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§ 5 NVStättVO - Dämmstoffe, Verkleidungen, Unterdecken und Bodenbeläge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Verkleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 qm Grundfläche sind geschlossene nicht hinterlüftete Holzverkleidungen zulässig.

(3) Unterdecken und Verkleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 qm Grundfläche sind Verkleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen und geschlossene nicht hinterlüftete Holzverkleidungen zulässig.

(4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in notwendigen Fluren müssen Verkleidungen und Unterdecken aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Verkleidungen und Unterdecken, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen können.

(6) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Verkleidungen und Unterdecken nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; in den Hohlräumen hinter Verkleidungen und Unterdecken aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt sein. Satz 1 Halbsatz 1 gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 qm Grundfläche.

(7) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, und in notwendigen Fluren müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein.