§ 21 HBerAblöGS
Bibliographie
- Titel
- Gesetz, die Ablösung der den Berechtigten im Bezirke des Herzoglichen Amtsgerichts Seesen in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend
- Redaktionelle Abkürzung
- HBerAblöGS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100030000000
(1) Mit dem Tage, an welchem dies Gesetz in Kraft tritt, erlöschen die ungemessenen Brenn- und Nutzholzberechtigungen der Eingesessenen im Amtsgerichtsbezirke Seesen und sind die durch dieses Gesetz constituirten Holzrenten, vom 2. Januar 1852 an gerechnet, abzugeben, die Capital-Entschädigungen aber vom 2. Januar 1851 an mit 4 Procent jährlich zu verzinsen.
(2)
(3) Die nach § 3 Nr. 2 c den Gemeinden gebührenden Capital-Entschädigungen für die Berechtigung auf den Brennholzbedarf der persönlich concessionirten Gewerbetreibenden nach dem Erlöschen der Concession sind an dem auf dies Erlöschen folgenden 2. Januar fällig.