Art. 4 RPflPrüfHHS - Kündigung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
- Redaktionelle Abkürzung
- RPflPrüfHHS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
Der Staatsvertrag kann zum 1. Oktober eines Jahres, erstmals zum 1. Oktober 2005, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.