§ 2 StOVmDL
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung für dienstordnungsmäßige Angestellte im mittleren Technischen Aufsichtsdienst der landesunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- StOVmDL,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441011000000
Für die dienstordnungsmäßigen Angestellten des mittleren technischen Dienstes im Technischen Aufsichtsdienst der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung können nach Maßgabe des § 1 folgende Stellen ausgebracht werden:
40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8.