Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.02.1997, Az.: L 7 Ar 14/97 eR
Arbeitserlaubnis; Verlängerung; Spezialitätenkoch; Einstweilige Anordnung; Rechtsschutz; Türke; Einstweiliger Rechtsschutz; Arbeitnehmer
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 20.02.1997
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 14/97 eR
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1997:0220.L7AR14.97ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim 30.12.1996 - S 3 Ar 341/96 eR
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 123 VwGO
- Art. 6 Abs. 1 EWGAssRBes 1/80
- § 4 Abs. 4 S. 1 AuslAwSAusnV
- Art. 177 EWGVtr
Fundstelle
- Breith 1997, 813
Amtlicher Leitsatz
1. Auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) gibt es keinen Grund, die Arbeitserlaubnis eines türkischen Spezialitätenkochs durch einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO entspr.) bis zur Entscheidung der Hauptsache im sozialgerichtlichen Verfahren zu verlängern.
2. In einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist es allein Sache des angerufenen nationalen Gerichts, ungeachtet des Art 177 des EWGVtr, über Vorfragen des europäischen Rechts (vorläufig) zu befinden.
3. Ein türkischer Arbeitnehmer gehört nicht dem "regulären Arbeitsmarkt" eines Mitgliedstaates iS des Art 6 Abs 1 EWGAssRBes 1/80 an, wenn ihm die Ausübung seiner Beschäftigung als Spezialitätenkoch in einem Spezialitätenrestaurant nur für die Höchstdauer von drei Jahren nach § 4 Abs 4 S 1 AuslAwSAusnV erlaubt worden war.