaffung der eben aufgeführten landesrechtlichen Vollstreckungstitel sichergestellten rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht.
§ 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg verstößt zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Gesetzgeber behandelt die Beklagte und andere Kreditinstitute (inländische juristische Personen des Privatrechts), für die das Gesetz nicht gilt und für die eine vergleichbare Regelung in anderen Gesetzen nicht geschaffen worden ist, ungleich.
Der Beklagten wird die Möglichkeit eröffnet, aufgrund eines Antrags, den sie selbst in der Form des § 13 Abs. 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) stellen kann, die Zwangsvollstreckung wegen ihrer Forderungen zu betreiben. Damit erhält sie einen Titel, aus dem sie im gesamten Bundesgebiet die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 801 ZPO).
Demgegenüber sind andere Kreditinstitute auf die Vollstreckung aus den übrigen, im Gesetz geregelten Titeln beschränkt. In der Regel bedeutet dies, dass sie gezwungen sind, vor Einleitung der Vollstreckung ihrer Forderungen den Rechtsweg zu beschreiten. Darin liegt eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte.
Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Ungleichbehandlung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte nicht nur Geschäftsbank ist, sondern auch die Aufgaben einer Landesbank und einer Sparkassenzentralbank und damit einen öffentlichen Auftrag wahrnimmt. Denn die Möglichkeit, aufgrund eines eigenen Antrags die Zwangsvollstreckung zu betreiben, beschränkt sich nicht auf die Forderungen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit als Landesbank oder Sparkassenzentralbank zustehen.
Der Umstand, dass die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts der staatlichen Aufsicht unterliegt, rechtfertigt die Ungleichbehandlung nicht. Denn die staatliche Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen wird über sämtliche Kreditinstitute ausgeübt. Da die BaFin zudem nur die Einhaltung des Kreditwesengesetzes überprüft, bietet diese Aufsicht keine Gewähr dafür, dass ausschließlich berechtigte Forderungen im Wege des § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vollstreckt werden.
Auch die Tatsache, dass anderen Institutionen wie z.B. den Finanzverwaltungen oder Ortskrankenkassen, vergleichbare Titulierungsrechte zustehen, rechtfertigt die Ungleichbehandlung nicht. Diese Institutionen gehören nicht zu der maßgeblichen Vergleichsgruppe.
3. Sollte § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sein, wäre das angefochtene Urteil zu ändern und die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Klägers für unzulässig zu erklären. Im Fall der Gültigkeit der Norm wäre anders zu entscheiden, es wäre die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Klage ist, soweit sie auf die formelle Unwirksamkeit des Titels gestützt wird, als prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO zulässig (BGH BGHZ 124, 164, 168 ff. Hüßstege in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 767 Rdnr.8a. ZöllerHerget, ZPO, 28. Auflage, § 767 Rdnr.7, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Sie wäre auch begründet, wenn § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher nicht anwendbar wäre. Dann fehlte es an dem für die Zwangsvollstreckung notwendigen Titel.
4. Die Zwangsvollstreckung ist nicht bereits aus anderen Gründen für unzulässig zu erklären. Die von der Berufung gegen das angefochtene Urteil erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg.
a. Die Zweckerklärung vom 22. September 1995 beinhaltet nicht einen unzulässigen weiten Sicherungszweck. Der Kläger ist zwar Alleineigentümer des belasteten Grundstücks. gesichert werden aber neben Ansprüchen der Beklagten gegen ihn als Sicherungsgeber auch sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen Dritte, nämlich seine Eltern. Das führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Zweckerklärung. Die Vereinbarung eines weiten Sicherungszwecks ist stets dann unbedenklich, wenn der Sicherungsgeber selbst Einfluss auf das Entstehen künftiger Forderungen hat, wovon auszugehen ist, wenn der Sicherungsgeber und der persönliche Schuldner eng verbunden sind (Schimanski/Bunte/Lwowski/Epp, BankrechtsHandbuch, 3. Aufl., § 94 Rn. 321 ff., 326). Diese Voraussetzung ist bei den Eltern des Klägers erfüllt, die ebenfalls auf dem belasteten Grundbesitz wohnen und diesen mit dem Kläger bewirtschaftet haben.
b. Die mangelnde Valutierung des Darlehens vom 14. September 1994 bzw. der Grundschuld wendet der Kläger zu Unrecht ein. Der Eigentümer und Grundstückseigentümer, der aus der Grundschuld in Anspruch genommen wird, ist darlegungs und beweisbelastet, wenn er die Valutierung der Grundschuld in Zweifel zieht. Er muss beweisen, dass das Darlehen nicht gewährt worden ist, weiterhin trägt er nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die Rückführung des Darlehens (vgl. OLG Koblenz WM 1999, 2068, 2071 [OLG Koblenz 29.01.1998 - 11 U 1690/96]. Schimanski/Bunte/Lwowski/Epp aaO., § 94 Rn. 302). Dieser Darlegungs und Beweislast ist der Kläger, der sich auf ein Bestreiten des Vorbringens der Beklagten beschränkt, nicht nachgekommen. Er hätte zudem bei fehlender Valutierung der Grundschuld kaum bis August 1999 die vereinbarten Raten gezahlt (nach seiner Behauptung sogar bis einschließlich Mai 2000, also bis zum Zeitpunkt der Kündigung der Darlehen). Das Landgericht (angefochtenes Urteil S. 5) hat darüber hinaus aufgrund der von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Unterlagen zutreffend festgestellt, dass die Beklagte den Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß dem Kläger auf dessen Konten zur Verfügung gestellt hat.
c. Die Beklagte hat die Darlehen wirksam wegen Zahlungsrückstands gekündigt.
Die Kündigung vom 26. Mai 2000 stützt sich auf Zahlungsrückstände im Zeitraum September 1999 bis Mai 2000. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat das Bestehen dieser Rückstände ergeben.
Der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten C..., der die Kontenentwicklung anhand der mikroverfilmten Unterlagen rekonstruiert hat, hat bei seiner Zeugenvernehmung wie in erster Instanz das Bestehen entsprechender Rückstände bestätigt. Die von den Parteien vorgelegten schriftlichen Kontenunterlagen bestätigen dies. Aus der von C... anhand der mikroverfilmten Kontenverläufe erstellten Dokumentation folgen der Bestand des Restkapitals und die Rückstande der Konten mit den Endziffern 19, 25, 31, 47 und 53, wie sie die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben vom 26. Mai 2000 beziffert hat. Auch der Vater des Klägers, der Zeuge H... K..., hat in erster wie zweiter Instanz ausgesagt, dass in den Jahren 1998/99 Rückstände aufgelaufen sind und dass es deswegen Gespräche gegeben habe. er konnte nicht ausschließen, dass der Kläger Ende Mai 2000 mit den Ratenzahlungen in Rückstand war.
Aus den ihm mit Schreiben der Beklagten vom 22. November 2006 übersandten Darlehenskontenunterlagen, aus denen sich kein solcher Rückstand ergibt, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diesem Schreiben und den ihm beigefügten Unterlagen kann angesichts der Umstände seines Zustandekommens kein negatives Schuldanerkenntnis oder ein Verzicht - der nur im Ausnahmefall zu vermuten ist - entnommen werden. Es geht um Schriftwechsel nach dem Entstehen der Streitigkeit, dessen Gegenstand die Auskunft über die Kontenverläufe war. Auch aus der objektiven Sicht des Klägers beinhalteten die mit dem genannten Schreiben übersandten Unterlagen keine derartige rechtsgeschäftliche Willenserklärung der Beklagten.
Im Übrigen hat der Kläger auch in der Folgezeit keine Raten mehr gezahlt. die Beklagte hat deshalb erneut wirksam gekündigt.
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz entsprechend der prozessleitenden Verfügung des Senats mit der Berufungserwiderung Kopien der Microfiches der Kontenverläufe für den Darlehensvertrag vom 12./22. Februar 1988 über 322.000 DM vorgelegt, weiter Kopien der Microfiches der Kontenverläufe der fünf in dem Kündigungsschreiben genannten Darlehen, darunter auch das vom 14. September 1994 über 320.000 DM, dessen Verwendungszweck mit "Ablösung von Verbindlichkeiten" bezeichnet ist. Der Zeuge C... hat anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat ein "Schlüsselverzeichnis", mit dessen Hilfe die einzelnen Buchungsvorgänge nachvollzogen werden können, vorgelegt und erläutert. Etwaige Auskunftsansprüche des Klägers sind damit erfüllt. Der Kläger verfügt nunmehr über die tatsächlichen Kenntnisse, um seiner Darlegungs und Beweislast zur Nichtgewährung der Darlehen bzw. zu deren Rückführung (vgl. oben 3.) nachzukommen.
Der Kläger (nachgelassener Schriftsatz vom 24. Februar 2011) bestreitet weiterhin pauschal die Richtigkeit der Abrechnung der Beklagten hinsichtlich sämtlicher Darlehen und erhebt nur in einzelnen Punkten nicht begründete Beanstandungen. Insbesondere lässt er dabei außer Acht, dass die Beklagte das Darlehen vom 12./22. Februar 1988 im Juni 1991 wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat. Das hat, worauf schon das Landgericht hingewiesen hat, zur Folge, dass die Beklagte den vertraglich vereinbarten Zinssatz übersteigende Verzugszinsen fordern durfte. Die unregelmäßigen Ratenzahlungen des Klägers sowie die weiteren Zahlungseingänge ab Kündigung (vgl. die mit dem oben genannten Schriftsatz vorgelegte Aufstellung ab 11. Juni 1991) sind auf das Kapital verrechnet worden. der Kapitalsaldo hat sich entsprechend deutlich verringert, der Betrag von Zinsen und Kosten ist hingegen kontinuierlich angestiegen. Der pauschale Einwand, Zinsen und Kosten seien nicht gemäß den in den Darlehenskosten vereinbarten Konditionen abgerechnet worden, ist unsubstantiiert, nachdem die Beklagte umfassend Auskunft erteilt hat. Das gilt genauso für die Rüge, die zahlreichen Buchungsvorgänge am 1.September 1994 seien nicht nachvollziehbar. Diese Buchungen stehen zunächst ersichtlich im Zusammenhang mit der Umschuldung durch die an demselben Tag geschlossenen Darlehensverträge über 320.000 DM, für die die Restschuld aus dem vorherigen Darlehen festgestellt werden musste. Worum es geht, ergibt sich aus dem dem Kläger vorliegenden Schlüsselverzeichnis. Die Buchungen betreffen im Wesentlichen Verzugszinsen, Darlehenstilgung, Gebühren für Zwangsvollstreckung und verauslagte Rechtsverfolgungskosten. Konkretes Vorbringen des darlegungs und beweisbelasteten Klägers dazu fehlt, warum dies fehlerhaft sein soll. Dasselbe gilt für seine nicht näher erläuterte Auffassung, auch die Abrechnung für die neuen Darlehensverträge seien nicht nachvollziehbar.
Der Umschuldung im Jahr 1994 lagen damit die aus den Abrechnungen der Beklagten hervorgehenden Altschulden des Klägers aus dem Darlehen vom 12./22. Februar 1988 über 322.000 DM zugrunde. Die Microfiches betreffend die in den Jahren 1994/95 gewährten Darlehen enden mit den im Kündigungsschreiben vom 26. Mai 2000 genannten Restkapitalsalden. ebenso die von dem Bankmitarbeiter C..., gefertigten Zusammenstellungen, deren inhaltliche Übereinstimmung mit dem mikroverfilmten Unterlagen der Zeuge C... bei seinen zeugenschaftlichen Vernehmungen bestätigt hat.
d. Der auch in diesem Punkt darlegungs und beweisbelastete Kläger hat die Abrede von Stundungs oder Verrechnungsvereinbarungen schon in den Jahren 1997/98 und fortdauernd nicht bewiesen. Die Beweisaufnahme des Senats durch die Vernehmung des Zeugen H... K... - des Vaters des Klägers - hat das Zustandekommen derartiger Vereinbarungen nicht ergeben. Seinen Angaben zufolge hat er zwar immer dann, wenn es "eng wurde", mit der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten gesprochen und dieser mitgeteilt, dass der Kläger zahlen werde, dies aber im Moment nicht könne. Hintergrund waren die saisonal schwankenden Einnahmen aus der Landwirtschaft. Dem kann aber nur entnommen werden, dass die Beklagte im Einzelfall unpünktliche Zahlungen hingenommen hat. eine Einigung über eine Stundung, wie sie der Kläger behauptet, folgt daraus nicht. Schriftliche ist nichts niedergelegt worden. Eine Verrechnungsvereinbarung hat der Kläger ebenso wenig bewiesen. Der Zeuge K... hat dazu keine konkreten Angaben machen können. Seiner Aussage ist allenfalls zu entnehmen, dass der Kläger die Vorstellung hatte, die Laufenden Zahlungen nicht auf die Rückstände, sondern die jeweils fälligen Raten zu leisten, nicht aber, dass sich die Beklagte damit einverstanden erklärt hat.
e. Aufrechenbare Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Das folgt schon daraus, dass der Beklagten Pflichtverstöße hinsichtlich der Abwicklung des Darlehens aus dem Jahr 1988, der Umschuldung im Juni 1994 und der Abwicklung und Kündigung der 1994/95 gewährten Darlehen nicht vorzuwerfen sind.