§ 6 GefTVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
- Amtliche Abkürzung
- GefTVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011101000000
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 ohne Genehmigung ein Tier hält, jedoch nicht bis über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung (§ 1 Abs. 2) noch nicht unanfechtbar entschieden ist, wenn dieser Antrag innerhalb von zehn Tagen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt worden ist,
- 2.entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund zur Zucht oder Vermehrung verwendet,
- 3.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 den Hund nicht oder nicht innerhalb der von der Behörde vorgegebenen Frist unfruchtbar machen lässt,
- 4.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 5 den Hund nicht töten lässt,
- 5.entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 den Hund durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung über die notwendige Sachkunde besitzt,
- 6.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 den Hund ohne Maulkorb oder unangeleint führt,
- 7.entgegen § 1 Abs. 6 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, die Ausnahmegenehmigung oder die Bescheinigung über die Sachkunde nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt,
- 8.entgegen § 2 Abs. 1 den Hund außerhalb einer Privatwohnung und eines ausbruchsicheren Grundstücks ohne Maulkorb oder unangeleint führt, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein oder
- 9.entgegen § 5 Abs. 2 den Hund außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks ohne Maulkorb oder unangeleint führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.