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§ 109 NJVollzG - Kleidung, Wäsche, Bettzeug

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Die oder der Sicherungsverwahrte darf eigene Kleidung, eigene Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie oder er für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgt; andernfalls erhält sie oder er Kleidung, Wäsche oder Bettzeug von der Vollzugsbehörde.