Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 6 GefTVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
Amtliche Abkürzung
GefTVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011101000000

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 ohne Genehmigung ein Tier hält, jedoch nicht bis über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung (§ 1 Abs. 2) noch nicht unanfechtbar entschieden ist, wenn dieser Antrag innerhalb von zehn Tagen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt worden ist,
  2. 2.
    entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund zur Zucht oder Vermehrung verwendet,
  3. 3.
    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 den Hund nicht oder nicht innerhalb der von der Behörde vorgegebenen Frist unfruchtbar machen lässt,
  4. 4.
    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 5 den Hund nicht töten lässt,
  5. 5.
    entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 den Hund durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung über die notwendige Sachkunde besitzt,
  6. 6.
    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 den Hund ohne Maulkorb oder unangeleint führt,
  7. 7.
    entgegen § 1 Abs. 6 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, die Ausnahmegenehmigung oder die Bescheinigung über die Sachkunde nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt,
  8. 8.
    entgegen § 2 Abs. 1 den Hund außerhalb einer Privatwohnung und eines ausbruchsicheren Grundstücks ohne Maulkorb oder unangeleint führt, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein oder
  9. 9.
    entgegen § 5 Abs. 2 den Hund außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks ohne Maulkorb oder unangeleint führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.