Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.03.2011, Az.: 13 WF 34/11

Anwaltsgebühren im abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich; Geltung des Verschlechterungsverbots im Verfahren der Festsetzung der Anwaltsgebühren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
15.03.2011
Aktenzeichen
13 WF 34/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 12738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2011:0315.13WF34.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lingen - 28.01.2011 - AZ: 20 F 1115/09 S

Fundstellen

  • FPR 2011, 7-8
  • FamRZ 2011, 1682
  • HRA 2011, 21
  • JurBüro 2011, 362-363
  • NJW 2011, 1614-1615

Amtlicher Leitsatz

1. In Übergangsfällen im Sinne des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG erhält ein Rechtsanwalt in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich gesonderte Gebühren, auf die er sich die bereits im Scheidungsverbund aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdienten und abgerechneten Gebühren nach § 15 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 3 RVG anrechnen lassen muss (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - 13 WF 166/10 im Hinblick auf BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10).

2. Aufgrund des auch im Verfahren über eine Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 RVG geltenden Verschlechterungsverbots hat das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Rechtsanwalts nur zu prüfen, ob die festgesetzte Vergütung zu erhöhen ist. Der Umfang der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn der erstinstanzlichen Vergütungsfestsetzung die irrtümliche Annahme zugrunde lag, der Rechtsanwalt sei beigeordnet worden, es an einer wirksamen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts aber tatsächlich fehlte.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen (Ems) vom 28. Januar 2011 und die Verfügung des Kostenbeamten dieses Gerichts vom 4. Januar 2011 geändert:

Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 9. September 2010 wird deren Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin auf 810,99 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Die Ehe der Beteiligten ist aufgrund des am 8. Juli 2009 beim Amtsgericht - Familiengericht - Lingen (Ems) eingegangenen Antrags der Antragstellerin durch Urteil vom 8. April 2010 rechtskräftig geschieden worden. Das Familiengericht hat im Scheidungsurteil die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die von beiden Beteiligten erworbenen Anwartschaften aus der K... Zusatzversorgungskasse der D... unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2009 (XII ZB 188/05, FamRZ 2009, 954) ausgesetzt. Der Antragstellerin war durch Beschluss vom 22. Juli 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin bewilligt worden.

2

Das Familiengericht hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragstellerin vom 22. Juni 2010 wieder aufgenommen. Durch Beschluss vom 12. Juli 2010 hat das Familiengericht ´festgestellt, dass sich die den beiden Beteiligten bewilligte Prozesskostenhilfe auch als Prozesskostenhilfe auf das wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt.´ Im Termin vom 26. August 2010 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen. Danach verzichten sie wechselseitig auf Versorgungsausgleich. im Gegenzug stellt die Antragstellerin den Antragsgegner im Hinblick auf Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Tochter von jeder Inanspruchnahme frei.

3

Die Beschwerdeführerin hat am 28. Juli 2010 die Festsetzung einer Vergütung von 693,18 € (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer) für das Scheidungsverfahren nach dem vom Familiengericht für das Scheidungsverfahren festgesetzten Gegenstandswert von 6.000 € beantragt. Die Festsetzung ist antragsgemäß erfolgt. Mit weiterem Antrag vom 9. September 2010 hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer Vergütung von 810,99 € (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr und Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer) für das Versorgungsausgleichsverfahren nach dem vom Familiengericht insoweit festgesetzten Verfahrenswert von 3.000 € beantragt. Der Kostenbeamte hat lediglich eine weitere Vergütung in Höhe von 263,58 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Familiengericht zurückgewiesen.

4

II. Das gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergütung ist antragsgemäß festzusetzen.

5

1. Der Senat hat entschieden, dass die anwaltliche Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich auch dann keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG darstellt, wenn zwei Kalenderjahre seit der Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vergangen sind, und mit dieser Begründung die Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung für das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgelehnt (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - 13 WF 166/10, juris. siehe dazu Maes, jurisPRFamR 5/2011 Anm. 1). In jenem Fall war bereits die ursprüngliche Vergütungsfestsetzung nach dem vollen Gegenstandswert (Scheidung und Versorgungsausgleich) erfolgt. weitere Gebühren waren im wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren nicht angefallen.

6

Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall insoweit, als die ursprüngliche Abrechnung lediglich nach dem für das Scheidungsverfahren festgesetzten Gegenstandswert erfolgt ist. Außerdem ist im wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs eine Einigungsgebühr entstanden. Bei einer einheitlichen Abrechnung des Verfahrens über die Scheidung und den Versorgungsausgleich hätte die Beschwerdeführerin eine Vergütung von 956,76 € erhalten müssen. Folgerichtig hat der Kostenbeamte des Familiengerichts unter Berücksichtigung der in § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG getroffenen Regelung eine weitere Vergütung von 263,58 € festgesetzt. Diese Vorgehensweise entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass eine abgetrennte Folgesache, die gemäß § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG als Folgesache fortgeführt wird, mit der Scheidung als einheitliches Verfahren abgerechnet werden soll (BTDrucks. 16/6308, S. 301, 340).

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2. Dies gilt im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil es sich um einen Übergangsfall handelt, im dem auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGGRG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist. Für diese Fälle hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, dass Art. 111 Abs. 4 FGGRG - abweichend von der in § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG getroffenen Regelung - für die als selbständige Familiensachen fortzuführenden früheren Folgesachen den Scheidungsverbund auflöst und das Verfahren damit seinen Charakter als Folgesache verliert (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.).

8

Gebührenrechtlich sind diese Verfahren als neue Angelegenheiten zu behandeln. Für die Tätigkeit in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt bereits im Scheidungsverbund Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet hatte. Soweit diese Vergütung auf den Versorgungsausgleich angefallen war, muss sie sich der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in der neuen selbständigen Familiensache anrechnen lassen. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbständigen Folgesache um eine Angelegenheit (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011, aaO., Rn. 26 f. m.w.N.).

9

3. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin im Scheidungsverbund noch keine Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet, weil das Familiengericht den Gegenstandswert zunächst nur für das Scheidungsverfahren (auf 6.000 €) festgesetzt und die Beschwerdeführerin mit dem Antrag vom 28. Juli 2010 nur die Festsetzung einer Vergütung nach diesem Wert beantragt hatte. Da die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung der Vergütung für das Verfahren über den Versorgungsausgleich somit nicht zu beanstanden ist, war die Vergütung antragsgemäß festzusetzen.

10

Zwar fehlt es an einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und einer Beiordnung der Beschwerdeführerin für das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Das Familiengericht hat über den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2010 nicht entschieden - auch nicht durch den (deklaratorischen) Beschluss vom 12. Juli 2010, denn danach ging das Familiengericht davon aus, dass sich die für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das ausgesetzte und wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt. Das trifft indessen, wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, auf Übergangsfälle im Sinne des Art. 111 Abs. 4 FGGRG nicht zu (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011, aaO., Rn. 28).

11

Dies hindert den Senat jedoch nicht an der antragsgemäßen Festsetzung der Gebühren. Aufgrund des auch im Verfahren über eine Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 RVG geltenden Verschlechterungsverbots hat das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Rechtsanwalts sich nur damit zu befassen, ob der festgesetzte Betrag zu erhöhen ist (Gerold/Schmidt/MüllerRabe, RVG, 19. Aufl., § 56 Rn. 28). Der Umfang der Bewilligung von Prozess oder Verfahrenskostenhilfe wird im Verfahren gemäß § 56 RVG nicht geprüft (Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 56 Rn. 20). Das muss auch gelten, wenn - wie hier - der vom Rechtsanwalt der Höhe nach beanstandeten Vergütungsfestsetzung die irrtümliche Annahme zugrunde lag, der Rechtsanwalt sei beigeordnet worden, es an einer wirksamen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts aber tatsächlich fehlte.