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§ 21 HBerAblöGS

Bibliographie

Titel
Gesetz, die Ablösung der den Berechtigten im Bezirke des Herzoglichen Amtsgerichts Seesen in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend
Redaktionelle Abkürzung
HBerAblöGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100030000000

(1) Mit dem Tage, an welchem dies Gesetz in Kraft tritt, erlöschen die ungemessenen Brenn- und Nutzholzberechtigungen der Eingesessenen im Amtsgerichtsbezirke Seesen und sind die durch dieses Gesetz constituirten Holzrenten, vom 2. Januar 1852 an gerechnet, abzugeben, die Capital-Entschädigungen aber vom 2. Januar 1851 an mit 4 Procent jährlich zu verzinsen.

(2)

(3) Die nach § 3 Nr. 2 c den Gemeinden gebührenden Capital-Entschädigungen für die Berechtigung auf den Brennholzbedarf der persönlich concessionirten Gewerbetreibenden nach dem Erlöschen der Concession sind an dem auf dies Erlöschen folgenden 2. Januar fällig.