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§ 1 RPflAufgÜbVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Redaktionelle Abkürzung
RPflAufgÜbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Folgende vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:

  1. 1.

    die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346 und 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG),

  2. 2.

    das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen im Sinne des § 46a des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird (§ 20 Nr. 1 RPflG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes),

  3. 3.

    die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 12 RPflG),

  4. 4.

    die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 13 RPflG).