§ 109 NJVollzG - Kleidung, Wäsche, Bettzeug
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
Die oder der Sicherungsverwahrte darf eigene Kleidung, eigene Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie oder er für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgt; andernfalls erhält sie oder er Kleidung, Wäsche oder Bettzeug von der Vollzugsbehörde.