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§ 7 NKPG - Aufgaben des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. 1.
    die Satzungen der Kommunalprüfungsanstalt,
  2. 2.
    den Jahresabschluss und die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten,
  3. 3.
    die Aufnahme von Krediten und
  4. 4.
    die Ausrichtung der Prüfungstätigkeit.

(2) Der Verwaltungsrat kann sich die Beschlussfassung über Angelegenheiten vorbehalten, die für die Organisation, die Wirtschaft oder das Vermögen der Kommunalprüfungsanstalt von erheblicher Bedeutung sind.