§ 7 NKPG - Aufgaben des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über
- 1.die Satzungen der Kommunalprüfungsanstalt,
- 2.die Feststellung der Jahresrechnung,
- 3.die Aufnahme von Krediten und
- 4.die Ausrichtung der Prüfungstätigkeit.
(2) Der Verwaltungsrat kann sich die Beschlussfassung über Angelegenheiten vorbehalten, die für die Organisation, die Wirtschaft oder das Vermögen der Kommunalprüfungsanstalt von erheblicher Bedeutung sind.