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§ 1 RPflAufgÜbVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Redaktionelle Abkürzung
RPflAufgÜbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Folgende vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:

  1. 1.
    die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG),
  2. 2.
    das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen im Sinne des § 46a des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird (§ 20 Nr. 1 RPflG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes),
  3. 3.
    die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 12 RPflG),
  4. 4.
    die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 13 RPflG).