§ 6 NKlimaG - Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKlimaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
(1) 1Die Landesregierung beschließt eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Anpassungsstrategie). 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Anpassungsstrategie enthält
- 1.
eine Beschreibung der Auswirkungen des Klimawandels auf Niedersachsen, insbesondere seiner Folgen für die Bevölkerung und ihren Gesundheitsschutz, die Infrastruktur, die Küsten, das Grundwasser, den Hochwasserschutz, die Land-, Wald- und Forstwirtschaft, den Boden, die Natur sowie die Biodiversität, und
- 2.
eine Darstellung angemessener Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, die die in Nummer 1 genannten Bereiche berücksichtigt.
2Die Darstellung nach Satz 1 Nr. 2 soll insbesondere auch vorsorgende Maßnahmen umfassen, durch die negative Folgen des Klimawandels möglichst vermieden werden.
(3) 1 § 4 Abs. 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. 2Die Fortschreibung der Anpassungsstrategie enthält auch eine Darstellung zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels und eine Bewertung dieser Maßnahmen, wobei die Bewertung Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union berücksichtigt.