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§ 6e ZustVO-SOG

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-SOG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

  • Braunschweig für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig und Göttingen,

  • Hannover für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover und Hildesheim,

  • Lüneburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle, Cuxhaven und Lüneburg,

  • Oldenburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden, Oldenburg und Osnabrück

sind zuständig für

  1. 1.

    die Aufgaben nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und nach den aufgrund von § 54 AMG erlassenen Betriebsverordnungen sowie die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebsverordnungen, soweit nicht die Apothekerkammer Niedersachsen nach § 1 Nr. 2 Buchst. c und d der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe vom 25. November 2004 (Nds. GVBl. S. 516), das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 6d Nrn. 1, 2 und 4 bis 6 oder die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Nr. 12 zuständig sind,

  2. 2.

    die Aufgaben nach dem Transfusionsgesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),

  3. 3.

    die Aufgaben nach dem Heilmittelwerbegesetz und die Aufgaben nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), soweit die Werbung nicht Tierarzneimittel betrifft,

  4. 4.

    die Aufgaben nach dem Medizinproduktegesetz in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.