§ 23 NKWG - Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Eine wahlberechtigte Person darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Gemeinde- und Kreiswahl als Bewerberin oder Bewerber benannt werden. Ist sie in mehreren Gemeinden oder Landkreisen wahlberechtigt, so darf sie sich nur in einer Gemeinde und in einem Landkreis bewerben. Bewirbt sie sich für die Gemeindewahl, so muss sie bei Einreichung des Wahlvorschlags versichern, dass sie sich in keiner anderen Gemeinde um einen Sitz bewirbt. Entsprechendes gilt bei der Bewerbung zur Kreiswahl.
(2) Eine Partei oder Wählergruppe darf in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(3) Eine Partei, eine Wählergruppe oder ein Einzelwahlvorschlag darf im Wahlgebiet nur an einer Verbindung von Wahlvorschlägen beteiligt sein.