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§ 87 NWG - Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
(zu § 47 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach § 47 Abs. 1 WHG erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung

  1. 1.

    eine fachlichen Gesichtspunkten folgende Beschreibung des Grundwassers,

  2. 2.

    die Anforderungen an den guten mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers und

  3. 3.

    eine Überwachung, Einstufung und Darstellung des Zustands des Grundwassers.

(2) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden,

  1. 1.

    Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser und für die Ausgangspunkte einer Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 und

  2. 2.

    Maßnahmen zur schrittweisen Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.