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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 21 KapVO - Künstlerische Studiengänge mit Einzelunterricht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

Ist ein Studiengang an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule der Lehreinheit Musik, Schauspiel oder Tanz zugeordnet, so bemisst sich die Aufnahmekapazität nach dem Lehrangebot für den Einzelunterricht.