Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.02.1997, Az.: L 4 Kr 171/95

Erstattungsanspruch; Rückwirkung; Nachrangigkeit; Bescheinigung; Spätaussiedler; Spätaussiedlereigenschaft

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
26.02.1997
Aktenzeichen
L 4 Kr 171/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1997:0226.L4KR171.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück 18.10.1995 - S 3 Kr 83/94

Fundstelle

  • SGb 1997, 578 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X entsteht iS des § 111 S 2 SGB X nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger rückwirkend gegenüber dem Leistungsberechtigten über dessen Anspruch entscheidet. Der Erstattungsanspruch entsteht vielmehr schon dann, sobald der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen nach dem für ihn maßgebenden Recht erbracht hat, zu deren Erbringung der vorrangige Leistungsträger verpflichtet war.

2. Liegt eine Bescheinigung über die Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 BVFG (noch) nicht vor, so kommt dem keine Tatbestandswirkung zu. Vielmehr haben die für die Gewährung von Leistungen an Spätaussiedler zuständigen Stellen eigenständig die Frage der Spätaussiedlereigenschaft als Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsgewährung zu prüfen.