Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.07.2009, Az.: 1 W 32/09

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
10.07.2009
Aktenzeichen
1 W 32/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 41647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2009:0710.1W32.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - AZ: 2 O 1111/08

Fundstelle

  • OLGR Braunschweig 2009, 790

In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ... und die Richter am Oberlandesgericht Dr. ... und G. am 10. Juli 2009 beschlossen:

Tenor:

  1. Die Bestimmung des für die Drittwiderklage örtlich zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadenersatz wegen vermeintlicher anwaltlicher Fehlberatung in Anspruch. Die Klage hat sie vor dem Landgericht Göttingen, dem Sitz der Beklagten, erhoben. Zedent der Klagforderung ist der Ehemann der Klägerin, der - anders als die Klägerin - durch die Beklagte im Wege der isolierten Drittwiderklage auf Zahlung von anwaltlichem Honorar in Anspruch genommen werden soll.

2

Klägerin und Drittwiderbeklagter wohnen im Bezirk des Amts- bzw. Landgerichts Mannheim.

3

Der Beklagte hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt,

  1. das zuständige Gericht für die Drittwiderklage zu bestimmen und hat das Landgericht Göttingen als dieses Gericht vorgeschlagen.

4

II.

1.

Das Oberlandesgericht Braunschweig wäre zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des örtlichen zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 2 ZPO berufen, weil Klägerin und Drittwiderbeklagter ihren Wohnort und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13 ZPO im Bezirk des Amts- bzw. Landgerichts Mannheim haben und der besondere Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) nicht gegeben ist. Mannheim gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe, während das Landgericht Göttingen im Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig liegt.

5

2.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor.

6

Zwar ist ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für Klage und Drittwiderklage nicht begründet. Die isolierte Drittwiderspruchsklage begründet nach ständiger Rechtssprechung des BGH (zuletzt Beschluss vom 24.06.2008 - X ARZ 69/08, juris Rn. 17 m.w.N.) keine besondere Zuständigkeit nach § 33 ZPO.

7

Eine Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen für die Drittwiderklage ist auch sonst nicht gegeben, da der Drittwiderbeklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand an seinem Wohnort in Mannheim hat und dort auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO für die geltend gemachte Honorarforderung liegt (std. Rspr. seit BGHZ 157, 20, 23).

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Indes fehlt es zum einen an der Voraussetzung, dass mehrere Personen bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Wie bereits ausgeführt, haben Klägerin und Drittwiderbeklagter gemeinsam ihren allgemeinen Gerichtsstand in Mannheim.

9

Zum anderen kann eine Zuständigkeitsbestimmung nur erfolgen, wenn Klägerin und Drittwiderbeklagter als Streitgenossen verklagt werden sollen. Auch dies ist hier nicht gegeben. Die Widerklage wurde ausschließlich gegen den Drittwiderbeklagten erhoben. Eine Streitgenossenschaft zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten i.S.v. §§ 59ff. ZPO liegt damit nicht vor. Eine Zuständigkeitsbestimmung ist folglich ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1993, 2120 [BGH 06.05.1993 - VII ZR 7/93]; 1992, 982; BayObLG NJW-RR 2000, 1375).

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Im Übrigen hat der Drittwiderbeklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen gerügt (vgl. hierzu BGH NJW 1993, 2010; 2000, 1871) .

11

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Kosten der Zuständigkeitsbestimmung sind solche der Hauptsache.