Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.02.1997, Az.: L 7 Ar 14/97 eR

Arbeitserlaubnis; Verlängerung; Spezialitätenkoch; Einstweilige Anordnung; Rechtsschutz; Türke; Einstweiliger Rechtsschutz; Arbeitnehmer

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
20.02.1997
Aktenzeichen
L 7 Ar 14/97 eR
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1997:0220.L7AR14.97ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim 30.12.1996 - S 3 Ar 341/96 eR

Fundstelle

  • Breith 1997, 813

Amtlicher Leitsatz

1. Auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) gibt es keinen Grund, die Arbeitserlaubnis eines türkischen Spezialitätenkochs durch einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO entspr.) bis zur Entscheidung der Hauptsache im sozialgerichtlichen Verfahren zu verlängern.

2. In einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist es allein Sache des angerufenen nationalen Gerichts, ungeachtet des Art 177 des EWGVtr, über Vorfragen des europäischen Rechts (vorläufig) zu befinden.

3. Ein türkischer Arbeitnehmer gehört nicht dem "regulären Arbeitsmarkt" eines Mitgliedstaates iS des Art 6 Abs 1 EWGAssRBes 1/80 an, wenn ihm die Ausübung seiner Beschäftigung als Spezialitätenkoch in einem Spezialitätenrestaurant nur für die Höchstdauer von drei Jahren nach § 4 Abs 4 S 1 AuslAwSAusnV erlaubt worden war.