Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.02.1997, Az.: L 4 Kr 171/95
Erstattungsanspruch; Rückwirkung; Nachrangigkeit; Bescheinigung; Spätaussiedler; Spätaussiedlereigenschaft
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 26.02.1997
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 171/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1997:0226.L4KR171.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück 18.10.1995 - S 3 Kr 83/94
Rechtsgrundlagen
- § 102 Abs. 1 SGB X
- § 104 Abs. 1 SGB X
- § 111 S. 2 SGB X
- § 15 BVFG
Fundstelle
- SGb 1997, 578 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X entsteht iS des § 111 S 2 SGB X nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger rückwirkend gegenüber dem Leistungsberechtigten über dessen Anspruch entscheidet. Der Erstattungsanspruch entsteht vielmehr schon dann, sobald der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen nach dem für ihn maßgebenden Recht erbracht hat, zu deren Erbringung der vorrangige Leistungsträger verpflichtet war.
2. Liegt eine Bescheinigung über die Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 BVFG (noch) nicht vor, so kommt dem keine Tatbestandswirkung zu. Vielmehr haben die für die Gewährung von Leistungen an Spätaussiedler zuständigen Stellen eigenständig die Frage der Spätaussiedlereigenschaft als Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsgewährung zu prüfen.