Anlage 1 COVID-19-SchAbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Pandemie
- Redaktionelle Abkürzung
- COVID-19-SchAbrRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Nummer | Leistung | Abrechnungsempfehlung |
---|---|---|
1 | Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen | Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie zu erfüllenden aufwändigen Hygienemaßnahmen kann die Ärztin oder der Arzt ab dem 9.4.2020 zunächst befristet bis zum 30.9.2020 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt zur Patientin oder zum Patienten die GOÄ-Nr. 245 analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, berechnen. Bei Berechnung der Analoggebühr nach GOÄ-Nr. 245 kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Wegen der nach § 21 Abs. 6 KHG pauschal in Höhe von 50 EUR finanzierten Kosten für Schutzausrüstungen sind ärztliche Leistungen bei stationärer Behandlung von dieser Abrechnungsempfehlung ausgenommen, sofern die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt. |
2 | Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen | Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie zu erfüllenden aufwändigen Hygienemaßnahmen kann die Ärztin oder der Arzt ab dem 1. 10. 2020 befristet bis zum 31. 12. 2020 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt zur Patientin oder zum Patienten die GOÄ-Nr. 245 analog zum Einfachsatz, je Sitzung, berechnen. Bei Berechnung der Analoggebühr nach GOÄ-Nr. 245 kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Wegen der nach § 21 Abs. 6 KHG pauschal finanzierten Kosten für Schutzausrüstungen sind ärztliche Leistungen bei stationärer Behandlung von dieser Abrechnungsempfehlung ausgenommen, sofern die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt. |
3 | Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen | Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie zu erfüllenden aufwendigen Hygienemaßnahmen kann die Ärztin oder der Arzt ab dem 1. 1. 2021 befristet bis zum 31. 12. 2021 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt zur Patientin oder zum Patienten die GOÄ-Nr. 245 analog zum Einfachsatz, je Sitzung, berechnen. Bei Berechnung der Analoggebühr nach GOÄ-Nr. 245 kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. |
4 | Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen | Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie zu erfüllenden aufwändigen Hygienemaßnahmen kann die Ärztin oder der Arzt ab dem 1. 1. 2022 befristet bis zum 31. 3. 2022 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt zur Patientin oder zum Patienten die GOÄ-Nr. 383 analog zum 2, 3-fachen Satz, je Sitzung, berechnen. Bei Berechnung der Analoggebühr nach GOÄ-Nr. 383 kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2, 3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. |
5 | Längere telefonische Beratung | Infolge der COVID-19-Pandemie ist zunächst befristet bis zum 31.7.2020 die mehrfache Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen der Ärztin oder des Arztes pandemiebedingt nicht möglich oder zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Versorgung der Patientin oder des Patienten auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Die Leistung ist je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 3 zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes berechnet werden. Die tatsächliche Dauer des Telefonates und die Begründung der Mehrfachberechnung sind in der Rechnung anzugeben. |
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Runderlass vom 13. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 546)