§ 23 NKWG - Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Ein Wahlberechtigter darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Gemeinde- und Kreiswahl als Bewerber benannt werden. Ist er in mehreren Gemeinden oder Landkreisen wahlberechtigt, so darf er sich nur in einer Gemeinde und in einem Landkreis bewerben. Bewirbt er sich für die Gemeindewahl, so muss er bei Einreichung des Wahlvorschlags versichern, dass er sich in keiner anderen Gemeinde um einen Sitz bewirbt. Entsprechendes gilt bei der Bewerbung zur Kreiswahl.
(2) Eine Partei oder Wählergruppe darf in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(3) Eine Partei, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber darf sich im Wahlgebiet nur an einer Verbindung von Wahlvorschlägen beteiligen.