§ 87 NWG - Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
(zu § 47 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach § 47 Abs. 1 WHG erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung
- 1.
eine fachlichen Gesichtspunkten folgende Beschreibung des Grundwassers,
- 2.
die Anforderungen an den guten mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers und
- 3.
eine Überwachung, Einstufung und Darstellung des Zustands des Grundwassers.
(2) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden,
- 1.
Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser und für die Ausgangspunkte einer Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 und
- 2.
Maßnahmen zur schrittweisen Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.