Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 25.07.1996, Az.: 35 Qs 56/96
Vorliegen einer rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers im Falle einer vorherigen Antragstellung auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 25.07.1996
- Aktenzeichen
- 35 Qs 56/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 25349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:1996:0725.35QS56.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Braunschweig - 24.05.1996 - AZ: 2 Ds 106 Js 52030/95
Rechtsgrundlagen
- § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO
- § 154 StPO
Fundstelle
- StV 1997, 70
Verfahrensgegenstand
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Tenor:
Auf die Beschwerden der Angeschuldigten wird der Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 24.05.1996aufgehoben.
Dem Angeschuldigten Txxx wird der Rechtsanwalt xxx, dem Angeschuldigten Dxxx wird der Rechtsanwalt xxx als Pflichtverteidiger beigeordnet. - Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger den Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Mit Zustellung der Anklageschrift vom 22.01.1996 und der Verfügung vom 07.03.1995 wurde vom Amtsgericht zutreffend notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO festgestellt. Zustellung an die beiden Angeschuldigten war am 02.04.1996. Am 04.04.1996 haben beide entsprechend der Aufforderung des Gerichts ihre Rechtsanwälte bevollmächtigt und mit Schriftsätzen vom 09.04. bzw. 10.04.1996 benannt. Von diesem Zeitpunkt an hatten beide Angeschuldigte Anspruch auf Beiordnung des von ihnen gewählten Pflichtverteidigers, weil bis dahin vom Gericht kein anderer Pflichtverteidiger ausgewählt worden war, obwohl notwendige Verteidigung schon bestand; sie waren zur Benennung aufgefordert. Die Pflichtverteidigung wurde erst nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses vom 18.04.1996 obsulet. Beide Verteidiger hatten sich inzwischen für ihre Mandanten sogar für diese Einsteilung nach§ 154 StPO eingesetzt, obwohl es darauf nicht ankommt. Im Zeitpunkt der Einstellung lag seit längerem notwendige Verteidigung nach§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor. Die Antragstellung ging der Einstellung voraus. Von rückwirkender Bestellung kann deshalb nicht gesprochen werden. Beide Angeschuldigte hatten ab 09.04. bezw. 10.04.1996 Anspruch auf Beiordnung von Verteidigern. Sie konnten sich auf die Zusicherung durch das Amtsgericht mit Verfügung vom 07.03.1996 (Bl. 38 d.A.) verlassen, die ihnen am 02.04.1995 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt wurde. Entsprechend mußte jetzt entschieden werden. Das von der Staatsanwaltschaft angesprochene Kosteninteresse ist angesichts der Gesetzeslage (§ 141 Abs. 1 u. 2 StPO) hier uninteressant.