Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 04.11.2004, Az.: 3 A 133/03
Auslegung; Beschädigung; Besoldung; Dienstkleidung; Fürsorgepflicht; Polizeivollzugsdienst; Reinigung; Reinigungskosten; Sachbeschädigung; Stellenzulage; Uniform; Verschmutzung; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 04.11.2004
- Aktenzeichen
- 3 A 133/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 84 S 1 BG ND
- § 96 BG ND
- § 224 Abs 1 BG ND
- § 7 Abs 2 BesG ND
- Art 33 Abs 5 GG
- § 303 StGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Anspruch auf Übernahme der Reinigung(-skosten) der Dienstkleidung steht auch Polizeibeamten im Vollzugsdienst weder nach § 7 Abs. 2 NBesG noch nach § 224 Abs. 1 NBG zu. Auch aus § 96 NBG lässt sich dies nicht ableiten. § 84 Satz 1 NBG, wonach Polizeivollzugsbeamte bei Ausübung des Amtes Dienstkleidung zu tragen haben, begründet ebenfalls keinen solchen Anspruch; dennoch ist diese verpflichtende Bestimmung mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Verschmutzung steht einer Sachbeschädigung ebenso wenig gleich, wie sich Reinigungskosten als Reparaturkosten begreifen lassen; diesbezügliche strafrechtliche Erwägungen sind für die Auslegung beamtenrechtlicher Bestimmungen irrelevant.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Reinigung seiner Dienstkleidung, hilfsweise die Erstattung deren Kosten.
Einen diesbezüglichen Antrag des Klägers vom 19.2.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.3.2003 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 22.4.2003, begründet mit Schreiben vom 8.5. 2003, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.6.2003 zurück. Auf vorgenannte Schriftstücke wird Bezug genommen.
Zur Begründung seiner am 7.7.2003 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei als Polizeibeamter im Vollzugsdienst aufgrund einschlägiger Bestimmungen verpflichtet, während seines Dienstes Dienstkleidung in Form der Uniform zu tragen. Die Uniform werde ihm seitens der Beklagten zur Verfügung gestellt. Sie bleibe Eigentum des Landes Niedersachsen. Gemäß Erlass des Ministers des Innern vom 29.4.2002 habe er die empfangenen Dienstkleidungsstücke in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und sorgfältig zu pflegen. Notwendige Kosten der Änderung von Dienstkleidungsstücken, des Ersatzes oder der Ergänzung würden auf Antrag erstattet. Dagegen sei er verpflichtet, die Kosten der notwendigen Reinigung seiner Dienstkleidung selbst zu tragen, die Reinigung auf eigene Kosten zu veranlassen und für die Reinigungsarbeiten die Freizeit in Anspruch zu nehmen. Mit der gesetzlichen Verpflichtung aus § 84 NBG zur Tragung von Dienstkleidung sei keine Regelung dahingehend getroffen, dass er die regelmäßig anfallenden Reinigungskosten zu tragen habe. Auch hierfür bedürfe es einer Ermächtigung. Die durch den zitierten Erlass auferlegte Verpflichtung zur Reinigung der Dienstkleidung auf eigene Kosten greife in sein Vermögen und in sein Eigentum ein. An der notwendigen gesetzlichen Regelung fehle es jedoch.
Die Beklagte wolle die Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung nur übernehmen, wenn die Verunreinigung bei einem polizeilichen Einsatz erfolgt sei, nicht jedoch bei Verschmutzung der Uniform infolge gewöhnlichen Dienstes. Demgegenüber sehe er in seinem Dienst stets einen Einsatz, woraus folge, dass die Reinigungskosten stets von der Beklagten zu tragen seien. Auch stelle die Verschmutzung der Dienstkleidung eine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB dar, so dass die Kosten der Reinigung als geringerer Form der Beseitigung einer Sachbeschädigung ebenfalls vom Dienstherrn zu tragen seien wie die Aushändigung einer Ersatzuniform.
Die Verpflichtung zur Kostentragung folge zudem aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht, der der allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht entspreche. Ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zufolge habe ein Arbeitgeber die Reinigungskosten zu tragen, wenn er von seinen Mitarbeitern verlange, Dienstkleidung zu tragen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Beamtenrecht und Arbeitsrecht sei insoweit nicht erkennbar.
§ 96 NBG stelle ausdrücklich fest, dass Kleidungsstücke, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, bei Beschädigung in Ausübung des Dienstes zu ersetzen seien. Da die Verschmutzung der Dienstkleidung als Beschädigung anzusehen sei, sei der Ersatz im Sinn dieser Bestimmung durch Reparatur in Form von Reinigung vorzunehmen.
Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass die mit der Dienstausübung verbundenen Aufwendungen in einem bestimmten Umfang durch die Besoldung abgegolten seien, sei darauf hinzuweisen, dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei, in dem dem Beamten eine Pflicht auferlegte werde, Dienstkleidung zu tragen. Insbesondere werde der Aufwand für die Reinigung der Dienstkleidung nicht durch die Stellenzulage gemäß Anlage I der Besoldungsordnung A und B Nr. 9 Absatz 3 abgegolten. Sinn und Zweck dieser Stellenzulage sei es vielmehr die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere dessen mit dem Posten - und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundenen Aufwands für Verzehr abzugelten. Die Zulage seien steuerpflichtiger Arbeitslohn und keinen steuerbefreite Aufwandsentschädigung, wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 8.10.1993 entschieden habe. Hinzuweisen sei auf den Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Eine Sachbeschädigung im Sinne des Strafrechts können nicht nur ein Schönheitsfehler im Sinne des Beamtenrecht zu sein, wie auch der Begriff der Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht in gleicher Weise gewürdigt werden müsse wie der Begriff der Fürsorgepflicht im Beamtenrecht.
Der Kläger beantragt,
1. Der Bescheid der Beklagten vom 19.3.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 4.6.2003 werden aufgehoben,
2. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger auf Kosten des Dienstherrn gereinigte Dienstkleidung, hier insbesondere Uniformen, zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise,
dem Kläger sind die Kosten der Reinigung seiner Dienstkleidung, soweit sie seit dem 1.1.2001 entstanden sind, zu erstatten,
ganz hilfsweise,
dem Kläger wird eine Aufwandsentschädigung für die Reinigung der Dienstkleidung in Höhe von 42,30 € monatlich rückwirkend seit dem 1.1. 2001 gezahlt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht unter Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums des Innern vom 29.4.2002 geltend, dass die allgemeine Dienstkleidung, welche den überwiegenden Teil seiner Dienstkleidung ausmache, nach Ablauf von drei Jahren dem Beamten überlassen bleibe. Der Ersatz verschlissener oder beschädigter Kleidung erfolge ausweislich des Erlasses aus dem zur Verfügung gestellten Budget. Die durch den täglichen Dienst erforderlich werdende Reinigung der Dienstkleidung habe der Beamte aus eigenen Mitteln zu bestreiten. In Relation zum Jahresgehalt eines Polizeibeamten seien diese Aufwendungen als unerheblich anzusehen (102 € jährlich).
Diese finanzielle Belastung sei durch die gewährte Stellenzulage bzw. die Besoldung abgedeckt. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung komme nicht in Betracht. Aufwandsentschädigungen dürften gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz nur gewährt werden, wenn und so weit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstünden, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden könne. Hierbei seien sehr strenge Maßstäbe anzulegen. § 17 Bundesbesoldungsgesetz und § 5 des niedersächsischen Besoldungsgesetzes gingen davon aus, dass mit der Dienstausübung verbundene Aufwendungen in bestimmtem Umfang durch die Besoldung abgegolten seien. Hierauf werde in zahlreichen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere über Stellenzulagen, besonders hingewiesen. Deshalb rechtfertige nicht jeder durch den Dienst veranlasste Aufwand die Gewährung einer besonderen Aufwandsentschädigung.
Dem Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn werde durch die bestehenden Regelungen hinreichend Rechnung getragen. Die vom Kläger zum Arbeitsrecht gezogene Parallele trage nicht.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Übernahme der Reinigung seiner Dienstkleidung noch auf Erstattung ihm diesbezüglich entstandener Kosten auch nicht in Form der Gewährung einer Aufwandspauschale; die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Weder §7 Absatz 2 Niedersächsisches Besoldungsgesetz noch §224 Absatz 1 NBG neben dem Kläger einen Anspruch auf Reinigung der ihm überlassenen Dienstkleidung (Uniform) durch den Dienstherrn. Auch ein Anspruch auf Erstattung der dem Beamten infolge der Vornahme der Einigung seiner Dienstkleidung entstehenden Kosten ergibt sich aus diesen Bestimmungen nicht.
Gemäß §7 Absatz 2 Niedersächsisches Besoldungsgesetz haben Beamtinnen und Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, Anspruch auf freie Dienstkleidung und Ausrüstung oder einen Dienstkleidungszuschuss. Diesen Anspruch befriedigt der Dienstherr durch Stellung der sog. "allgemeinen Ausstattung" und der "Sonderausstattung" entsprechend der Regelungen des Runderlasses des Ministers des Innern vom 29.4.2002. Der gesetzlich begründeter Anspruch auf freie Dienstkleidung beinhaltet nicht, dass die dem Beamten gestellte Dienstkleidung seitens des Dienstherrn bzw. von ihm beauftragten Mitarbeitern zu reinigen wäre. Ein solches Normverständnis stand weder dem Gesetzgeber vor Augen noch ist diese Ansicht in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur vertreten worden.
Gleiches gilt für die Regelung des §224 Absatz 1 NBG, nach der Polizeivollzugsbeamte die erforderliche Bekleidung und Ausrüstung erhalten. Auch der Kläger hat seinen Anspruch nicht aus den vorgenannten Bestimmungen abgeleitet.
Die von ihm geltend gemachten Ansprüche ergeben sich indes auch nicht aus § 84 Satz 1 NBG i.V.m. der Anordnung des Dienstherrn, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter verpflichtet ist, bei Ausübung des Amtes Dienstkleidung zu tragen. Diese Bestimmung begründet ausschließlich eine Verpflichtung des Beamten, ohne diesen gleichzeitig Ansprüche gegen den Dienstherrn zu gewähren. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger auf dem Grundsatz der Fürsorgepflicht bzw. der Verhältnismäßigkeit im beruft.
Derartige Gesichtspunkte wären allenfalls im Rahmen einer Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des §84 Satz 1 NBG zu erörtern, doch könnte Rechtsfolge einer solchen Prüfung allenfalls die Nichtigkeit der gesetzlichen Bestimmung, nicht aber die Begründung einer Verpflichtung des Dienstherrn zur Reinigung von Dienstkleidung bzw. zum Kostenersatz sein. Solche rechtlichen Bedenken bestehen jedoch nicht.
Die gemäß §84 Satz 1 NBG begründete Verpflichtung des Beamten, bei Ausübung des Amtes Dienstkleidung zu tragen, ist nicht darauf beschränkt, dass der Beamte während der Amtsausübung überhaupt Dienstkleidung trägt, sondern beinhaltet zudem, dass sich die Dienstkleidung in einem "amtsgemäßen", das heißt gemessen an in den Anforderungen des Amtes ordentlichen Zustand befindet. Damit ist dem Beamten aufgelegt, die Dienstkleidung in einem unbeschädigten und hinreichend sauberen Zustand zu tragen. Gleichzeitig wird der Beamte dadurch verpflichtet, die Dienstkleidung in einem solchen Zustand zu halten bzw. bei erfolgter Beeinträchtigung dieses Zustandes die Dienstkleidung wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Damit geregelt §84 Satz 1 NBG zugleich die Verpflichtung des Beamten Schäden an der Dienstkleidung zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen und die Dienstkleidung von Verunreinigungen zu säubern oder säubern zu lassen. Einer weiteren diesbezüglichen gesetzlichen Regelung bedarf es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht.
Die Auferlegung in dieser Pflichtenstellung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) des Inhalts, dass der Dienstherr verpflichtet wäre, den Beamten bei Auferlegung einer Dienstkleidungspflicht neben der Besoldung und Zurverfügungstellung der Dienstkleidung die mit der Unterhaltung der Dienstkleidung verbundenen Aufwendungen zu erstatten oder selbst für deren Unterhaltung zu sorgen, gibt es nicht. Bereits eine Verpflichtung des Dienstherrn die Dienstkleidung zu stellen und die Beschaffungskosten zu tragen lässt sich nicht auf einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums stützen, wie bereits die Verpflichtung der Richterinnen und Richter zur Beschaffung der Amtstracht auf eigene Kosten sinnfällig belegt. Dies gilt erst recht für die Annahme einer Verpflichtung des Dienstherrn entsprechende Unterhaltsaufwendungen zu tragen. Vielmehr entspricht es dem traditionellen Verständnis des Beamtenrechts, dass diese Aufwendungen ohne weiteres dem jeweiligen Beamten zuzumuten sind. Hinzu kommt, dass ein beamtenrechtlicher Grundsatz nicht schon dann gegeben ist, wenn er in der Vergangenheit eine punktuelle Ausformung im geltenden Recht gefunden hätte, ist sondern erst dann, wenn er "grundsätzlich" prägender Bestandteil des Beamtenrechts war (von Münch-Kunig, GG - Kommentar, Band 2, Art. 33 RdNr. 62). Hieran fehlt es ebenso wie auch an dem Erfordernis, dass es sich um einen "Grundsatz" im Sinne einer Regelung handelt, die das überkommene Bild des Beamtentums in seiner Gestalt maßgeblich geformt hat (von Münch-Kunig, GG - Kommentar, a.a.O.). Dies wird sich hinsichtlich der Frage, wer die Kosten der Reinigung von Dienstkleidung zu tragen hat, schlechterdings nicht annehmen lassen.
Die dem Kläger gewährte Stellenzulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben deckt diese ihm auferlegte Mühewaltung ab. Dies folgt aus Nr. 9 Absatz 3 der Anlage I des BBesG, wonach durch die Stellenzulage die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes abgegolten werden. Unter diesen Besonderheiten lässt sich zwanglos auch der mit der Verpflichtung zur Tragung von Dienstkleidung verbundene Aufwand fassen. Dem steht die ausweislich des Wortes "insbesondere" nicht abschließende Aufzählung weiterer Gesichtspunkte in Nr. 9 Absatz 3 ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Stellenzulage entstehungsgeschichtlich zuvörderst auf andere Zwecke gerichtet war .
Die vom Kläger aus dem strafrechtlichen Begriff der Sachbeschädigung abgeleiteten Folgerungen, die in einer Gleichsetzung von Verschmutzung und Beschädigung sowie Reinigungs- und Reparaturkosten münden, sind nicht tragfähig. Der insoweit angeführte im Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ist weder ein anerkanntes Institut des deutschen Rechts noch ein zulässiger Auslegungsgrundsatz. Vielmehr ist im Rahmen der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen und Rechtsbegriffen von dem Grundsatz auszugehen, dass das gleiche Wort in Normzusammenhängen verschiedener Regelungsbereiche und Rechtsmaterie unterschiedliche Bedeutung gewinnen kann und im jeweiligen Zusammenhang eigenständig auszulegen ist. Entsprechende zu anderen Rechtsgebieten gezogene Parallelen sind jeweils im Einzelfall begründungsbedürftig. Die vom Kläger bezogene an Parallele zum Straftatbestand der Sachbeschädigung trägt vorliegend nicht. In Strafrecht dient der Begriff der Sachbeschädigung der Abgrenzung von strafbewehrten und straffreien Einwirkungen seitens Dritter auf die Sache des Eigentümers. Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der vorstehend erörterten verwaltungsrechtlichen Regelungen nicht von Interesse. Vorliegend geht es ausschließlich um die Bestimmung von Reichweite und Inhalt der beamtenrechtlichen Pflichtenstellung unter dem Gesichtspunkt, ob die Regelungen des NBG einen Anspruch des Klägers auf Reinigung seiner Dienstkleidung bzw. Übernahme entsprechender Kosten gegen seinen Dienstherrn enthalten bzw. die Bestimmungen des Erlasses vom 29.4.2002 die Rechtsstellung des Klägers gesetzeskonform ausgestalten. Die insoweit zu überprüfenden Entscheidungen des Gesetzgebers bzw. des Dienstherrn an des Klägers sind daran zu messen, ob sie die Aufwendungen, die mit dem Unterhalt von Dienstkleidung in einem ordnungsgemäßen Zustand infolge der Beeinträchtigungen während der Dienstausübung verbunden sind, in einer mit höherrangigem Recht vereinbaren Weise regeln. Dies ist jedoch der Fall. Die diesbezüglich gezogene Parallele zu §96 NBG geht bereits deshalb fehl, weil diese Bestimmung den Ersatz von Schäden regelt, die ein Beamter an in seinem Eigentum stehenden Sachen erleidet. Zu diesen Sachen gehören auch die Amtstracht und selbst beschaffte Dienstkleidung (Sommer, NBG, §96 Rn. 5), nicht aber die seitens des Dienstherrn gestellte Dienstbekleidung.
Ebenso wenig wie die zu strafrechtlichen Regelungen gezogene Parallele ist die Anführung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Diesbezüglich verkennt der Kläger mit diesem Vortrag den grundsätzlichen Unterschied zwischen der die Sonderrechtsbeziehung von Beamten und Dienstherrn betreffenden Regelungen des Beamtenrechts und den für den allgemeinen Arbeitsmarkt einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Zu Recht weist die Beklagte auf diesen Umstand hin.