Art. 5 KSK/SKZStV - Träger (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
- Redaktionelle Abkürzung
- KSK/SKZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) Träger der Sparkasse ist ein Sparkassenzweckverband. Diesem gehören der Landkreis Cuxhaven und die Sparkassenstiftung Bremerhaven als gleichberechtigte Mitglieder an.
(2) Der Sparkassenzweckverband hat seinen Sitz in der Stadtgemeinde Bremerhaven.
(3) Für den Sparkassenzweckverband finden die in Niedersachsen jeweils geltenden sparkassenrechtlichen Regelungen und die Regelungen über die kommunale Zusammenarbeit Anwendung, soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.
(4) Die Aufsicht über den Sparkassenzweckverband wird vom Niedersächsischen Innenministerium ausgeübt. Das Niedersächsische Innenministerium wird das Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen herbeiführen, bevor es über die Bildung oder Auflösung des Sparkassenzweckverbandes sowie eine Änderung der Verbandsordnung entscheidet oder wenn es über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Sparkassenzweckverband einleitet.
(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder mehr als die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Verbandsversammlung erreichen.
(6) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung übernimmt eine aus ihrer Mitte gewählte Vertreterin oder ein aus ihrer Mitte gewählter Vertreter eines Verbandsmitglieds.
(7) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises Cuxhaven oder ein Mitglied des Vorstandes der Sparkassenstiftung Bremerhaven wird von der Verbandsversammlung zur Verbandsgeschäftsführerin oder zum Verbandsgeschäftsführer gewählt. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers kann auch ein weiteres Mitglied des Vorstandes der Sparkassenstiftung Bremerhaven gewählt werden. Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse dürfen nicht zur Verbandsgeschäftsführerin oder zum Verbandsgeschäftsführer oder deren Stellvertretung gewählt werden.
(8) Zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Errichtung des Sparkassenzweckverbandes lädt das älteste, hierzu bereite Mitglied ein.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.