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  • ab 26.04.1986 (aktuelle Fassung)

§ 2 StOVmDL

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung für dienstordnungsmäßige Angestellte im mittleren Technischen Aufsichtsdienst der landesunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Redaktionelle Abkürzung
StOVmDL,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441011000000

Für die dienstordnungsmäßigen Angestellten des mittleren technischen Dienstes im Technischen Aufsichtsdienst der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung können nach Maßgabe des § 1 folgende Stellen ausgebracht werden:

40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8.