§ 21 KapVO - Künstlerische Studiengänge mit Einzelunterricht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
- Amtliche Abkürzung
- KapVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
Ist ein Studiengang an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule der Lehreinheit Musik, Schauspiel oder Tanz zugeordnet, so bemisst sich die Aufnahmekapazität nach dem Lehrangebot für den Einzelunterricht.