Art. 2 RPflPrüfHHS - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
- Redaktionelle Abkürzung
- RPflPrüfHHS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
Für die Kosten der Prüfungen gilt folgende Regelung:
- 1.Die Prüfervergütungen werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der Prüflinge verteilt.
- 2.Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamtes sowie der Anwärterinnen und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils Dienstherr ist.
- 3.Für die sonstigen Kosten des Prüfungsamtes gelten die Vereinbarungen zwischen Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Verteilung der Kosten der Ausbildung an der Fakultät Rechtspflege entsprechend; die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die Abrechnung der Ausbildungskosten.